Fallenjagd - elektronische Auslösemelder

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Hallo zusammen,

Es gibt glaube ich keine Diskussion, dass die Kontrolle der Lebendfangfallen in NRW 2 mal täglich durch zuführen ist, sondern darüber wie eine Kontrolle auszusehen hat.

Wie die Kontrolle konkret auszusehen hat ist in der VO nicht benannt. Und das ist auch gut so und lässt den nötigen Entwicklungsspielraum, um auf individuelle Bedingungen reagieren zu können.
In der Tierhaltung ist z.B. die Art der Kontrolle "durch direkte Inaugenscheinnahme" geregelt.
Da diese Konkretisierung in der DVO LJG-NRW nicht gemacht wurde, ist die Art der Kontrolle nicht festgelegt und läßt somit auch technische Lösungen zur Kontrolle zu!
Wmh
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Auszug aus den VO Texten:


TierschutznutztierhaltungsVO:

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 sicherzustellen, dass

1. [...]

2.das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird [...]

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DVO LJG-NRW

§ 32 (Fn 11) (Fn 12)
Fangmethoden

(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. [...]
 
Zuletzt bearbeitet:
A

anonym

Guest
Ja ist schon ok. Jedes Bundesland hat ja eigene Verordnungen, das es die Kontrolle auch betrifft wusste ich nicht.
 
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Wo im Gesetz steht, dass du zweimal täglich vor Ort die Falle kontrollieren musst?
schaust du hier:
§ 32 (Fn 11) (Fn 12)
Fangmethoden
(1) Fallen für den Lebendfang müssen
a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,
b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch).
(2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen,
2. Kennzeichen der Fallen,
3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
(3) Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.
 
A

anonym

Guest
Naja nachts geht doch wohl keiner zur Falle oder?

Bei Totschlagfallen kann ich zweimal verstehen, aber nicht bei Lebendfang
 
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dazu wird das geschrieben:

Fallen für den Lebendfang sind weiterhin morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt auch für Fallen mit elektronischem Fangmeldesystem. Tiere aus Fallen mit einem elektronischen Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen. "Unverzüglich" bedeutet "nicht ohne schuldhaftes Zögern"; entscheidend ist also nicht das (objektive) Sofort, sondern die (subjektive) Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns. Ein zeitnahes
Entfernen bedeutet bei einer Meldung in der Nacht, das erst am Morgen der Fangschuss sicher angetragen werden kann, der Einsatz von künstlichem Licht verbietet sich nach dem Bundesjagdgesetz. Eine Kontrollpflicht in der Nacht ist daher nicht angezeigt.
 
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Ich bin kein Jurist, und ich will mich hier auch nicht in Spitzfindigkeiten ergehen, aber was heißt konkret "kontrollieren" ?

Von einer persönlichen Inaugenscheinnahme vor Ort steht da nichts.

Ich bekomme von meinen Fangmeldern zusätzlich von zu den Fangmeldungen auch zweimal am Tag eine Kontrollmeldung, dass die Falle nicht ausgelöst ist. Für mich reicht das mit dem "kontrollieren".

Aber wie schon geschrieben, hier wird wohl einmal ein Musterprozess geführt werden müssen.
 
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Auch ohne Jurist zu sein. Morgens und abends kontrollieren heisst: 2x am Tag hin gehen und nachschauen.
 
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Auch ohne Jurist zu sein. Morgens und abends kontrollieren heisst: 2x am Tag hin gehen und nachschauen.

Hallo Conan,

da wärst du doch besser Jurist. Da steht kontrollieren, nicht persönlich kontrollieren. Wie diese zweimalige Kontrolle auszusehen hat, ist nicht näher definiert. Wenn man also eine zweimalige Kontroll-Statusmeldung von einer Falle am Tag bekommt, ist das eine Kontrolle. Ich habe mehrere Dutzend Fallenmelder auf meiner Plattform, die ich im Internet an jeder Stelle in der Welt aufrufen und kontrollieren kann. Weil mich dieser Passus auch irritierte, habe ich den Leiter unserer UJB persönlich aufgesucht und mit ihm dieses Problem besprochen. Auch habe ich ihm in seinem Büro auf meinem Smartphone gezeigt, wie einfach und sicher ich mehrfach am Tag meine Fallen online kontrolliere. Er war begeistert und meint, damit sei ich auf der gesetzeskonformen Seite.
Aus sicherer Quelle habe ich die Information, da dieser Passus mit der zweimaligen täglichen Kontrolle noch aus dem vorherigen Gesetz stammt, dass man es einfach nur versäumt hat, ihn zu streichen. Da man sich jetzt nicht noch mehr die Blöße geben will, ein handwerklich schlechtes Gesetz konstruiert zu haben, lässt man es erst so und will in 2 oder 3 Jahren diesen Passus evaluieren.
 
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Hallo rotfuchs,

danke für die Antwort. Auf jeden Fall sehr interessant und wichtig. Und der Besuch bei der UJB sichert das ganze dann wohl ab...perfekt.
 
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Hallo,

ich habe mir den Fallenalarm xtreme 2 bestellt. Leider habe ich keinen PC mehr mit einem CD Laufwerk und kann das Konfigurationsprogramm nicht installieren. Kann mir vielleicht jemand den Inhalt der CD per mail schicken? Ich glaube das dürften nicht so viele MB sein!?
Das wäre echt super, würde das Dinge gerne so bald wie möglich installieren.

Auf der Homepage von Kirrung.eu habe ich schon geschaut, dort gibt es auch das "Produkt" Alarmwelt konfigurator" aber keinen download button etc.

Meine email: m3ssi4z@gmx.de

Danke und schöne Weihnachten!

WMH
 

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