Hallo zusammen,
Es gibt glaube ich keine Diskussion, dass die Kontrolle der Lebendfangfallen in NRW 2 mal täglich durch zuführen ist, sondern darüber wie eine Kontrolle auszusehen hat.
Wie die Kontrolle konkret auszusehen hat ist in der VO nicht benannt. Und das ist auch gut so und lässt den nötigen Entwicklungsspielraum, um auf individuelle Bedingungen reagieren zu können.
In der Tierhaltung ist z.B. die Art der Kontrolle "durch direkte Inaugenscheinnahme" geregelt.
Da diese Konkretisierung in der DVO LJG-NRW nicht gemacht wurde, ist die Art der Kontrolle nicht festgelegt und läßt somit auch technische Lösungen zur Kontrolle zu!
Wmh
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Auszug aus den VO Texten:
TierschutznutztierhaltungsVO:
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 sicherzustellen, dass
1. [...]
2.das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird [...]
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DVO LJG-NRW
§ 32 (Fn 11) (Fn 12)
Fangmethoden
(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. [...]