Fahrt insRevier...

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Amadeus schrieb:
carcano schrieb:
Nein zu beiden.

Siehe alte VwV ebenso wie neuen Entwurf. Schaftmagazine zählen nicht.

Carcano

Gab's das nicht noch was zeitlich zwischen der alten VwV und dem neuen Entwurf???? :?:


Schaut mal unter Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2.3 WaffG.
2.3

Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ...

Wenn also automatische Waffen sich dadurch kennzeichnen, daß sie danach aus dem selben Lauf "erneut" schußbereit werden, dann ist dies bei nichtautomatischen Waffen nicht so, sie also (BW-Nomenklatura) nur noch teilgeladen sind. Ergo ist eine teilgeladene Waffe nicht "schußbereit".
In engster Interpretation ist sogar eine gesicherte aber fertiggeladene Waffe nicht schussbereit - aber soweit wollen wir ja garnicht gehen (außer man wird damit erwischt :wink: ).

Da dies der einzige Teil dieses Gesetzes ist, die eine Interpretation (mit wenig Spielraum) des Begriffes "schussbereit" erlaubt, frage ich mich wieso
1. jemand auf die Idee kommt, <"nicht schußbereit"> aus dem §13(6) Waffg differiere mit <nicht "schußbereit"> aus obigem Zitat?
2. könne man mit irgendeiner VO einzelnen gleichlautenden Begriffes eines Gesetzes eine unterschiedliche Bedeutung zuweisen?
3. jemand meint, mit so etwas vor höheren Gerichten durchzukommen? Obwohl da ist ja seit Herzog fast alles möglich.

Jetzt brauchen wir nur noch jemanden, der einer Streife durchs geöffnete Fenster erklärt, er habe sein gefülltes Magazin in der Waffe und den Sachverhalt durchklagt. Also Freiwillige vor. :wink: :lol: :lol:
 
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Es geht um in der Waffe, nicht an oder auf der Waffe. Es dürfen sich (derzeit) keine Patronen oder Geschosse in der Waffe befinden. Da auch ein eingebautes Schaftmagazin in der Waffe ist, sollte es ebenfalls leer bleiben so man nicht auf sein Glück vertraut oder einen sehr langen Rechtsweg beschreiten will.

Wer die Suchfunktion in WO benutzen kann, suche dort nach "schussbereit" oder "schußbereit" und "in der Waffe".

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
...
Wer die Suchfunktion in WO benutzen kann, suche dort nach "schussbereit" oder "schußbereit" und "in der Waffe".
Nicht daß eetwa in Wo weniger Unsinn als hier verzapft wird.

Selbst wenn mein letztes Posting mit Smilies endet, bedeutet es nicht, daß es in seiner Gesamtheit spaßig gemeint war:

Mich hat schon immer die im deutschen Sprachgebrauch seltsame Gleichsetzung von "nicht schussbereit" mit "entladen" gestört. Dies wurde bisher immer mit "dem Willen des Gesetzgebers" abgebügelt. Aus der Anlage 1 des WaffG (sinnigerweise überschrieben mit "Begriffsbestimmungen") läßt sich jetzt eindeutig (zumindest was nicht gemeint ist) ablesen, daß der Gesetzgeber das Wort "schußbereit" eindeutig im Sinne des allgemein anerkannten und benutzen deutschen Sprachgebriffs verwendet.
Damit bleibt: Hätte der Gesetzgeber "entladen" gemeint, hätte er auch "entladen" geschrieben und jede Synonymisierung mit "nicht schußbereit" ist hinfällig.

Ich behaupte jetzt einmal: Jedes Führen einer Waffe, bei er im entsicherten Zustand kein Schuß durch (wiederholtes) betätigen des Abzuges brechen kann, ist im Zusammenhang mit der Jagd auch im ungünstigsten Interpretationsfall erlaubt.. Alle andere Aussagen gehen am Gesetz vorbei.
 
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Hallo,
meines Erachtens heißt "nicht schussbereit",daß die Waffe nicht nur beim Betätigen des Abzuges,sondern auch nach Betätigung des Verschlusses(Schlitten der Pistole,Verschluss einer autom.Flinte oder Repetierbüchse)nicht feuerbereit ist.
Also darf in der Pistole nicht das Magazin eingeführt, in der autom. Flinte nicht das Röhrenmagazin gefüllt,noch die Büchse unterladen sein.
Ich glaube,das hat der Gesetzgeber gemeint und hat bei der Einhaltung keine Einwände.
WmH, Peter.
 
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Bukett schrieb:
.....Ich glaube,das hat der Gesetzgeber gemeint und hat bei der Einhaltung keine Einwände.
WmH, Peter.
Was der Gesetzgeber einmal gemeint hat und wie es später ausgelegt wird sind zwei Paar Stiefel. :(
 

M66

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Servus!

Zitat aus dem Steindorfschen Kommentar ( 8. Auflage 2007):

§ 12 Rdn. 24 (Seite 165)

" Das Merkmal "schussbereit" ist bereits erfüllt, wenn sich Munition irgendwo in der Waffe befindet, ohne dass es darauf ankäme, ob die Waffe gespannt oder entsichert ist."

Zitat aus dem Entwurf der WaffVwV (Drucksache 81/06; Seite 39; Ziffer 12.3.3.2; Satz 2):

"Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschoss in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist."

Zitat aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weitere Vorschriften (Stand 09.08.2007, ging an die Bundesländer) Seite 23; bbb:

Nach Nr. 11 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt:

" 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heisst, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;"

Jetzt könnt ihr es euch raussuchen :wink: !

Die Frage wird zukünftig sein wie sich das Magazin definiert! Und das entscheiden die Richer (vermutlich von Land zu Land unterschiedlich). Ist das Schaftmagazin eine Magazin oder nicht.......das ist hier die Frage :mrgreen: !?

Mein ganz persönlicher Tip:

Steckt die Muntion in die Tasche und riskiert nichts.

Weidmannsheil

Michl
 
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Ist das Schaftmagazin eine Magazin oder nicht.......das ist hier die Frage !?

Ich gehe mal davon aus, dass jeder hier weiß, was ein Schaftmagazin ist und dass es mit Magazinen im Sinne des Waffengesetzes nur den Namen gemeinsam hat.

Es ist schlicht ein Aufbewahrungsbehältnis ähnlich den "Gummi Dingern", da aus einem Schaftmagazin weder automatisch noch durch manuelle Repetierbewegung Patronen nachgeladen werden können.

Das ist nur meine persönliche Interpretation der Dinge.

Im Zweifelsfall wird man sich aber an dem Wort "Magazin" stören und das zum willkommenen Anlass nehmen, wieder einmal einen Legalwaffenbesitzer enteignen zu können, weil man ihn bei einem eklatanten Verstoß gegen das Waffengesetz erwischt hat.


---
Tom
 

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