<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Otto Neugebauer:
Typisch für unsere Grünröcke!
Als kleine Gruppe, die sich selbst als elitär betrachtet, zieht sie ballernd durch Feld und Wald und schämt sich nicht, dieses Steinzeitgehabe, denn nichts anderes ist es, als Grundrecht zu okkupieren. Das Grundrecht auf Mord und Totschlag, meine Herren, egal ob an Mensch oder Tier, gibt es nicht! Warum bilden Sie nicht die Partei der Jäger, machen gründliche Überzeugungsarbeit in der breiten Öffentlichkeit, bequatschen den "dummen Michel", daß er Sie wählt und stellen dann die Regierung? Dann haben Sie die Möglichkeit Mord und Totschlag an Tieren als Grundrecht mit Ihrer selbstverständlichen 2/3 Mehrheit zu etablieren. Sie könnten dann Jagdkunde und Schießunterricht sogar zum Hauptfach in den Grundschulen machen. Die paar Mehrheiten in den Länderkammern dürften für Sie doch eine Kleinigkeit sein, bei den Argumenten, die Sie haben. Wie dumm sind die Herren Jäger eigentlich(vielleicht ja doch nicht alle?), daß sie eine derartige Aussage von Frau Rusche zum Anlaß nehmen, die Demokratie und das Grundgesetz in Frage zu stellen, obwohl sich beide seit mehr als 50 Jahren bewährt haben?
Kopfschüttelnd:
Otto Neugebauer
<HR></BLOCKQUOTE>
@ O.Neugebauer
Um es in Kurzform einmal festzustellen:
Explizid wird die Jagd nicht durch das GG geschützt aber:
GG Artikel 14 [Eigentum und Erbrecht]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
GG Artikel 19 [Grundrechtsschutz]
(1) ...
(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) ...
(4) ...
Das Bundesjagdgesetz:
§ 3 Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und
Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden
verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet
werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das
Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der
§§ 4 ff. ausgeübt werden.
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem
bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen
(Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes
und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Daraus folgt:
Erläuterung zu § 1BJG (Inhalt des Jagdrechts)
1. Das Jagdrecht steht gem. § 3 BJG dem Eigentümer auf seinem
Grund und Boden zu. Das BJG unterscheidet zwischen dem
Jagdrecht und dem Jagdausübungsrecht; ausgeübt werden kann
das Jagdrecht nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. BJG.
2. Nach § 960 BGB sind wilde Tiere grundsätzlich herrenlos.
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt,
erwirbt zwar gemäß § 958 Abs. 1 BGB das Eigentum an der Sache,
jedoch kann das Eigentum nicht erworben werden, wenn die
Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die
Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird
(§ 958 Abs. 2).
Die Aneignung der herrenlosen wilden jagdbaren Tiere ist aber nach
§ 1 BJG eine ausschließliche Befugnis des Jagdrechts. Die
Befugnis hat der Jagdausübungsberechtigte.
Zu § 3 (Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts)
1. Das Jagdrecht steht zwar dem Eigentümer auf seinem Grund und
Boden zu, jedoch begeht auch der Eigentümer Jagdwilderei, wenn
er das übertragene Jagdausübungsrecht des Jagdpächters verletzt.
Strafrechtlich geschützt durch § 292 StGB ist also nicht der
herrenlose Wildbestand, sondern das Jagdausübungsrecht.
2. Unter Grund und Boden ist ein Teil der Erdoberfläche, gleichviel
ob Land oder Wasser, einschließlich des darüber und darunter
liegenden Raumes (Luftraum, Wassertiefe, Erdkörper) zu verstehen
Und daraus wiederum folgt letzlich:
Die Jagd ist Teil des Grundrechtes aus Art. 14 GG nach Maßgabe des BJG.
Gruß
Burghard