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In dieser Diskussion bewegen wir uns in drei Rechtskreisen:
1. Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz
Abfall im Sinne des deutschen Abfallrechts sind "alle beweglichen Sachen, ... deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§3)
Ein Jäger, der ein Stück versorgt und zerwirkt, wird als "Besitzer" grundsätzlich beseitigungspflichtig. Nach jagdüblicher Vorgehensweise darf dabei der Aufbruch im Revier bleiben, sofern davon keine Krankheiten oder Gefahren ausgehen. Die Reste des zumeist häuslichen Zerwirkens und Ausderdeckesschlagens sind eindeutig Abfall und als solcher zu entsorgen. Wie das im Einzelfall geschehen soll, ist sicherlich sehr unterschiedlich geregelt.
Ein Stück Unfallwild, das sich der befugte Jäger nicht aneignet, darf aber durchaus auch im Revier "unter den nächsten Busch" gezogen werden, da es herrenlos bleibt. Zugegeben gibt es hier auch andere Rechtsauffassungen.
2. Das Beseitigungsrecht für tierische Nebenprodukte (früher Tierkörperbeseitigungsrecht) erfasst Wild grundsätzlich nicht, es sei denn, Krankheiten oder Seuchen für Mensch oder Tier wären zu befürchten. Daher gehören auch die nicht als Lebensmittel nutzbaren "Reste" nicht in diese Schiene.
Zum Frühjahr nächsten Jahres treten hier Änderungen in Kraft, so dass dann alle Teile von Stücken, die unter die VO 853 (EG) / 2004 (Stichwort Großhandel) fallen, hier entsorgt werden müssen.
3. Im Jagdrecht sind die Regelungen länderweise unterschiedlich.
Michel wird den Erlass mit der Regelung zum Verbot von tierischen Eiweissen noch lange suchen können, dieser ist durch den schon angeführten § 33 a des niedersächsischen LJagdG abgelöst worden. Die Verwendung von Aufbruch- oder Zerwirkresten auf dem Luderplatz (übrigens nur in gerinen Mengen) ist ein Sonderregelung des Jagdrechtes. Diese löst jedoch nicht die grundsätzliche Zuständigkeit des Abfallrechtes auf.
Mir ist bewusst, dass auch viele Behörden diese Differenzierungen so nicht kennen. Einige Berichte hier zeigen das Durcheinander dort.
Wir sind mit unseren Konfiskaten aus der Jagd aber im Abfallrecht nicht gut aufgehoben, daher sollten wir auch mit Blick auf die bald anstehenden Rechtsänderungen weiterhin still die Tonne des "Abdeckers" oder die geordnete Entsorgung im Revier nutzen.
1. Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz
Abfall im Sinne des deutschen Abfallrechts sind "alle beweglichen Sachen, ... deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§3)
Ein Jäger, der ein Stück versorgt und zerwirkt, wird als "Besitzer" grundsätzlich beseitigungspflichtig. Nach jagdüblicher Vorgehensweise darf dabei der Aufbruch im Revier bleiben, sofern davon keine Krankheiten oder Gefahren ausgehen. Die Reste des zumeist häuslichen Zerwirkens und Ausderdeckesschlagens sind eindeutig Abfall und als solcher zu entsorgen. Wie das im Einzelfall geschehen soll, ist sicherlich sehr unterschiedlich geregelt.
Ein Stück Unfallwild, das sich der befugte Jäger nicht aneignet, darf aber durchaus auch im Revier "unter den nächsten Busch" gezogen werden, da es herrenlos bleibt. Zugegeben gibt es hier auch andere Rechtsauffassungen.
2. Das Beseitigungsrecht für tierische Nebenprodukte (früher Tierkörperbeseitigungsrecht) erfasst Wild grundsätzlich nicht, es sei denn, Krankheiten oder Seuchen für Mensch oder Tier wären zu befürchten. Daher gehören auch die nicht als Lebensmittel nutzbaren "Reste" nicht in diese Schiene.
Zum Frühjahr nächsten Jahres treten hier Änderungen in Kraft, so dass dann alle Teile von Stücken, die unter die VO 853 (EG) / 2004 (Stichwort Großhandel) fallen, hier entsorgt werden müssen.
3. Im Jagdrecht sind die Regelungen länderweise unterschiedlich.
Michel wird den Erlass mit der Regelung zum Verbot von tierischen Eiweissen noch lange suchen können, dieser ist durch den schon angeführten § 33 a des niedersächsischen LJagdG abgelöst worden. Die Verwendung von Aufbruch- oder Zerwirkresten auf dem Luderplatz (übrigens nur in gerinen Mengen) ist ein Sonderregelung des Jagdrechtes. Diese löst jedoch nicht die grundsätzliche Zuständigkeit des Abfallrechtes auf.
Mir ist bewusst, dass auch viele Behörden diese Differenzierungen so nicht kennen. Einige Berichte hier zeigen das Durcheinander dort.
Wir sind mit unseren Konfiskaten aus der Jagd aber im Abfallrecht nicht gut aufgehoben, daher sollten wir auch mit Blick auf die bald anstehenden Rechtsänderungen weiterhin still die Tonne des "Abdeckers" oder die geordnete Entsorgung im Revier nutzen.