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Ich kenne die gesetzlichen Vorgaben in Österreich nicht, aber z.B. hier in Nordrhein-Westfalen übt der bestätigte Jagdaufseher alleine durch seine Bestellung und in seinem originären Aufgabenbereich tatsächlich keine Jagd aus. Die Berechtigung zur Ausübung des Jagdschutzes ist rechtlich völlig unabhängig von der Berechtigung zur Ausübung der Jagd. D.h., ich kann offiziell für ein Revier als Jagdaufseher bestellt sein, ohne das ich dort jagen darf.gipflzipfla schrieb:... frage mal einen "normalen Menschen", der mit Jagd nicht so viel zu tun hat, was seiner Meinung nach ein Aufsichtsjäger tut..
Und dann frag mal, was ein Wildhüter macht.
Ich befürchte, die Antworten werden stark voneinander abweichen.
Den Wildhüter in einem Nationalpark verbindet man nicht unbedingt mit jagdlichen Tätigkeiten, sprich dem Erlegen von Wild.
siehe auch § 23 BJG: "Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften." - Kein Wort von Jagdausübung.
Selbst die damit verbundene Berechtigung zum Erlegen von wildernden Hunden und Katzen ist hier keine Jagdausübung, da weder Hunde noch Katzen in diesem Zusammenhang zum Wild zählen.