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09.02.2011 aus Mitbewerber.de
Zum Töten von verunfalltem Wild im fremden Revier
Nach Angaben des Deutschen Jagdschutzverbandes komm es deutschlandweit Jahr für Jahr mehr als 200.000 Mal zu Verkehrsunfällen, weil sich Wildtiere auf der Fahrbahn befinden. Nicht immer werden Hirsch, Sau, oder Reh dabei sofort getötet. Wie verhält man sich als Jäger korrekt, wenn man außerhalb des eigenen Reviers in einen solchen Vorfall hineingerät.
© Marcus MeißnerDer Fangschuss auf verunfalltes Wild wirft rechtliche Fragen auf.Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Jäger auf der Fahrt in sein Revier, gerät außerhalb seines Jagdbezirks in einen Stau, da ein Stück Rehwild verunfallt ist. Die Polizei vor Ort erkennt den Jäger als solchen und bittet ihn, um Antragung des Fangschusses. Eine für den Fangschuss erlaubte Waffe führt der Jäger mit sich.
In Abwandlung dieses Sachverhaltes kann auch gefragt werden, ob der Jäger den Fangschuss antragen kann oder sogar muss, wenn die Polizei noch nicht vor Ort ist.
Dieser auf den ersten Blick unscheinbare Sachverhalt wirft eine Vielzahl von Fragen aus dem Bereich des Jagd-, Waffen-, Tierschutz- und Versicherungsrechts auf.
Dadurch, dass der Jäger den Fangschuss in einem fremden Revier anträgt, könnte er nämlich den Straftatbestand der Wilderei (§ 292 StGB) verwirklichen. Gleichsam könnte in das Tierschutzgesetz aber dazu zwingen, damit er dem Reh unnötige Leiden und Qualen erspart. Das Führen der Waffe könnte wiederum einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellen. Letztlich muss sich der Jäger auch fragen, ob im eigenen Schadensfalle die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und im Falle eines Drittschadens die Jagdhaftpflichtversicherung eintritt.
Diese Rechtsunsicherheit soll im Folgenden untersucht werden.
Ein möglicher Tatbestand der Wilderei
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört begeht Wilderei gemäß der Vorschrift des § 292 StGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat etwa zur Nachtzeit oder in der Schonzeit oder in nicht weidmännischer Weise oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Der § 292 StGB schützt das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht nach dem Bundesjagdgesetz. Der Tatbestand knüpft an § 1 Abs. 1, 4 Bundesjagdgesetz an. Tatobjekt ist das Wild im Sinne von § 2 Bundesjagdgesetz nebst den landesrechtlichen Vorschriften. Der vorgenannte Sachverhalt nebst Abwandlung erfüllt den Tatbestand des § 292 StGB. Der Jäger befindet sich nicht in seinem Jagdrevier. Ihm steht daher das Jagdrecht oder das Jagdausübungsrecht nicht zu. Rehwild unterliegt auch dem Jagdrecht und ist in § 2 Bundesjagdgesetz aufgeführt. Indem er dem Rehwild den Fangschuss anträgt, erlegt er es im Sinne des § 292 StGB, denn erlegen bedeutet schlichtweg, das Wild töten. Begeht er diese Handlung - wie so häufig - zur Nachtzeit (Dunkelheit), liegt sogar in der Regel ein besonders schwerer Fall vor.
Die Strafrechtsliteratur nimmt daher überwiegend auch bei dem Fangschuss der ausschließlich mit der Absicht verfolgt wird, dem Wild vermeidbare Schmerzen zu vermeiden, die Verletzung fremden Jagdausübungsrechts und damit die Wildereihandlung als gegeben an. Die Rechtsprechung tut sich ebenfalls schwer die tatbestandsmäßige Wildereihandlung in derartigen Fällen abzulehnen. Teilweise nimmt sie diese an, teilweise lehnt sie die Wildereihandlung ab, da bei derartigen Fällen der Schutzzweck der Norm nicht erfüllt sei. Unabhängig aber, ob der Tatbestand des § 292 StGB erfüllt ist, geht der Jäger dann wegen Wilderei straffrei aus, wenn ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Auch die Rechtsprechung bedient sich in derartigen Fällen häufig dieses Rechtsinstituts der Rechtsfertigungsgründe.
Ein solcher strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund ist die mutmaßliche Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten dieses fremden Reviers. Soweit kein erkennbarer Wille entgegensteht, kann wegen der bestehenden Not des Wildes und der Eilbedürftigkeit von diesem Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten ausgegangen werden. Diesem obliegt nämlich die Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 22 a Abs. 1 Bundesjagdgesetz.
Danach ist verunfalltes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Die mutmaßliche Einwilligung ist als besonderes Institut zwischen tatsächlicher Einwilligung und rechtfertigendem Notstand ein eigenständiger, gewohnheitsrechtlich und höchstrichterlich anerkannter Rechtfertigungsgrund.
Selbst aber ein erkennbar entgegenstehender Wille kann das Handeln des Erlegers rechtfertigen, weil ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) gegeben ist. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Notstandsfähiges Rechtsgut ist der Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen. Der das Wild erlegende Jäger leistet auch Nothilfe für das Interesse der Allgemeinheit am Tierschutz. Immerhin ist dieser durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 als Staatszielbestimmung zur Verfassungsnorm erhoben worden (Art. 20 a GG). Ohne die Einwirkung des Jägers würden sich die Qualen des Tieres verlängern. Damit ist die Gefahr auch gegenwärtig. Der Fangschuss ist das mildeste Mittel um das verletzte Wild von seinen Qualen zu befreien. Damit ist auch die Erforderlichkeit gegeben. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Jagdausübungsrechts auf der einen Seite und dem Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen geht zu Lasten des Jagdausübungsrechts. Bei schwerverletztem Wild wäre schließlich auch der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, den Fangschuss anzutragen. Bei beiden Sachverhalten können dem Jäger demnach Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen.
Die Anwesenheit der Polizei gibt dem Jäger zusätzliche Sicherheit. Für die Polizei ergibt sich eine Befugnis zum Töten dieser Tiere aus dem Polizeigesetz der Länder. Die Polizei kann sich hierfür eines vertraglich Beauftragten (Jäger) bedienen.
Ein möglicher Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Nach § 17 Tierschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende
erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Ist das Töten eines Tieres gerechtfertigt, führt die Handlung natürlich nicht zu einer Bestrafung. Ein solcher Rechtfertigungsgrund findet sich z.B. in der erlaubten Jagdausübung. Das Töten eines Tieres ist also nicht widerrechtlich, wenn es berechtigt erfolgt. Eine Berechtigung ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Tötung des Wildes von einem revierfremden Jäger erfolgt. Gefährdet das Wild aktuell jedoch andere Personen oder Sachen, weil es etwa auf der Fahrbahn liegt, dürfte diese Gefährdung höher zu bewerten sein als die Jagdausübungsberechtigung. Ein vernünftiger Grund das Wild zu töten dürfte dann gegeben sein.
Allerdings dürfte auch außerhalb der Jagdausübungsberechtigung ein vernünftiger Grund gegeben sein. Das Tier muss vor weiteren Leiden erlöst werden. Im Rahmen der Hegeverpflichtung und des Tierschutzes dürfte der Jäger nach meiner Ansicht sogar über die Grenzen seines eigenen Reviers verpflichtet sein, tätig zu werden. Hierfür steht ihm die mutmaßliche Einwilligung des Revierinhabers in Verbindung mit dessen Garantenpflicht aus § 22 a Bundesjagdgesetz zur Seite.
Ein entgegenstehender Wille des Revierinhabers dürfte dann sogar rechtswidrig sein, sofern er selbst oder ein von ihm Beauftragter nicht unverzüglich den Fangschuss antragen kann, da er damit entgegen seinem gesetzlichen Auftrag nach § 22 a Bundesjagdgesetz handeln würde. Aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten sollte daher immer zusätzlich versucht werden, den Revierinhaber oder einen von ihm Beauftragten zu erreichen. Sodann sollte die Polizei informiert werden.
Soweit ein vernünftiger Grund zur Tötung des Wildes vorliegt, hat der Jäger noch § 4 Tierschutzgesetz zu beachten. Danach darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Gibt es also gleichwertige rechtlich zulässige Tötungsalternativen, ist innerhalb einer Interessenabwägung derjenigen den Vorrang einzuräumen, die § 4 Tierschutzgesetz gewährleistet. In diesen Bereich fällt auch das Abfangen bzw. Abnicken mit dem Messer. Dieses ist zwar nicht verboten, aber es dürfte nach dem neueren Verfassungsrang des Tierschutzes (Art. 20 a GG) nicht mehr tierschutzgerecht sein, wenn es sich dabei nicht um die einzige Möglichkeit handelt, dem Tier Leiden oder Schmerzen zu ersparen. Zumindest ist diese Tötungsalternative nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Person handelt, die hierbei nur unsicher agieren kann.
So hat das Amtsgericht Biedenkopf am 10. Mai 2005 (Az.: 40 Ds 4 Js 12475/04) einen Jäger zu einer empfindlichen Tagessatzanzahl verurteilt, weil dieser einem Reh - ohne es zuvor zu betäuben - mit dem Messer mehrfach in den Hals geschnitten und dem Reh dadurch länger anhaltende erhebliche Schmerzen zugefügt hat.
Ein möglicher Verstoß gegen das Waffengesetz
Der § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt den Inhabern von Jahres- und Tagesjagdscheinen grundsätzlich das Führen der Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz.
Jemand 'führt' eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztum ausübt. Nur bei der befugten Jagdausübung ist für das 'Führen' einer Waffe ein Waffenschein nicht erforderlich, sondern die Waffenbesitzkarte und der Jagdschein ausreichend. Die Jagdausübung ist aber nur dann befugt, wenn sie vom Eigenjagdinhaber, dem Jagdpächter oder mit deren Einverständnis von einem Dritten ausgeübt wird.
Außerhalb des eigenen Reviers darf der Jagdscheininhaber die Waffen nur im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung und nicht schussbereit führen. Dazu zählt insbesondere der direkte Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, Ausbildung von Jagdhunden, Ein- und Anschießen oder zum Jagd- und Forstschutz. Nicht umfasst hiervon ist aber der Sachverhalt des Antragens eines Fangschusses außerhalb des eigenen Reviers. Dort findet keine befugte Jagdausübung statt. Eine schussbereite Waffe darf nicht geführt werden. In dem Moment, wo der Jäger die Waffe schussbereit macht, führt er die Waffe ohne die dafür erforderliche Erlaubnis, nämlich den Waffenschein. Er befindet sich außerhalb des § 13 Abs. 6 WaffG (Führen der Waffen zur befugten Jagdausübung etc.) bzw. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (Führen von Waffen von einem Ort zum nächsten in nicht zugriffsbereiten Zustand). Auf den ersten Blick verwirklicht dieser Jäger demnach den Tatbestand des unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 WaffG). Das Führen einer Waffe ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar, die je nach Waffentyp und der Schwere des Falls mit Geld oder sogar Freiheitsstrafe geahndet wird. Für den Jäger folgt dann eine unschöne Kettenreaktion.
Darüber hinaus bedarf es gemäß § 10 Abs. 5 WaffG für das Schiessen mit einer Schusswaffe einer besonderen Schießerlaubnis, für deren Erteilung in der Regel die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk geschossen werden soll (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Das Schießen ohne Schießerlaubnis ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bußgeldbewehrt.
Ist die Polizei vor Ort, dürfte letzteres kein Problem darstellen, da die Polizei zuständige Behörde für die Erteilung der Schießerlaubnis ist. Zudem wird auch der nicht zuständige Jäger zum Erfüllungsgehilfen der Polizei nach den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
Für das unerlaubte Führen einer Schusswaffe könnten dem Jäger aber auch die oben genannten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die bereits ausführlich dargelegt wurden. Dies ist aber eine Einzelfallentscheidung.
Ist ein Versicherungsschutz gegeben?
Es ist zwischen Eigenschäden und Drittschäden zu trennen. Für Eigenschäden ist grundsätzlich die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig. Hingegen muss man sich bei Drittschäden grundsätzlich mit seiner Jagdhaftpflichtversicherung auseinandersetzen.
Ob der Revierinhaber als 'Jagdunternehmer' in seinem eigenen Revier durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft versichert, wenn er sich bei der Fahrt zur Unfallstelle oder beim Bergen des Unfallwildes verletzt ist Frage des Einzelfalles. Dies gilt auch für den beauftragten Begehungsscheininhaber, wenn er das Unfallwild ohne Aneignungswillen ver- und entsorgt.
Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Jagdausübung, aber es kann durchaus eine dem Jagdunternehmen dienende Tätigkeit sein. Voraussetzung für die Anerkennung eines Versicherungsfalles in diesem Zuständigkeitsbereich ist nach der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland nämlich u. a., dass eine versicherte Person einen Unfall infolge einer Tätigkeit erleidet, die dem versicherten Jagdunternehmen dient. Hierunter soll die Beseitigung von Unfallwild im eigenen Revier und auf Straßen am oder im eigenen Revier fallen. Zu beachten hat er aber auch im eigenen Revier, das er für das Entfernen von Fallwild auf Autobahnen, vergleichbaren Schnellstraßen und Gleiskörpern weder berechtigt noch verpflichtet ist.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist dies Aufgabe der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. der zuständigen Verkehrspolizeiinspektion/ Autobahnpolizeistation. Es ist dem Jagdpächter untersagt, Unfallwild von Gleisanlagen der Deutschen Bahn zu bergen oder zu entfernen. Dies ergibt sich bereits aus dem Betretungsverbot (ähnlich wie bei Bundesautobahnen).
Soweit der Jäger aber in einem fremden Revier von der Polizei beauftragt wird, den Fangschuss auf verunfalltes Wild anzubringen besteht keinesfalls Versicherungsschutz über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Diese Tätigkeit steht nämlich in keinem Zusammenhang zu dem 'Jagdunternehmen'. Bei Unfällen außerhalb des eigenen Reviers ist der Zusammenhang mit dem bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Jagdunternehmen nicht gegeben, weil die bergende Person eben nicht eine Aufgabe übernimmt, die dem 'Jagdunternehmen' dient, sondern dem öffentlichen Aufgabenbereich zuzuordnen ist, so dass Versicherungsschutz durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nicht besteht.
Allerdings besteht ggf. Versicherungsschutz über die öffentlichen Unfallversicherungsträger. Bei Unfällen außerhalb des eigenen Reviers ist deshalb der Versicherungsschutz durch die Unfallkassen zu prüfen. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind nämlich zuständig für Unfälle und Tätigkeiten, die sich bei der Beseitigung einer allgemeinen akuten Gefahr ereignen. Die Beseitigung von Unfallwild ist eine Maßnahme zur Sicherung des Straßenverkehrs sowie zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder bei gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten.
Darüber hinaus könnte Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkassen bestehen, wenn die Beteiligten der 'Jägernotruflisten' im Auftrag der zuständigen Kommunen tätig werde. Letztlich ist der Versicherungsschutz also eine Frage des Einzelfalls.
Über den Eigenschaden hinaus ist zu klären, ob der Jäger im fremden Revier bei Drittschäden über seine Jagdhaftpflichtversicherung versichert ist. Verursacht der Jäger nämlich bei Abgabe des Fangschusses oder z.B. bei der Bergung fahrlässig einen Schaden, so haftet er nach der zivilrechtlichen Vorschrift des § 823 BGB. Im eigenen Revier ist die Versorgung des Unfallwildes aus den Gründen der Hegeverpflichtung und der Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit geboten. In einem fremden Revier kann man die Tierschutzauflagen heranziehen. In beiden Fällen ist jedoch keine eindeutige Antwort aller Versicherer zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund kann nur angeraten werden, dass sich der Jäger immer - für den Fall der Fälle - eine schriftliche Bestätigung seiner Jagdhaftpflichtversicherung einholt.
Fazit: Schriftlich absichern
Die Polizei kann einen Jäger, der zufällig vor Ort ist, dort aber nicht Jagdausübungsberechtigter ist, beauftragen, verletztes Wild unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Dies nennt sich 'Inanspruchnahme von Nichtbeteiligten'. Der nicht zuständige Jäger wird zum 'Erfüllungsgehilfen' der Polizei. Näheres ergibt sich auch aus den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder.
Unter dem Gesichtspunkt der vorgenannten Rechtsfertigungsgründe kann nach meiner Einschätzung ein nicht Jagdausübungsberechtigter grundsätzlich auch ohne Aufforderung durch die Polizei, verunfalltes Wild durch Fangschuss töten. Hierfür ist aber immer der Einzelfall zu betrachten.
Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Ausführungen zur mutmaßlichen Einwilligung sollte er aber vorher die Polizei verständigen bzw., falls bekannt, den Revierinhaber oder einen vom ihm Beauftragter. Bevor der Jäger aber in eine solche Situation kommt, sollte er sich seiner Jagdhaftpflichtversicherung erkundigen, ob ein solcher Fall von seiner Jagdhaftpflichtversicherung gedeckt ist. Dies muss er sich schriftlich bestätigen lassen.
Von der Polizei sollte sich der Jäger immer die polizeiliche Aufnahmenummer geben lassen und sich die Namen der Polizeibeamten und Zeugen mit Ort und Uhrzeit notieren. Es ist selbstverständlich, dass der Jäger immer seinen Jagdschein, den Personalausweis und die Waffenbesitzkarte mit sich führt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Jäger in einer derartigen Situation erhebliche Probleme bekommen.
Es versteht sich von selbst, dass der revierfremde Jäger kein Aneignungsrecht an dem Wildkörper hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Sachverhalt immer eine Einzelfalldarstellung ist. Entscheidungen bleiben letztlich den Gerichten vorbehalten.
Rechtsanwalt Jürgen Wolsfeld,
Neuss und Luxemburg