Buchtipp: "Reviergang durch das Waffenrecht"

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Mohawk schrieb:
Moin!

Vielleicht sollte mal jemand für die Nichtjuristen, die hier mitlesen, die Hierarchiebestimmung in Gesetzestexten auf Deutsch erläutern? "Lex specialis" versteht nicht jeder und dass Spiegelstriche und "X.1, ... X.3" unterschiedliche Bedeutung haben können und dass die gleiche Ebene in der Textstruktur nicht automatisch heisst, dass das auch im Inhalt so sein muss. Wenn das jemand gut erklären könnte sähen manche Leser hier wohl etwas klarer.

Viele Grüße

Joe

Ich versuche es mal auf deutsch mit dem Lex Specialis, obwohl ich den Eindruck habe, daß meine Beiträge nur eine sehr kleine Minderheit der hier Postenden liest:

Wenn es zu einem Sachverhalt einer allgemeineren Regelung (z.B. Jäger) eine speziellere Regelung gibt (z.B. Jugenjagdscheininhaber) dann hat die speziellere Regelung im Konfliktfall vorrang. Hätte im Konfliktfall die allgemeinere Regelung Vorrang, wäre ja ansonsten die speziellere Regelung vollkommen überflüssig. Das würde aber (wahrscheinlich) dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, denn wozu hätte er dann überhaupt eine speziellere Regelung beschließen sollen.
Voraussetzung ist, daß der speziellere Sachverhalt eine vollumschlossene Teilmenge des allgemeineren Sachverhaltes ist: jeder Jugendjagdscheininhaber(JJI) ist Jäger im Sinne von §15(1),(2) BJagdG aber nicht jeder Jäger ist JJI. Eine speziellere Regelung kann sowohl (Verbote/Erlaubnisse) einschränkend als auch erweiternd oder beides sein.

Für 13(7) ist es für die anderen Regelungen des §13 unerheblich, ob JJI Lex Specialis zu Jäger ist:
Entweder ist der JJI kein Jäger im Sinne der Vor-Absätze und 13(7) ist eine unabhängige Rechtsgrundlage oder aber §13(7)S.1 schließt den einen Teil und das Wort "nur" im S.2 den anderen Teil (insbesondere auch eine Leihe auf Jagdschein nach 13(4) oder einen Erwerb zu Zwecke des dauerhaften Besitzes nach §13(3) und (5)) aus. Aber der §13(7) führt in dass Waffengesetz einen eigenen neuen Sachverhalt für den erlaubnisfreien Erwerb und (vorübergehenden Besitz) und das Führen von Schußwaffen ein. Bleibt nur noch zu prüfen, was Schußwaffen oder Jagdwaffen sind. Schußwaffen sollte klar sein, bei Jagdwaffen wird auch nicht in den vorhergehenden Absätzen (und auch sonst wo) zwischen Lang- und Kurzwaffen unterschieden, sondern bei einer gewollten Trennung durchgehend der Begriff Langwaffen verwendet.

Schwieriger wird es mit dem §2(1) WaffG:
Tatsächlich könnte der Begriff JJI auch noch für bis zu (in Schaltjahren) 365 Tage 18jährige umfassen. Somit ist genaugenommen die vollumschlossene Teilmenge nicht gegeben und beide §§ stehen in Konkurrenz. Bei Prüfung kann jedoch auch da kein anderer Schluß herauskommen, als das 13(7) als alleinige Beschränkung der über 18jährigen JJIs (die ja i. Allg. zeitnah zu ihrem Geburstag den Jugendjagdschein in einen allgemeinen Jahresjagdschein umschreiben lassen) sinnlos wäre und nicht so gemeint sein kann.


Und jetzt bin ich müde und muß (wahrscheinlich) den Unsinn morgen korrigieren, falls ich den Faden zwischendrinnen verloren habe.
 
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Moin!

Danke! :27:

Ich konnte dem folgen und soweit ICH das beurteilen kann hast Du auch den Faden nicht verloren. ;)

:28:

Viele Grüße

Joe
 
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Pers. Bin ich zwar der Meinung, daß der Großteil dieses Gesetzes in die Tonne gehört und wir mit den Bestimmungen zurück auf mind. WaffG 1976 sollten, aber bei diesem Gesetz könnte ich ohne Probleme damit leben, wenn im §13(7) beim Zusammenhang ein "nicht zugriffsbereit" eingefügt würde und die Kurzwaffen auf den Schießstand beschränkt würden.

Denn.
- in den meisten Fällen übernimmt der JJI die Waffe eh erst von der jagdlich erfahrenen Person bei Beginn der Jagd. Und da wo er sich erst in der Jagd mit selbst mitgebrachter Waffe trifft, angefahren mit Quad oder Moped, kann er die Waffe ruhig auch "transportieren".

- besitze ich selbst keine Kurzwaffe, da mir schon als Kind der Respekt vor der Beweglichkeit eines einzelnen Armes und besonders des Handgelenk beigebracht wurde. Und um damit Dr. Nopens Frage zu beantworten: ich würde nie einem bis unter die Haarwurzeln unter Adrenalin stehenden JJI eine Kurzwaffe in die Hand drücken, selbst wenn ich eine hätte. Aber eben nicht aus z.Z. gültigen rechtlichen Gründen.
Aber da ja imho verschiedene Landesprüfungsordnungen zumindest das Kurzwaffenschießen als Prüfungsvoraussetzung sehen, kann man ihnen danach nicht das jagdliche Übungs- und Wettkampschießen mit Kws verbieten.



P.S.: Ich habe nichts gegen KWs und sehe ihre jagdlche Notwendigkeit und bin überzeugt, daß ich mit einer verantwortlich umgehen kann. War immerhin meine StanWaffe bei BW. Mir war nur unheimlich, daß meine (Ex-)Frau nach ihrer Jagdprüfung unbedingt als erstes eine KW wollte. Und als ich ihr dies erfolgreich ausgeredet habe (Selbstschutz bei spät aus der Kneipe kommend gegen aus Tiefschlaf aufwachende Einbrechervermutende - altes WaffG) blieb es halt für uns beide bis heute so. Und in die Brombeertunnels schicke ich heutzutage eh Jüngere.
 
D

Dr. Nopens

Guest
Und um damit Dr. Nopens Frage zu beantworten: ich würde nie einem bis unter die Haarwurzeln unter Adrenalin stehenden JJI eine Kurzwaffe in die Hand drücken, selbst wenn ich eine hätte. Aber eben nicht aus z.Z. gültigen rechtlichen Gründen.
Aber da ja imho verschiedene Landesprüfungsordnungen zumindest das Kurzwaffenschießen als Prüfungsvoraussetzung sehen, kann man ihnen danach nicht das jagdliche Übungs- und Wettkampschießen mit Kws verbieten.



Damit sind wir uns über das Ergebnis einig, außer daß ich auch ein paar rechtliche Bedenken habe. Der Rezensent bei Amazon hat mich gebeten, meine Auffassung einmal zu begründen, und das will ich gerne tun - wohlgemerkt, ohne Alleingeltungsanspruch. Die Begründung liefere ich hier und nicht bei Amazon, weil das hier wohl der angemessenere Ort sein dürfte. Also:


Mit der Auffassung, der Jugendjagdscheininhaber unterliege ausschließlich den Regelungen des § 13 VII WaffG und die allgemeinen Bestimmungen des § 13 I-VI WaffG würden für ihn nicht gelten, weshalb er Kurzwaffen ausleihen dürfe, bin ich zurückhaltend, weil sie mit dem Gesetzestext kollidieren kann. Wahrscheinlich hat der Gesetzgeber diese Rechtslage zwar gewollt, er hat sie aber leider nicht so formuliert.

Bereits die Vorschrift des § 13 VII ist problematisch, schon deshalb, weil sie sich systemwidrig nicht zwischen Jagdwaffen und Schußwaffen entscheiden kann. Zudem führt sie zu unlogischen und inkonsistenten Ergebnissen, insbesondere demjenigen, daß dem Jugendjagdscheininhaber auf den ersten Blick Befugnisse eingeräumt werden sollen, die selbst der Inhaber eines Jahresjagdscheins nicht hat (bspw. Führen von Waffen auf dem Weg zum Schießstand; Umgang mit Schußwaffen, die keine Jagdwaffen sind). Mangelnde handwerkliche Qualität von Vorschriften ist im Waffenrecht allerdings inzwischen keine Ausnahme mehr und hindert deren Geltung nicht.

Die Tretmine liegt aber nicht in § 13 VII, sondern in § 13 I WaffG, und zwar konkret in der Definition des Jägers als jemanden, der einen Jagdschein im Sinne von § 15 I 1 BJagdG hat. Einen derartigen Verweis enthielt das WaffG 1976 nicht; dort wurden stets die jeweiligen Jagdscheine benannt, wenn es darauf ankam.

Wenn der Gesetzgeber – wofür die Entstehungsgeschichte des § 13 VII WaffG spricht – den Jugendjagdscheininhaber aus dem Kreise der Jäger im Sinne von § 13 I WaffG wirksam hätte ausschließen wollen, hätte nicht der im Gesetzentwurf noch enthaltene und damals schon überflüssige Verweis auf § 16 I BJagdG gestrichen, sondern entweder der Jugendjagdscheininhaber explizit ausgenommen oder – besser noch – statt auf § 15 I 1 BJagdG auf § 15 II BJagdG verwiesen werden müssen, weil diese Vorschrift explizit die „Erwachsenen“-Jagdscheine regelt.

Denn was ein Jagdschein ist, bestimmt sich nach dem BJagdG und nicht nach dem WaffG. Auch der Jugendjagdschein ist ein Jagdschein im Sinne von § 15 I 1 BJagdG, was nicht nur im jagdrechtlichen Schrifttum, bspw. in der Kommentierung bei Schuck, so vertreten wird, sondern sich auch unschwer bei einem Blick auf das Normengefüge der §§ 15, 16 BJagdG bestätigt.
§ 15 BJagdG enthält zwei unterschiedliche Regelungsbereiche. Zunächst regelt er in Abs. 1 allgemeine jagdpolizeiliche Grundsätze, nämlich die allgemeine Jagdscheinpflicht für Jäger und Beizjäger (Sätze 1 & 3) und die jagdscheinfreie Tätigkeit des Sammelns von Abwurfstangen (Satz 2). Eine Differenzierung zwischen Minderjährigen und Erwachsenen oder Deutschen und Ausländern findet nicht statt, weshalb dieser Grundsatz für jedermann gilt. In den folgenden Absätzen wird die Erteilung des Jagdscheins als Jahresjagdschein, Tagesjagdschein oder Tagesjagdschein für Ausländer geregelt, was sich aus der Wortwahl „(…) wird (…) erteilt.“ ergibt.
§ 16 BJagdG hingegen enthält keine eigenständigen jagdpolizeilichen Regelungen für Minderjährige, sondern regelt ausschließlich die Erteilung des Jagdscheins an diese in Form eines Jugendjagdscheins („(…) darf nur (…) erteilt werden.“) und die sich hieraus ergebenden Beschränkungen. Er ist mithin lex specialis zu § 15 II ff. BJagdG, nicht aber zu § 15 I BJagdG. Entsprechend bezieht sich der Verweis in § 16 IV BJagdG auch nicht auf den jagdpolizeilichen Grundsatz in § 15 I 1 BJagdG, sondern auf die Erteilungsvoraussetzungen in § 15 II ff. BJagdG, die für die Erteilung des Jugendjagdscheins entsprechend gelten.
Deshalb findet sich bspw. in § 17 II Nr. 1 BJagdG auch die Bestimmung, daß der Jagdschein Personen versagt werden kann, die noch nicht 18 Jahre alt sind, obwohl diese ohnehin nur einen Jugendjagdschein erhalten können, und gem. § 39 II Nr. 1 BJagdG handelt ordnungswidrig, wer keinen gültigen Jagdschein mit sich führt. Auch hier findet eine Differenzierung nach den verschiedenen Jagdscheinarten nicht statt.

Im Ergebnis ist daher auch der Jugendjagdscheininhaber Jäger im Sinne von § 13 I, IV-VI WaffG (die Absätze II und III spielen hier keine Rolle, da der Jugendjagdschein kein Jahresjagdschein und die Erteilung einer WBK nach § 13 VII 1 WaffG ohnehin ausgeschlossen ist).

Problematisch ist diese Erkenntnis deshalb, weil in der waffenrechtlichen Literatur (bspw. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Gade/Stoppa, Heller/Soschinka) ohne nähere Auseinandersetzung mit der Bedeutung des § 15 I 1 BJagdG und mit leicht variierenden Begründungen geschrieben wird, der Jugendjagdscheininhaber sei kein Jäger im Sinne von § 13 I WaffG, und deshalb gelte für ihn nur Abs. 7. Hierzu wird teils vertreten, der Jugendjagdschein sei kein Jagdschein im Sinne von § 15 I 1 BJagdG (was m.E. aus o.g. Gründen unhaltbar ist) oder es wird ausgeführt, durch § 13 VII WaffG würde der Jugendjagdscheininhaber aus dem Kreise der Jäger im Sinne von § 13 I WaffG ausgenommen (was m.E. das WaffG durch den gewählten Verweis gar nicht kann, da es Sache des Jagdrechts wäre, darüber zu entscheiden, was ein Jagdschein im Sinne des BJagdG ist). Teilweise wird auch auf das Gesetzgebungsverfahren verwiesen, wobei auch dieses Argument den offensichtlichen Fehler, daß auf die falsche Norm des BJagdG verwiesen wird, nicht heilen kann. Auch setzt sich meines Wissens keiner der Kommentatoren vertieft mit den, sagen wir mal, Eigentümlichkeiten des § 13 VII WaffG auseinander.

Die Schwierigkeit, daß aufgrund eines vielleicht nur redaktionellen Fehlers des Gesetzgebers womöglich das Gegenteil des eigentlich Gewollten im Gesetz stehen könnte, erkennt offenbar Hinze/Runkel, der den Verweis zu Recht als mißlungen bezeichnet, und dieses Problem durch den Spezialitätsgrundsatz lösen will. Danach soll § 13 VII WaffG als lex specialis die vorhergehenden Absätze vollständig verdrängen. Dieser – auf den ersten Blick bestechend einfachen – Lösung steht bereits entgegen, daß sich auch die vorangegangenen Absätze aufgrund des Verweises ausdrücklich auch auf den Jugendjagdschein beziehen und ebenfalls die Befugnisse von dessen Inhabern regeln. Zudem kollidiert sie an anderen Stellen mit der Systematik des Gesetzes. Denn wenn sie zuträfe, würde auch das in § 13 I WaffG normierte Bedürfnisprinzip für den Jugendjagdscheininhaber in toto nicht gelten, obwohl der Gesetzgeber gerade dieses auch für Jäger einführen wollte (vgl. auch § 8 WaffG). Gegen Hinze/Runkel spricht auch, daß § 13 VII 2 WaffG (auch) von Jagdwaffen spricht und damit auf einen in Abs. 1 definierten Begriff Bezug nimmt, und daß es in § 13 VII WaffG einer der Vorschrift des § 13 IV WaffG entsprechenden Gleichstellung von Jugendjagdschein und WBK für den vorübergehenden Erwerb von Jagdwaffen fehlt. Auch fehlt es an einem Verweis, daß die genannten Vorschriften entsprechend gelten sollen, der systematisch bei einer echten Spezialnorm (siehe oben zu § 16 IV BJagdG) zu erwarten gewesen wäre.

Eine Gesamtschau der Norm spricht damit m.E. eher dafür, daß die ohnehin bestehenden Befugnisse für eine bestimmte Gruppe von Jagdscheininhabern, nämlich die Jugendjagdscheininhaber, eingeschränkt werden sollen, und weniger dafür, daß für diese Gruppe eine eigenständige Befugnisnorm geschaffen werden sollte.

Bei dieser Sachlage liegt die Annahme nicht fern, daß die hier relevanten Abs. 1, 4-6 auch für Jugendjagdscheininhaber gelten, wobei die weiteren Maßgaben der Sondervorschrift des Abs. 7 zu beachten sind. Sollte das zutreffen, dürfte der Jugendjagdscheininhaber sich zwar Jagdlangwaffen für die Dauer der Jagdausübung leihen, aber keine Kurzwaffen, weil er hierzu eine WBK bräuchte, die er aber nicht haben kann und auch nicht bekommt. Er dürfte allerdings im Rahmen der „Jedermann“-Befugnis nach § 12 I Nr. 5, II Nr. 2, IV 1 i.V.m. § 13 VII 2 WaffG Kurzwaffen und Munition unmittelbar auf der Schießstätte erwerben und damit schießen, weil er durch die ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis in der Sondervorschrift insoweit von den Beschränkungen der § 2 I, § 27 III WaffG ausgenommen ist. Beim Führen bzw. Befördern der (Lang-)Waffen unterläge der Jugendjagdscheininhaber dann auch den Ausweispflichten gem. § 38 I Nr. 1 e, Nr. 2 WaffG.

Auch der bei rein „waffenrechtlicher“ Betrachtung als lex specialis bestehende Widerspruch, daß der Jugendjagdscheininhaber im Gegensatz zu allen anderen Jägern zum Führen der Waffe auf dem Weg zum Schießstand berechtigt sein soll, ließe sich mit der hier dargestellten „jagdrechtlichen“ Betrachtung auflösen. Denn im Zusammenspiel mit § 13 VI WaffG würde dieser die Regelung des Abs. 7 klarstellend dahingehend begrenzen, daß der Jugendjagdscheininhaber wie andere Jäger auch nur berechtigt wäre, Jagdlangwaffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung zu führen, um sie selbständig ins Revier mitnehmen zu können. Daneben dürfte er sie eigenständig nur zum Schießstand befördern (§ 12 III Nr. 2 WaffG), weil die Beförderung ein erlaubnisfreier Unterfall des Führens ist. Der Regelung bezüglich des Führens bedarf es, weil der Umgang sonst „nur für die Dauer“ der genannten Tätigkeiten, u.U. aber nicht für die denknotwendige Beförderung der Waffe, gestattet wäre.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch Hinze/Runkel, der allerdings ohne nähere Begründung die Vorschrift durch einschränkende Auslegung auf die den übrigen Jägern ebenfalls zustehenden Befugnisse zu begrenzen versucht, was allerdings – da er § 13 VII WaffG als lex specialis sieht und sich damit den Rückgriff auf § 13 VI WaffG versperrt –angesichts des Gesetzeswortlauts der Vorschrift m.E. nicht überzeugt.

Die soeben dargestellte Auffassung mag man teilen oder nicht, Klärung wird auch hier nur durch entsprechende Rechtsprechung, wahrscheinlich aber nur durch den Gesetzgeber selber zu erwarten sein. Mit zulässiger juristischer Auslegung dürfte m.E. dem Übel nicht abzuhelfen sein, weil ohne unzulässige Mißachtung der Wortlautgrenze des § 15 I 1 BJagdG kaum zu begründen ist, weshalb der Jugendjagdschein kein Jagdschein sein soll. Allerdings besteht durchaus die Gefahr, daß ein Richter ebefalls zu der hier dargestellten Auffassung gelangen könnte, wenn er sich nicht nur auf das waffenrechtliche Schrifttum verläßt, sondern sich zusätzlich mit dem BJagdG und der dazu gehörigen Literatur vertieft auseinandersetzt.

Die Rechtslage ist mithin auch in dieser Frage mit nebulös noch milde umschrieben, was hier allerdings nicht einer bestimmten Rechtsmeinung, sondern der nachlässigen Formulierung der Vorschrift geschuldet ist. Zumindest ist der unselige Verweis auf § 15 I 1 BJagdG kreuzgefährlich, weil er das eigentlich Gewollte ins Gegenteil zu verkehren droht, ohne das dies hinreichend erkennbar ist.

„Gut gemeint“ und „politisch gewollt“ sind halt die kleinen Brüder von „schlecht gemacht“!

Ich würde daher keinem Jugendjagdscheininhaber (außer unmittelbar auf dem Schießstand) eine Kurzwaffe leihen, und ich würde auch niemandem raten, das zu tun. Auch das zugriffsbereite Führen von Langwaffen auf dem Weg zum Schießstand halte ich persönlich für suboptimal.

An dieser Stelle keimt dann schon der Verdacht auf, daß solche Regelungen extra nicht korrigiert werden, damit irgendeiner darauf hereinfällt.
 
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Danke für die Ausführungen.

An dieser Stelle keimt dann schon der Verdacht auf, daß solche Regelungen extra nicht korrigiert werden, damit irgendeiner darauf hereinfällt.

MinRat a.D. B. hat sich ja irgendwann mal verplappert. :16:

Was bei mir Übelkeit hervorruft, ist dass ein der Jurisprudenz Unkundiger einfach ins Gesetz schaut und dessen (grammatikalische) Regelung für bare Münze nimmt. Im casus belli sitzen dann Berufsjuristen drei Wochen über den Vorschriften und brüten solange aus, was denn eigentlich sinnvoll gewesen wäre, aber nicht Gesetz geworden ist und wie man es dennoch mit Konstrukten hinbiegt und schließlich den armen Delinquenten hängt.
 
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Wahlrecht ab 16
Führerschein ab 16
JJ ab 16 ....
LW ja, KW aber nicht?
Provokativ gefragt: Kann man beim Wählen keinen Schaden anrichten?
mal ist man ab 16 erwachsen genug, dann aber wieder nicht.
natürlich würde man eher nicht, aber dann auch andere Dinge eher nicht
 
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Solms schrieb:
Danke für die Ausführungen.

An dieser Stelle keimt dann schon der Verdacht auf, daß solche Regelungen extra nicht korrigiert werden, damit irgendeiner darauf hereinfällt.

MinRat a.D. B. hat sich ja irgendwann mal verplappert. :16:

Was bei mir Übelkeit hervorruft, ist dass ein der Jurisprudenz Unkundiger einfach ins Gesetz schaut und dessen (grammatikalische) Regelung für bare Münze nimmt. Im casus belli sitzen dann Berufsjuristen drei Wochen über den Vorschriften und brüten solange aus, was denn eigentlich sinnvoll gewesen wäre, aber nicht Gesetz geworden ist und wie man es dennoch mit Konstrukten hinbiegt und schließlich den armen Delinquenten hängt.

Aber es gibt ja auch dieses:
http://hdr.bmj.de/page_b.1.html

Und es ist nicht der Gesetzgeber, der sich über 54 hinwegsetzt, sondern die Kommentatoren und Staatsanwälte und Gerichte. Und das im Strafrecht nulla poena sine legem.

Ich verstehe ja, daß im Zivilrecht irgendwie ein Urteil gefällt werden muß. Die Übernahme dieser Prinzipien ins Verwaltungsrecht ist fragwürdig, die Übernahme ins Strafrecht ein absolutes No-Go.
In höheren Ebenen kommen aber Gerichte zunehmend zur Vernunft. Siehe Notwehr.
 
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So, ich hab mit jetzt mal das Buch von Herrn Dr. Nopens mal nicht nur in Passagen, sondern in Gänze zu Gemüte geführt. Das Buch ist gut verständlich geschrieben und leicht zu lesen. Es ist weit entfernt von einem Lehrbuch, das sich an Juristen und andere rechtskundige Anwender richtet. Es ist seinem Anspruch entsprechend vielmehr an den "normalen" Jäger gerichtet, der sich im Waffenrecht auf den laufenden Stand bringen will. Der Autor hält auch nicht mit Kritik an den Schwächen und Grauzonen des Gesetzes hinter dem Berg und es wird durchaus deutlich, dass er als jagdlicher Praktiker mit vielen Regelungen selbst unzufrieden ist. Gleichzeitig liest man den Staatsanwalt heraus, der den Leser mit erhobenem Zeigefinger vor Gesetzesverstößen und den damit verbundenen Sanktionen warnt. Mir wird als Leser an mehreren Stellen deutlich, dass das Buch darauf abzielt, bei rechtlich zweifelhaften Fragen die "Nummer sicher" zu empfehlen. Dabei verzichtet der Autor zwar mitunter darauf, gegenteilige Rechtsauffassungen aufzuzeigen oder intensiver auszudiskutieren. Es ist aber ja auch offenkundig nicht Sinn und Zweck des Buchs, juristische Fachdiskussionen darzustellen oder zu führen, sondern dem Jäger aufzuzeigen, was er darf, was er nicht darf und wo es "eng" werden könnte.

Unterschätzt hat der Autor möglicherweise die Resonanz aus Fachkreisen, die sich in der Tiefe mit den rechtlichen Problemen des Waffenrechts befassen. Auch den möglichen Einfluss eines solchen Buches auf die Rechtsprechung. Bei einem Buchtitel mit dem Namen "Reviergang durch das Waffenrecht" drängt sich aber auch nicht gerade auf, das ein Gericht sich darauf berufen wird, zumal es wie gesagt weder ein Lehrbuch noch ein Kommentar ist und diesen Anspruch auch gar nicht erhebt.

Fazit für mich: Das Buch ist gut und verständlich geschrieben und kann dem gesetzestreuen Laien Sicherheit geben, sich nicht versehentlich im Netz eines unausgegorenen und teilweise zweifelhaften Waffengesetzes zu verfangen. Wenn der Autor in der nächsten Ausgabe tatsächlich wie angekündigt an den entscheidenden Stellen - zumindest kurz - darauf hinweist, dass es berechtigte und ernst zu nehmende Gegenmeinungen gibt, habe ich hier keine weitere Kritik zu üben, sondern sehe das Buch und die hier geführte Diskussion als durchweg positiv an.

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Dr. Nopens schrieb:
... Auch fehlt es an einem Verweis, daß die genannten Vorschriften entsprechend gelten sollen, der systematisch bei einer echten Spezialnorm (siehe oben zu § 16 IV BJagdG) zu erwarten gewesen wäre. ...[/quotej
Genau dies ist ein (leider weit verbreiteter) Irrtum.
Ein Lex Specialis braucht keinen Verweis auf das Lex Generalis, da für alle im Lex Specialis nicht geregelten Sachverhalte ohnehin das Lex Generalis gilt. Notwendig wird ein Verweis (zur Verhinderung von Redundanzen und ihrer Pflege) nicht für untergeodrnete Sachverhalte, sondern nur für nebenstehende. Also ist das "entsprechend" im §16(4) BJagdG ein deutlicher Hinweis auf eine unabhängige Regelung neben dem §15.
Änderst wäre auch nicht zu erklären, warum ein Jugendjagdschein keine Sonderform des Jahresjagdscheines nach §15(2) sein soll auch mit den Auswirkungen auf die Jagdpachtfähigkeit. Alle weiteren Vorschriften zum Jagdschein gelten dann nur noch analog. 13(7) WaffG formuliert dann implizit das Bedürfnis ausreichend als Ersatz für 13(1).
Ist jedoch §16 BJagdG Lex Specialis zum §15 dann ist 13(7) WaffG Lex Specialis zu 13(2)-13(6) und ersetzt sie nach dem Wortlaut.
Wie jedoch Kommentatoren den §42(5) GGO (jetztige Fassung seit 2000) vollkommen unberücksichtigt lassen können in ihrer vollkommenen Ignoranz der Wortrechtsgrenzen, bleibt mir ein Rätsel. Und wie Strafbehörden und -Gerichte Verwaltungsauslegungen entgegnend ihrer komplett anderen Gesetzesinterpretationsgrenzen ("im Zweifel für den Angeklagten", cetero censeo "nulla poena sine legem") bleibt mir ebenso ein Rätsel. Aber gerade hier muß der Kampf für den Rechtsstaat geführt werden.

@Solms
Die Diskussion ist wichtig, seit dem sie sich vom Buch als solches entfernt hat.
Wie ich schon relativ früh hier schrieb, kann ein solches Buch keine Kampfschrift sein, das den Leser unbeabsichtigt in einen 15-Jahresmarathon bis zum EGMR führt. Und auf Amazon habe ich mich nicht beteiligt, da von vorne herein der falsche Ort über Kommentare zu Rezensionen eine Threaddiskussion zu führen. Leider hat Dr. Nopens dies dort durch anfängliche eigene unglückliche Kommentare befeuert.
Und Strittig waren immer nur 3-4 Seiten von über 200! Naja, Formulierungsanmerkungen werden sich mit Sicherheit noch zu mehr finden, eben wie 20.000 Mängel bei BER.

Mir pers. geht es immer nur um die flapsige Bemerkung (jetzt sinngemäß) "im WuH argumentieren die Foristi immer nur mit dem Gesetz ohne die weiterführende Literatur zu Kenntniszu nehmen".
Wir hier im WuH-Forum sind zunächst ganz normale Menschen und entsprechend gemäß §42(5) ist das WaffG formuliert: Jeder der es durchliest muß seine Rechte und Pflichten erkennen.
Hat sich der Gesetzgeber dabei mal vertan, kann dies nicht dem Bürger angelastet werden, sondern er muß halt möglichst schnell für Nachbesserung sorgen.
Und ich hoffe, daß nach ein paar kräftigen EGMR-Klatschen diese Erkenntnis auch bei unserer Exekutive und besonders Judikative Einzug hält.
Es schadet trotzdem nicht zu versuchen, auch vor den Klatschen entsprechend verantwortliche Menschen zu nachdenken zu bewegen: Einfach lösen von Vorwissen und Vorbildung durch alte Gesetze und im Sinne von §42(5) GGO die Gesetze lesen, denn nur das gilt zukünftig.
 

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