Buchtipp: "Reviergang durch das Waffenrecht"

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Berlinger schrieb:
Meinen Teil habe ich erfüllt und die Kritik per Erklärung zurückgenommen.

Stimmt, genaugenommen meinte ich auch die jeweiligen Kommentare inkl. jene des Autors. Aber man sollte das auch nicht überbewerten, jetzt wo Burgfriede hergestellt scheint :23:
 
D

Dr. Nopens

Guest
Danke für Ihre Fairneß. Ich habe im Gegenzug meinen "Warnhinweis", der wohl einigen hier aufgestoßen ist, bei den überarbeiteten Rezensionen entschärft und als meine Auffassung gekennzeichnet, und den Kommentar bei spezialist bezüglich der Wertigkeit von Fachliteratur überarbeitet.

Mit der nächsten Auflage kann es noch ein wenig dauern, denn der Zeitaufwand für so ein Projekt ist erheblich. Außerdem diskutiere ich gerade woanders noch ein spannendes Problem...

Mich hat nämlich ein anderer Leser auf einen weiteren Fehler in meinem Buch aufmerksam gemacht, der m.E. gar kein Fehler von mir, sondern eine nette kleine juristische Mine ist, die der Gesetzgeber uns nolens volens unter die Füße gelegt haben könnte. Eine ganz einfache Frage hat mich erst ca. 2 Minuten an dem Leser, und dann die ganze Nacht an meinem Verstand zweifeln lassen:

Würden Sie eigentlich einem Jugendjagdscheininhaber eine Kurzwaffe (nur ganz kurz, für einen Fangschuß) leihen? Ich niemals.

Leider muß ich mich hier ein paar Tage ausklinken, aber wenn es Sie interessiert, schauen Sie doch mal wieder bei Amazon 'rein. Die neueste Rezension ist zwar wenig schmeichelhaft, und einen redaktionellen Fehler muß ich bei der Neuauflage sicher korrigieren. Aber ich bin dem Leser - von dem ich annehme, daß er hier mitliest - ehrlich dankbar, denn auf diese Stolperfalle wäre ich sonst nie gekommen. Ihre Tarnung ist so perfekt, daß man fast schon gesetzgeberische Absicht vermuten könnte.
 
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Dr. Nopens schrieb:
Würden Sie eigentlich einem Jugendjagdscheininhaber eine Kurzwaffe (nur ganz kurz, für einen Fangschuß) leihen?
Wieso nur Jugendjagdscheininhabern? Das gilt auch für sonstige Jagdscheininhaber, die keine WBK besitzen.
 
R

Rosenblatt

Guest
Lex specialis derogat legi generali. Und hier § 13 VII WaffG. Der gilt auch für Volker. Schusswaffen sind Lang- und Kurzwaffen, und wenn der Gesetzgeber Kurzwaffen ausschließen wollte, hätt er dort nur "Langwaffen" wie sonst im Gesetz an verschiedenen Stellen auch geschrieben.
 
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Das eigentlich Schlimme ist, dass alle möglichen Juristen Verrenkungen vollführen, um ja den kompliziertesten Willen des Gesetzgebers bei bestimmten Sachverhalten auszuloten (und zum Nachteil der LWB konstruieren) und hier (wieder mal) ein wohl eklatanter handwerklicher Fehler aufscheint.

Das kommt mir vor wie weiland im Deutschunterricht, als wir mehrere Unterrichtsstunden über den Sinn eines Satzes von Thomas Mann krampfhaft analysiert haben, wo der vielleicht gerade Kopfweh am Montagmorgen hatte und ihn nur hingeschmissen hat.
 
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Volker4 schrieb:
Dr. Nopens schrieb:
Würden Sie eigentlich einem Jugendjagdscheininhaber eine Kurzwaffe (nur ganz kurz, für einen Fangschuß) leihen?
Wieso nur Jugendjagdscheininhabern? Das gilt auch für sonstige Jagdscheininhaber, die keine WBK besitzen.

Wie schon Rosenblatt schrieb, ist es der Wortlaut des katastrophalen 13(7):
Danach dürfte er die Kurz- oder Langwaffe auch "auf dem Weg zum jagdlichen Übungsschießen" nicht schußbereit führen. Und irgendein Schießkino in .de wird ja schon offen haben, zu dem er sich gerade auf dem Weg befindet!

Auf diesen Anachronismus hatte ich aber schon mehrfach und vor längerem hingewiesen.

Zuletzt ausführlicher hier: viewtopic.php?f=45&t=86420

P.S.: Und in §38 WaffG haben sie die Fälle des 13(7) auch vergessen. Und die Aufzählungen sind abschließend.

P.P.S.:
Die wirkliche Frage ist auch nicht, wie der Absatz da reingerutscht ist (wahrscheinlich Last-Miniute Ergänzung, da die Jungjäger vorher einfach vergessen wurden), sondern wie der Absatz und seine Einbindung in das Gesamtgesetz die Novellen seit 2003 so unbeschadet überstanden hat. Und da muß man dem Gesetzgeber den Willen zum Wortlaut schon vorhalten!
 
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Und da muß man dem Gesetzgeber den Willen zum Wortlaut schon vorhalten!

Wahrscheinlich findet sich auch da jemand (politisch korrekter Richter oder die Volkers auf den Behörden?), der uns erläutert, dass das so garnicht gemeint war und deshalb ein JJ das auch nicht darf, was da steht. :15:
 
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Solms schrieb:
Und da muß man dem Gesetzgeber den Willen zum Wortlaut schon vorhalten!

Wahrscheinlich findet sich auch da jemand (politisch korrekter Richter oder die Volkers auf den Behörden?), der uns erläutert, dass das so garnicht gemeint war und deshalb ein JJ das auch nicht darf, was da steht. :15:

Oh, ich bin mir sogar sehr sicher, daß der Gesetzgeber dies so nicht gemeint hat.
Nur bin ich mir genauso sicher, daß er auch nichts anderes gemeint hat. Um überhaupt es twas zu meinen, hätte der Gesetzgeber (also die deutliche Mehrheit der Mitglieder des Bundestages/Bundesrates) das Gesetz vor Abstimmung ja lesen und rudimentär verstehen müssen.
Wenn also der einzige Willen des Gesetzgebers war die Gesetsesvorlage abzunicken, welchen Willen gibt es dann zu erudieren? Den des Fachausschusses? Den der Expertenkommission? Oder gleich den des Herrn Brenneke? Wenn nun aber Herr Brenneke eigentlich den Jugendjagdschein ganz abschaffen wollte? Und genauso den kompletten privaten Waffenbesitz?


Nun beschränkt der 13(7) sich verwaltungsrechtlich auf die Nichterteilung von Erwerbs- und Besitzerlaubnissen. Der gesamte Rest ist Strafrecht unter lex specialis derogat legi generali, nulla poena sine legem und Analogieverbot.

Trotzdem ist es ein Treppenwitz der Geschichte, daß nach Erfurt es ausgerechnet Jugendliche sind, die beim Führen von Waffen am wenigsten eingeschränkt sind.
 
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Rosenblatt schrieb:
Lex specialis derogat legi generali. Und hier § 13 VII WaffG. Der gilt auch für Volker. Schusswaffen sind Lang- und Kurzwaffen, und wenn der Gesetzgeber Kurzwaffen ausschließen wollte, hätt er dort nur "Langwaffen" wie sonst im Gesetz an verschiedenen Stellen auch geschrieben.

Dann lies doch mal § 13 Abs. 4 WaffG richtig:
Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Ergo: Wer nur einen Jagdschein hat, kann sich keine Kurzwaffe ausleihen.
 
R

Rosenblatt

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Lex specialis (13 VII) derogat legi generali (13 I, IV meinetwegen und der Rest). Da du offensichtlich kein juristisches Studium hast, andernfalls ist deine Antwort nicht zu werten, mit der du dich nicht einmal ansatzweise mit meinem obigen Satz auseinandergesetzt hast, hat es auch keinen Zweck, noch tiefer in medias res zu gehen.
Ich verabschiede mich aus dem Thread hier und aus dem Forum und überlasse dir das Feld zu weiteren wilden Spekulationen. Vielleicht eröffnest du ja einen eigenen Thread, hier gehts ja eigentlich immer noch um eine Buchrezension und mich würde fürderhin als Nur-noch-Leser interessieren, ob der hier besprochene Autor seine Ansicht auch zu diesem Thema inzwischen geändert hat. Ob irgendjemand anderer eine rechtswissenschaftlich völlig unfundierte abweichende Meinung hat, ist ohnehin belanglos.
 
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Rosenblatt schrieb:
Lex specialis (13 VII) derogat legi generali (13 I, IV meinetwegen und der Rest). Da du offensichtlich kein juristisches Studium hast, andernfalls ist deine Antwort nicht zu werten, mit der du dich nicht einmal ansatzweise mit meinem obigen Satz auseinandergesetzt hast, hat es auch keinen Zweck, noch tiefer in medias res zu gehen.
Ich verabschiede mich aus dem Thread hier und aus dem Forum und überlasse dir das Feld zu weiteren wilden Spekulationen. Vielleicht eröffnest du ja einen eigenen Thread, hier gehts ja eigentlich immer noch um eine Buchrezension und mich würde fürderhin als Nur-noch-Leser interessieren, ob der hier besprochene Autor seine Ansicht auch zu diesem Thema inzwischen geändert hat. Ob irgendjemand anderer eine rechtswissenschaftlich völlig unfundierte abweichende Meinung hat, ist ohnehin belanglos.
DWM 1915, 9x19, Rosenblatt ...

Wie viele Nicks hast Du eigentlich noch?
 
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Volker4 schrieb:
Rosenblatt schrieb:
Lex specialis derogat legi generali. Und hier § 13 VII WaffG. Der gilt auch für Volker. Schusswaffen sind Lang- und Kurzwaffen, und wenn der Gesetzgeber Kurzwaffen ausschließen wollte, hätt er dort nur "Langwaffen" wie sonst im Gesetz an verschiedenen Stellen auch geschrieben.

Dann lies doch mal § 13 Abs. 4 WaffG richtig:
Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Ergo: Wer nur einen Jagdschein hat, kann sich keine Kurzwaffe ausleihen.


Und da hammers ja scho: Die Volkers. Wie oben vorausgesagt.
 
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Solms schrieb:
Volker4 schrieb:
Rosenblatt schrieb:
Lex specialis derogat legi generali. Und hier § 13 VII WaffG. Der gilt auch für Volker. Schusswaffen sind Lang- und Kurzwaffen, und wenn der Gesetzgeber Kurzwaffen ausschließen wollte, hätt er dort nur "Langwaffen" wie sonst im Gesetz an verschiedenen Stellen auch geschrieben.

Dann lies doch mal § 13 Abs. 4 WaffG richtig:
Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Ergo: Wer nur einen Jagdschein hat, kann sich keine Kurzwaffe ausleihen.


Und da hammers ja scho: Die Volkers. Wie oben vorausgesagt.

Nur noch fassungslos "Kopfschüttel"!

Warum hat er eigentlich nicht bis zum §2(1) WaffG zurückgelesen und ist zu dem Schluß gekommen, daß Jugendjagdscheininhabern unter 18 der Umgang mit Waffen und Munition generell verboten ist?
 
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Tiroler Bracke schrieb:
[

Warum hat er eigentlich nicht bis zum §2(1) WaffG zurückgelesen und ist zu dem Schluß gekommen, daß Jugendjagdscheininhabern unter 18 der Umgang mit Waffen und Munition generell verboten ist?

Oder gleich den ersten Satz aus § 13 (7) herausgelöst und als Dogma dargestellt ohne weiterzulesen. Das wär das einfachste.
 
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Moin!

Vielleicht sollte mal jemand für die Nichtjuristen, die hier mitlesen, die Hierarchiebestimmung in Gesetzestexten auf Deutsch erläutern? "Lex specialis" versteht nicht jeder und dass Spiegelstriche und "X.1, ... X.3" unterschiedliche Bedeutung haben können und dass die gleiche Ebene in der Textstruktur nicht automatisch heisst, dass das auch im Inhalt so sein muss. Wenn das jemand gut erklären könnte sähen manche Leser hier wohl etwas klarer.

Viele Grüße

Joe
 

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