Informationsblatt für die Einführung einer Waffenbesitzsteuer
in der Landeshauptstadt Stuttgart
Zielsetzung
Mit der zum 01.01.2011 geplanten Einführung der Waffenbesitzsteuer sollen zusätzliche Einnahmen
von etwa 1,5 Mio. Euro jährlich erzielt werden. Gleichzeitig wird mit dieser Abgabe ein Lenkungszweck
verfolgt, d.h. es ist auch beabsichtigt, über eine Besteuerung des Waffenbesitzes die
Zahl der Waffen in Stuttgart zu reduzieren. Nach den Unterlagen der Ordnungsverwaltung gibt es
in Stuttgart derzeit rd. 29.000 Waffen, die nach dem Waffengesetz im Waffenregister geführt werden.
Rechtsgrundlage
Die Einführung der Waffenbesitzsteuer erfolgt durch eine vom Gemeinderat der Stadt Stuttgart bis
Jahresende 2010 noch zu beschließende Satzung auf Grund von § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
für Baden Württemberg. Die Rechtmäßigkeit der Waffenbesitzsteuer wurde in einem
vom Städtetag Baden-Württemberg in Auftrag gegebenen Gutachten bestätigt.
Wer unterliegt der Waffenbesitzsteuer ?
Zur Waffenbesitzsteuer können nur natürliche Personen herangezogen werden, die eine Waffe
besitzen. Juristische Personen (z.B. die eingetragenen Schützenvereine) sind generell ausgenommen.
Welche Ausnahmetatbestände sind zu beachten ?
Ausnahmetatbestände sind für jene zu berücksichtigen, bei denen der Waffenbesitz durch gewerbliche
oder dienstliche Gründe bedingt ist oder zur allgemeinen Lebensführung gehört. Dies gilt
nach Auffassung des Gutachters insbesondere bei Jägern (für eine begrenzte Anzahl an Waffen),
für Sportschützen, die den Schießsport als Leistungssport betreiben, sowie für gefährdete Personen.
Die rechtlich vorgegebenen Ausnahmetatbestände werden im Detail noch erarbeitet und in
der Satzung entsprechend konkretisiert. Im Zuge der Vorbereitung der Steuersatzung wird die
Stadtverwaltung mit den zuständigen Fachbehörden, Vereinigungen und Verbänden Kontakt aufnehmen.
Welche weiteren Besonderheiten sind vorgesehen ?
Mit der Einführung der Waffenbesitzsteuer soll auf einen eigenständigen Gebührentatbestand für
verdachtsunabhängige Kontrollen der Waffenbehörden nach § 36 Abs. 3 Waffengesetz verzichtet
werden. Darüber hinaus beabsichtigt die Stadtverwaltung eine Übergangsregelung, wonach Waffenbesitzer
bis Ende 2011 ihre registrierten Waffen unentgeltlich bei der Landeshauptstadt zur
Vernichtung abgeben können; die abgegebenen Waffen unterliegen dann nicht der Waffenbesitzsteuer.
Höhe der Steuer, Festsetzungsverfahren
Geplant ist ein durchschnittlicher Abgabesatz in Höhe von 100 Euro je Waffe. Die genauen Abgabensätze
werden in der noch zu beschließenden Satzung festgesetzt. Die Veranlagung der Waffenbesitzsteuer
soll auf der Grundlage des ohnehin nach Bundesrecht einzurichtenden automatisierten
Waffenregisters erfolgen, so dass sich der zusätzlich Verwaltungsaufwand in Grenzen halten
wird.
Zeitplan für die Einführung
Nach der Grundsatzentscheidung des Gemeinderates Ende Juli 2010 wird die Verwaltung nach
Konkretisierung der notwendigen Details im Herbst 2010 eine Steuersatzung zur Beschlussfassung
im Gemeinderat vorlegen.