[Bayern] Befahrungsrecht im Zusammenhang mit der Jagdausübung

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13 Mrz 2024
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im Unterschied zu unserem Hobby, müssen die Landwirte/Schäfer etc. von der Flächenbewirtschaftung leben. Es sollte selbstverständlich sein, dass man keine stehenden Kulturen, egal ob Gras, Getreide, oder Zwischenfrucht, befährt. Wenn man allein nicht bergen kann, muss man sich eben Hilfe holen, oder auf den Abschuß verzichten.

Das ist ja alles schön was Du schreibst, nur ging es um das Befahren von Feld- und Waldwegen.
 
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23 Jan 2024
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in Bayern mag das anders sein, in BaWü wäre hier der §54 (4) S1 JWMG einschlägig.
(4) Zur Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen haben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter allgemein zumutbare und übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden zu erfüllen, Jagdausübungsberechtigte haben die Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele aus § 2 Nummer 5 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 zu treffen. Die jeweiligen Obliegenheiten richten sich nach der sich aus Lage und Bewirtschaftungsart des Grundstückes ergebenden Wildschadensgeneigtheit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu allgemein zumutbaren und üblichen Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Abwehr von Wildschäden zu treffen.

Darunter dürfte regelmäßig das Befahren von Wegen & (störungsmininierte) Aufstellen von Jagdeinrichtungen zählen.
Evtl. gibt es in eurem Landesrecht einen ähnlichen Paragraphen?
 
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24 Nov 2010
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Das ist unser Frankenbeitl auch....😎

Falls Du mich meinst, ich bin Oberpfälzer und somit Urbaier seit meine Mutter mit mir die Menschheit beglückte. 😉
Allerdings solltest Du Dich mal mit der Besiedlung unserer Gegend, der nördlichen Oberpfalz und des nordöstlichen Frankens sowie deren Sprachentwicklung beschäftigen.
Übrigens: Den von Dir beschiebenen "Frankenbeitl" bezeichnet man in unserer Gegend als Franggnbeidl, denn harte Konsonanten kennt unsere mundartliche Aussprache nicht. 😉😜
 
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