Bauer klagt über Wildschaden!

G

Gelöschtes Mitglied 3798

Guest
@Fex

Bitte ! :21:
Was du zitierst ist das BUNDES Jagdgesetz - und das gilt nicht exklusiv in BW sondern für alle - sogar für Bayern ..... :12: :18:

Der 29er in deinem LANDES jagdgesetz beschäftigt sich mit den Befugnissen der Jagdschutzberechtigten.
Wildschäden thematisieren die §§ 31/32
Interessant dabei übrigens, das genau der §32 des BJG SO für BW nicht gilt und das Land BW von der Möglichkeit der Abweichung bezüglich der Weinberge gebrauch macht - siehe §31 des LJG BW .... :12: :18: :18:

:26: :26:

Ändert aber nix daran, das der von dir so gescholtene Canon hier (ausnahmsweise :12: :26: ) soooo unrecht nicht hat.
Egal welches Bundesland.

Waihei und Gruß

Kastljaga
 

Fex

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Du bist also auch der Meinung, das Wildschadensersatzpflicht nur auf befriedeten Grundstücken entfällt?
Ui, da werden die Bauern aber glänzende Augen bekommen bei den zu erwartenden Mehreinnahmen :26:
Hoffentlich spricht sich das nicht bis in mein Revier herum....
 

JMB

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Fex schrieb:
Natürlich besteht an befriedeten Grundstücken keine Wildschadensersatzpflicht, da die Jagd dort ruht.
Aber eben nicht nur dort, der Satz lautete aber "Wildschadensersatzpflicht entfällt in befriedeten Grundstücken und nur dort."
Ich stimme Canon da zu.
Mir fallen auf Anhieb keine Flächen, außer Befriedeten Bezirken ein, auf denen die Wildschadensersatzpflicht entfällt.

Fex schrieb:
Optima, ich schrieb "Wenn mir als verantwortlichem Jäger eine wildschadenspflichtige Fläche als nicht bejagbar erscheint, mache ich eine Meldung an die UJB. Sind die Herren dort derselben Meinung, wird die Fläche herausgenommen."
In welcher Form wird sie herausgenommen und welche Konsequenzen hat das?
Wird der Eigentümer/die Jagdgenossenschaft dazu gehört oder machen das JAB und UJB unter sich aus?
Wird sie zum Befriedeten Bezirk erklärt oder was sonst?
Damit würde sich auch das Stimmrecht des Eigentümers in der Jagdgenossenschaft verändern (zu berücksichtigender Flächenanteil).


WaiHei
 

Fex

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JMB schrieb:
Ich stimme Canon da zu.
Mir fallen auf Anhieb keine Flächen, außer Befriedeten Bezirken ein, auf denen die Wildschadensersatzpflicht entfällt.

Im Wald an Nebenbaumarten, auf Streuobstwiesen, an Sonderkulturen, sowie Wildschaden auf allen Flächen, die eben nicht durch Schalenwild, Fasane und Karnickel entstehen....
 

JMB

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optima schrieb:
Mein Vertragspartner ist die jagdgenossenschaft, diese besteht aus den jagdgenossen. Wenn sich alle einig sind, dann kann sicherlich die bejagbare Flaeche mal geändert werden. Das sind aber sicherlich Ausnahmen nd keine regeln. Was machst du wenn die Pferdekoppel sich erledigt hat, wieder umwidmen?
Du und die Jagdgenossenschaft haben sich aber trotzdem an die Jagdgesetze zu halten.
In welchem Verfahren soll denn die "bejagbare Fläche" geändert werden, außer durch Erklärung zum Befriedeten Bezirk.
Denn "einfach so" eine Fläche aus der Bejagungspflicht! herausnehmen geht IMHO nicht.
Sicherlich könnte die Jagdgenossenschaft (mit Stimmen- und Flächenmehrheit) beschließen, dass Du für bestimmte Flächen keinen Wildschadenersatz zahlen musst, da wir (innerhalb gewisser Grenzen) Vertragsfreiheit haben.
Per Gesetz ist aber die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig und müsste gegenüber dem Grundeigentümer (bei berechtigtem Anspruch) Ersatz leisten, es sei denn dieser Jagdgenosse hätte dieser Regelung zugestimmt (bzw. bei Abwesenheit rechtzeitig nach Bekanntwerden widersprochen).
Die Jagdgenossenschaft kann nämlich nicht gegen den Willen des Grundeigentümers über dessen Rechtsansprüche verfügen. Das gilt für den Wildschaden genau so, wie für den Jagdpachtschilling (auch wenn's mittlerweile Euronen sind):
Wenn z.B. die Jagdgenossenschaft mit Stimmen- und Flächenmehrheit beschließt, die Jagdpacht für Feldwegebau, Feuerwehr, Kindergarten, ... zu verwenden hat jeder, der nicht dafür gestimmt hat einen Auskehrungsanspruch.


WaiHei
 

JMB

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Fex schrieb:
JMB schrieb:
Ich stimme Canon da zu.
Mir fallen auf Anhieb keine Flächen, außer Befriedeten Bezirken ein, auf denen die Wildschadensersatzpflicht entfällt.
Im Wald an Nebenbaumarten, auf Streuobstwiesen, an Sonderkulturen, sowie Wildschaden auf allen Flächen, die eben nicht durch Schalenwild, Fasane und Karnickel entstehen....
Ich sprach von Flächen, nicht von ausgenommenen Sonderkulturen u.ä. oder Wildarten - das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.


WaiHei
 

Fex

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JMB schrieb:
In welcher Form wird sie herausgenommen und welche Konsequenzen hat das?
Wird der Eigentümer/die Jagdgenossenschaft dazu gehört oder machen das JAB und UJB unter sich aus?
Wird sie zum Befriedeten Bezirk erklärt oder was sonst?
Damit würde sich auch das Stimmrecht des Eigentümers in der Jagdgenossenschaft verändern (zu berücksichtigender Flächenanteil).


WaiHei

Wir hatten den besagten Fall mit der Pferdekoppel. Nach einer Begehung mit dem SB der UJB, dem Flächenpächter und dem Jagdpächter wurde vereinbart, dass kein WS ersetzt wird. In diesem Falle waren sich alle Parteien einig, ich weiss natürlich nicht, was passiert wäre, wenn sich einer der Betroffenen dagegen ausgesprochen hätte.
 

Fex

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JMB schrieb:
Fex schrieb:
JMB schrieb:
Ich stimme Canon da zu.
Mir fallen auf Anhieb keine Flächen, außer Befriedeten Bezirken ein, auf denen die Wildschadensersatzpflicht entfällt.
Im Wald an Nebenbaumarten, auf Streuobstwiesen, an Sonderkulturen, sowie Wildschaden auf allen Flächen, die eben nicht durch Schalenwild, Fasane und Karnickel entstehen....
Ich sprach von Flächen, nicht von ausgenommenen Sonderkulturen u.ä. oder Wildarten - das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.


WaiHei

Das ist jetzt aber Haarspalterei - es ging um Wildschadensersatzpflicht, und die entfällt eben nicht nur im befriedeten Bezirk.

Bei uns in BW befinden sich im übrigen die Sonderkulturen ebenfalls auf Flächen, genauso wie der Wald. :26:

Der von mir kritisierte Satz bezog sich alleine auf die Feststellung, dass Wildschadensersatzpflicht nur auf befriedeten Flächen entfällt.

Natürlich könnte man sagen, dass sämtliche nicht befriedete Flächen innerhalb des Jagdbezirks grundsätzlich wildschadenspflichtig sind. Sofern auf den Flächen aber die o.a. Ausnahmen (Wildart, Frucht) zutreffen, entfällt der Anspruch :23:
 
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JMB schrieb:
optima schrieb:
Mein Vertragspartner ist die jagdgenossenschaft, diese besteht aus den jagdgenossen. Wenn sich alle einig sind, dann kann sicherlich die bejagbare Flaeche mal geändert werden. Das sind aber sicherlich Ausnahmen nd keine regeln. Was machst du wenn die Pferdekoppel sich erledigt hat, wieder umwidmen?
Du und die Jagdgenossenschaft haben sich aber trotzdem an die Jagdgesetze zu halten.
In welchem Verfahren soll denn die "bejagbare Fläche" geändert werden, außer durch Erklärung zum Befriedeten Bezirk.
Denn "einfach so" eine Fläche aus der Bejagungspflicht! herausnehmen geht IMHO nicht.
Sicherlich könnte die Jagdgenossenschaft (mit Stimmen- und Flächenmehrheit) beschließen, dass Du für bestimmte Flächen keinen Wildschadenersatz zahlen musst, da wir (innerhalb gewisser Grenzen) Vertragsfreiheit haben.
Per Gesetz ist aber die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig und müsste gegenüber dem Grundeigentümer (bei berechtigtem Anspruch) Ersatz leisten, es sei denn dieser Jagdgenosse hätte dieser Regelung zugestimmt (bzw. bei Abwesenheit rechtzeitig nach Bekanntwerden widersprochen).
Die Jagdgenossenschaft kann nämlich nicht gegen den Willen des Grundeigentümers über dessen Rechtsansprüche verfügen. Das gilt für den Wildschaden genau so, wie für den Jagdpachtschilling (auch wenn's mittlerweile Euronen sind):
Wenn z.B. die Jagdgenossenschaft mit Stimmen- und Flächenmehrheit beschließt, die Jagdpacht für Feldwegebau, Feuerwehr, Kindergarten, ... zu verwenden hat jeder, der nicht dafür gestimmt hat einen Auskehrungsanspruch.


WaiHei

Ich halte mich immer an das Gesetz. Und wenn es nur das Gesetz ist, erst mal richtig zu lesen, bevor ich meinen Senf dazu gebe. :33:
 

JMB

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Fex schrieb:
Wir hatten den besagten Fall mit der Pferdekoppel. Nach einer Begehung mit dem SB der UJB, dem Flächenpächter und dem Jagdpächter wurde vereinbart, dass kein WS ersetzt wird. In diesem Falle waren sich alle Parteien einig, ich weiss natürlich nicht, was passiert wäre, wenn sich einer der Betroffenen dagegen ausgesprochen hätte.
Das WARUM wäre interessant.
Es muss doch für diese Entscheidung ein Begründung gegeben haben.
Ist die Pferdekoppel Befriedeter Bezirk, war es kein Wild-, sondern Pferdeschaden, ...


WaiHei
 
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Wenn ich im Revier eine befriedete oder geschützte Fläche haben will, dann muss diese wilddicht gezäunt werden. Sonst müssten ja bei einem Pferdebetrieb im Außenbereich hektarweise Wiesen aus der Bejagung heraus genommen sein. Perdekoppeln gelten jedoch nicht als wilddicht gezäunt, wenn auch z. B. Rehe den Zaun nicht überwinden mögen. Oft genug habe ich jedoch schon Rehe und Pferde gemeinsam auf Koppeln gesehen.
Nicht gezäunte Sonderflächen (im Außenbereich) wie z.B. Golfplätze, sind nicht schadenersatzpflichtig. Wilddicht Gezäunte Sonderflächen wie z.B. Solarparks werden aus der Bejagung durch Befriedung herausgenommen, dafür gibt es dann auch keine Jagdpacht.
Ganz im Ernst, das würde sich ja in Wiesengebieten, wo die Kühe noch auf die Koppel dürfen, ins uferlose auswachsen!
 
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Wölfin schrieb:
Wenn ich im Revier eine befriedete oder geschützte Fläche haben will, dann muss diese wilddicht gezäunt werden. Sonst müssten ja bei einem Pferdebetrieb im Außenbereich hektarweise Wiesen aus der Bejagung heraus genommen sein. Perdekoppeln gelten jedoch nicht als wilddicht gezäunt, wenn auch z. B. Rehe den Zaun nicht überwinden mögen. ...!

Lass mal, ist vergebens.
Bestimmten User, die sich nicht zu schade sind, zur Abdeckung eigene rFehler immer wieder neuen unfug aus der Kiste zu ziehen (statt einfach mal den für das betreffende BL gültigen Kümmerle/Nagel zu lesen, ist da nicht zu helfen.
Bizarr an der ganzen (mittlerwile ja eigentlich hinreichend geklärten Sache: Der User kann aus irgendwelchen Gründen nicht auf die Ignore-Liste gesetzt werden (?);
Antworten die seine Argumentation widerlegen verschwinden einfach spurlos im Off...
 
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..die Entscheidung über einen befriedeten Bezirk trifft die UJB....
grundsätzlich gilt: ein befriedeter Bezirk ist vorhanden, wenn jegliches Wild auf dieser Parzelle nicht ein- oder auswechseln kann!!!!!!!!..mach Dir mal Gedanken über das Treiben eines Marders in der freien Natur...daraus ergibt sich auch die Tatsache, dass es fast überhaupt keine befriedeten Bezirke gibt....es gibt allerdings Flächen auf denen die Jagsausübung ruht..ein himmelweiter Unterschied..so jedenfalls in RLP
 

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