[NRW] Auch keine Jagdscheine mehr in NRW

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31 Jan 2016
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Bin auch in NRW , in meinem Landkreis will die UJB keinen persönlichen Kontakt bei der Verlängerung. Ich muss den Antrag bei meinem örtlichen Ordnungsamt abgeben und die schicken den mit der "Hauspost" weiter 🫣
So eine Masche nach Corona. 😢
Wir können den Postweg oder immer noch per Termin nutzen, um den Schein
zu verlängern.
Zum austragen einer Waffe habe ich es letzte Woche zum aller erstenmal genutzt.
WBK mit Formular in den Briefkasten der Kreisverwaltung und eine Email zusätzlich gesendet.
Mittags kam die Antwort, alles ok,
die WBK sei mit der Post zu mir auf dem Weg.
Die war dann 2 Tage später auch wieder bei mir.
 
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Ich habe meinen Antrag bereits vor 2 Wochen online gestellt (NRW Kreis Kleve). Da stand nichts davon das ich das jetzt noch nicht darf. Ich gehe also davon aus das der Antrag dann, wann auch immer, bearbeitet wird. Versicherungsbestätigung habe ich ebenfalls mit hoch geladen. Bleibt spannend :cool:
 
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Wenn die Anträge nach Eingang bearbeitet werden bin ich auf der sicheren Seite, und laut Pressemeldung unseres Kreises sollen sich alle frühzeitig um Verlängerung bemühen 👍🏻
 
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Das ist doch völlig latte.
Wenn man obigen Brief liest könnte man auch auf die Idee kommen warum Anträge liegen bleiben, die beschäftigen sich lieber mit Briefchen, statt Anträge zu bearbeiten.
Behörden haben immer eine Begründung warum was nicht klappt, auch wenn sie noch so hanebüchen ist.
edit

Dir ist bei deiner weitschauenden Lebenserfahrung sicherlich bekannt, dass diese Fachbereiche nebenbei für
  1. Vereinsrecht
  2. Versammlungsrecht
  3. polizeiliche Sicherstellungen
  4. Waffenrecht
zuständig sind. Wenn dann so eine Landratsbehörde mit 4 Sachbearbeitern diese Aufgaben abarbeitet (keiner ist krank, keine(r) ist in Mutterschaftsurlaub, Fortbildung usw.), wird denen nicht langweilig. Krönung sind natürlich am Telefon (wenige haben den Anstand selber vorstellig zu werden) dann die Besserwisser oder solche Naturburschen wie du.
Dein von dir zitierter " obiger Brief" ist eine Erlasslage, die die Behörden zu einer Handlung verpflichten (Rechtscharakter). Ob die Behörden personell in der Lage sind solche " Briefe" umzusetzen, ist den Ministerien mit deinen Worten umschrieben " l a t t e ".

Einfach mal ein bisschen weniger meckern und aufstehen, um aus der Froschperspektive wegzukommen, würde dir sicherlich gut tun.

Anmerkung: Ich bin nicht Mitarbeiter eines solchen Fachbereiches, habe aber sehr oft Kontakt und arbeite im Bereich Waffenrecht mit den Behörden zusammen.
 
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17 Jul 2008
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Gibt es eigentlich irgendetwas, was du nicht an sabberst und rummäkelts?

Dir ist bei deiner weitschauenden Lebenserfahrung sicherlich bekannt, dass diese Fachbereiche nebenbei für
  1. Vereinsrecht
  2. Versammlungsrecht
  3. polizeiliche Sicherstellungen
  4. Waffenrecht
zuständig sind. Wenn dann so eine Landratsbehörde mit 4 Sachbearbeitern diese Aufgaben abarbeitet (keiner ist krank, keine(r) ist in Mutterschaftsurlaub, Fortbildung usw.), wird denen nicht langweilig. Krönung sind natürlich am Telefon (wenige haben den Anstand selber vorstellig zu werden) dann die Besserwisser oder solche Naturburschen wie du.
Dein von dir zitierter " obiger Brief" ist eine Erlasslage, die die Behörden zu einer Handlung verpflichten (Rechtscharakter). Ob die Behörden personell in der Lage sind solche " Briefe" umzusetzen, ist den Ministerien mit deinen Worten umschrieben " l a t t e ".

Einfach mal ein bisschen weniger meckern und aufstehen, um aus der Froschperspektive wegzukommen, würde dir sicherlich gut tun.

Anmerkung: Ich bin nicht Mitarbeiter eines solchen Fachbereiches, habe aber sehr oft Kontakt und arbeite im Bereich Waffenrecht mit den Behörden zusammen.

Naja, es muss nicht unbedingt eine Froschperspektive sein, aus der heraus man die wenig "kundenfreundliche" Umsetzung einer an sich schon fragwürdigen Gesetzesverschärfung durch eine oberste Landesbehörde kritisiert.
Es kann dies auch vor dem Hintergrund anders lautender Erfahrungen aus einem anderen Bundesland passieren...

Zudem ist diese Form der Umsetzung wohl eine nahtlose gedankliche Fortsetzung des ebenso fragwürdigen Vorgehens der "Sicherheitsbehörden" in der Causa "Waffenschrankschlüssel"
 
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Ich bin ja froh das hier in RLP Jagd- und Waffenbehörde unter einem Dach, bzw. wie bei uns in benachbarten Büros sitzen.
Mit gegenseitiger Vertretung. Und zur großen Freude von Cast auch nur mit einem Beamten, der Rest sind Beschäftigte.
 
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9 Jan 2014
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Wenn ich mich noch richtig an die Verwaltungsrechtvorlesung entsinne, müssen mindestens drei Monate verstreichen, bevor man Untätigkeitsklage erheben kann.

Entweder drei oder sechs Monate ...
Je nach Rechtsgebiet ...
Z.B. drei Monate bei einem Erstantrag nach dem SGB II; sechs Monate bei einem anderweitigen Antrag nach dem SGB II im laufenden Bezug.
Jedoch wiederum drei Monate bei einem Widerspruch im SGB II.
Allerdings sechs Monate im Rentenrecht ...
;-) ;-) ;-)
 
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Was ist in dem Zusammenhang mit Munition ?
Kein Jagdschein keine Erlaubnis zum Munition Besitz.
Bei der Nächsten aufbewahrungs Kontrolle dann Verstoß gegen Waffen Gesetz und Zack Jagd Schein für längere Zeit weg oder ?
KOmmt darauf an, was in der WBK eingetragen ist. Ist dort auch ein Munitionserwerb eingetragen, dann gilt die WBK.
 
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Wurde hier durchgefegt? Bei meiner Behörde steht ein konkretes Datum im Dezember drin, da wird dann auch der Antrag gestellt. Bescheinigung hab ich auch gleich angefordert (dürfte man laut dem verlinkten Behördenschreiben ja auch nachreichen), aber lieber eine Kommunikationsschleife weniger. Zu haben ist besser als zu brauchen.
 
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Mit der durch die Bundesregierung zuletzt im Rahmen des Sicherheitspakets durchgesetzten Änderung des Waffengesetzes hat es auch Änderungen im Verfahren zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen gegeben. Neben den bisher schon notwendigen Abfragen bei verschiedenen Behörden sind nun weitere dazugekommen. Leider bedeutet dies für die beteiligten Behörden, nicht nur neue Abläufe abzubilden, sondern auch notwendige Schnittstellen zu schaffen. Der Flaschenhals dürfte vermutlich insbesondere die waffenrechtliche Prüfung und die dazu einzuholenden Behördenauskünfte sein. Erst nach Eingang und Prüfung der eingeholten Auskünfte können die Kreispolizeibehörden (Waffenbehörden) das Ergebnis ihrer Prüfung den Unteren Jagdbehörden übermitteln.

Die Oberste Jagdbehörde in NRW und die zuständigen Unteren Jagdbehörden arbeiten derzeit im Austausch mit dem für das Waffenrecht zuständigen Innenministerium unter Hochdruck daran, organisatorische und rechtliche Fragen zu klären, um die kommendes Frühjahr anstehenden Jagdscheinverlängerungen dennoch sicherzustellen. Auch der LJV steht hierzu in ständiger Verbindung mit der Obersten Jagdbehörde aber auch mit dem NRW-Innenministerium. Gemeinsam muss derzeit versucht werden, die von der Bundesregierung auf die Länder verlagerten, von den Betroffenen vorhergesagten aber im Gesetzgebungsverfahren ignorierten Probleme im Interesse der Jägerinnen und Jäger zu lösen.

Die Oberste Jagdbehörde hat nun mit einem Erlass an die Unteren Jagdbehörden erst einmal sichergestellt, dass wenigstens die Antragsverfahren zur Verlängerung der Jagdscheine, deren Gültigkeit zum 31.03.2025 ausläuft, ab Dezember dieses Jahres durchgeführt werden können. Aktuell waren die Verfahren zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen ausgesetzt gewesen.

Für Jägerinnen und Jäger in NRW deren Jagdscheine zum 31.03.2025 auslaufen, ist es daher wichtig, rechtzeitig schon ab Dezember 2024 den Antrag auf Verlängerung bei der für sie zuständigen Unteren Jagdbehörde zu stellen. Welcher Antragsformulare es dazu bedarf, sollte bei der jeweiligen Unteren Jagdbehörde vor Antragstellung erfragt werden. Dabei bedarf es zur Antragstellung auch noch nicht des Nachweises der vorgeschriebenen Jagdhaftpflichtversicherung. Es ist ausreichend, diese nachträglich vorzulegen. Bei Einreichung eines Verlängerungsantrags erst im März 2025 ist nicht gewährleistet, dass die Jagdscheinverlängerung noch rechtzeitig bis zum 31.03.2025 erfolgt.
 
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9 Jan 2014
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Mit der durch die Bundesregierung zuletzt im Rahmen des Sicherheitspakets durchgesetzten Änderung des Waffengesetzes hat es auch Änderungen im Verfahren zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen gegeben. Neben den bisher schon notwendigen Abfragen bei verschiedenen Behörden sind nun weitere dazugekommen. Leider bedeutet dies für die beteiligten Behörden, nicht nur neue Abläufe abzubilden, sondern auch notwendige Schnittstellen zu schaffen. Der Flaschenhals dürfte vermutlich insbesondere die waffenrechtliche Prüfung und die dazu einzuholenden Behördenauskünfte sein. Erst nach Eingang und Prüfung der eingeholten Auskünfte können die Kreispolizeibehörden (Waffenbehörden) das Ergebnis ihrer Prüfung den Unteren Jagdbehörden übermitteln.

Die Oberste Jagdbehörde in NRW und die zuständigen Unteren Jagdbehörden arbeiten derzeit im Austausch mit dem für das Waffenrecht zuständigen Innenministerium unter Hochdruck daran, organisatorische und rechtliche Fragen zu klären, um die kommendes Frühjahr anstehenden Jagdscheinverlängerungen dennoch sicherzustellen. Auch der LJV steht hierzu in ständiger Verbindung mit der Obersten Jagdbehörde aber auch mit dem NRW-Innenministerium. Gemeinsam muss derzeit versucht werden, die von der Bundesregierung auf die Länder verlagerten, von den Betroffenen vorhergesagten aber im Gesetzgebungsverfahren ignorierten Probleme im Interesse der Jägerinnen und Jäger zu lösen.

Die Oberste Jagdbehörde hat nun mit einem Erlass an die Unteren Jagdbehörden erst einmal sichergestellt, dass wenigstens die Antragsverfahren zur Verlängerung der Jagdscheine, deren Gültigkeit zum 31.03.2025 ausläuft, ab Dezember dieses Jahres durchgeführt werden können. Aktuell waren die Verfahren zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen ausgesetzt gewesen.

Für Jägerinnen und Jäger in NRW deren Jagdscheine zum 31.03.2025 auslaufen, ist es daher wichtig, rechtzeitig schon ab Dezember 2024 den Antrag auf Verlängerung bei der für sie zuständigen Unteren Jagdbehörde zu stellen. Welcher Antragsformulare es dazu bedarf, sollte bei der jeweiligen Unteren Jagdbehörde vor Antragstellung erfragt werden. Dabei bedarf es zur Antragstellung auch noch nicht des Nachweises der vorgeschriebenen Jagdhaftpflichtversicherung. Es ist ausreichend, diese nachträglich vorzulegen. Bei Einreichung eines Verlängerungsantrags erst im März 2025 ist nicht gewährleistet, dass die Jagdscheinverlängerung noch rechtzeitig bis zum 31.03.2025 erfolgt.

Vielen Dank für die sachlich richtige Einordnung!
Nicht die UJB oder die WaffB haben dieses Chaos verursacht sondern die BReg in ihrem Regelungswahn!
 
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23 Aug 2004
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Die Vernetzung der verschiedenen Behörden ist je nach Bundesland verschieden. NRW hat zumindest bereits festgestellt dass es aktuell nicht reibungslos funktioniert.
Ob die anderen Bundesländer "handlungsfähig" sind oder ob sie es nur noch nicht bemerkt / öffentlich gemacht haben ist eine andere Frage.


Eine WBK mit neuem Eintrag (Antrag Anfang Oktober) ist gerade nach 6 Wochen zurück.
 

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