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Ich wusste nicht, wie lange die ersten Anträge schon herumliegen. Sofern sich die Behörden aber tatsächlich weigern ihren Aufgaben nachzukommen sind wohl besondere Umstände als Ausnahmefall schneller anzunehmen. Die Dreimonatsfrist ist natürlich der Regelfall.
§ 75 Satz 2, zweiter Halbsatz VwGO: "…außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist". Könnte man annehmen bei Verlängerungen von Pachtverträgen.
§ 75 Satz 2, zweiter Halbsatz VwGO: "…außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist". Könnte man annehmen bei Verlängerungen von Pachtverträgen.