ASP in Deutschland aktuell

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Mmh, dazu sind wohl verschiedene Versionen im Umlauf.
Nach Aussage einer TA-Praxis, die beprobt, wären beide Proben gemeinsam von einem Jäger eingereicht und dann im Labor vertauscht worden. Beide Proben wären aber negativ getestet worden.
Es gibt bis heute auch keine Benachrichtigung der Reviere durch den LK oder eine offizielle Stellungnahme / Verfügung auf der Website des LK OSL, (der bislang offiziell noch ASP frei ist).
Das vertauschen der Proben wurde zuerst angenommen. Wurde aber vor ca. 2 Woche dementiert, da beide Sauen nochmal beprobt wurden vom FLI. Den entsprechenden Schützen der beiden Sauen kenne ich persönlich. Er hat es ebenfalls bestätigt.
 
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Grundsätzlich:
Meines Wissens nach ist der Stand des Wissens so, das es bei ASP -Infektionen es neben dem Verenden der Tiere in sehr seltenen Fällen auch zu subakuten und chronischen Verläufen kommen kann!
Üblicherweise tritt der der Tod der infizierten Tiere nach 7 -10 Tagen ein, bei chronischen und subakuten Verläufen werden ca. 10 d postinfektionem Antikörper gebildet.
Das besondere der ASP - Infektion aber ist, das die überlebenden Tiere keine neutralisierenden Antikörper bilden; die anderen gebildeten AK sind bei der Diagnostik zwar auch durchaus nachweisbar, sorgen aber nicht für eine belastbare Immunität!
Dies ist auch das Hauptproblem bei der Entwicklung eines brauchbaren Impfstoffes!
 
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Was ich absolut nicht verstehe bei Thiendorf und Sacka wurden in den letzten Wochen 4 Sauen positiv gefunden oder geschossen. Trotzdem werden die Gebiete nicht ins Kerngebiet genommen.
 
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19 Jan 2016
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Nebenan macht man sich auch Gedanken ;)

Die Frage ist, was ist mit "unmittelbar" gemeint? Bei den Öffnungszeiten ist ja direkt n Tag Urlaub weg.

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 3a der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die
Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung- SchwPestV) in der derzeit gültigen
Fassung werden folgende Anordnungen getroffen:
1. Im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg haben Jagdausübungsberechtigte:
a.) von jedem im Landkreis Lüchow-Dannenberg erlegten Wildschwein unmittelbar eine
Blutprobe zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und mit dem
dazugehörigen Probenbegleitschein unter Angabe des Probennehmers und seiner
telefonischen Erreichbarkeit im Veterinäramt des Landkreises Lüchow-Dannenberg, im
Foyer oder im Raum A 122, Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow (Wendland).
Annahmezeiten: Montag bis Freitag: 09:00-11:00 Uhr abzugeben.
b.) jedes im Landkreis Lüchow-Dannenberg verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und
Unfallwild) unverzüglich unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt des
Landkreises Lüchow-Dannenberg anzuzeigen, zu kennzeichnen und wie bisher zu
beproben (wenn noch möglich mittels Blutprobe, andernfalls mittels Tupferprobe). Die
Proben sind mit dem dazugehörigen Probenbegleitschein unter Angabe des
Probennehmers und seiner telefonischen Erreichbarkeit wie oben angegeben
zuzuleiten.
Zu verwenden für die Probenahme sind die Blutprobenröhrchen (EDTA) sowie die Tupfer aus
den bereits bekannten ASP-Probenahme-Sets, die auch den Probenbegleitschein enthalten.
Erhältlich sind die Sets zu den o.g. Öffnungszeiten beim Veterinäramt des Landkreises
Lüchow-Dannenberg.
2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet,
sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits kraft Gesetz gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3
VwGO i. V. m. § 37 TierGesG gilt.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 13.12.2021 in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.
Begründung:
Am 24.11.2021 wurde im Landkreis Ludwigslust-Parchim die Afrikanische Schweinepest (ASP)
bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein festgestellt. Das ursprüngliche
Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen. Inzwischen
weitet sich das Ausbruchsgeschehen in Richtung Westen, Norden und Süden aus und ist
nunmehr nur noch etwas über 35 Kilometer von der Kreisgrenze des Landkreises Lüchow-
Dannenberg entfernt. Mit zusätzlichen serologischen Untersuchungen soll somit sicherstellt
werden, dass ein Eintrag nach Niedersachsen frühzeitig erkannt wird.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
über die Tierseuchenbekämpfung sachlich und örtlich zuständig.


Die zuständige Behörde kann nach § 3a Nr. 2, 3 und 5 der Verordnung zum Schutz gegen die
Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV) für ein von ihr bestimmtes
Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der ASP
erforderlich ist, u.a. anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte jedes erlegte und verendet
aufgefundene Wildschwein unverzüglich zu kennzeichnen und unter Verwendung eines
Begleitscheines zu beproben und ihr diese Proben zuzuleiten haben.
Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende
Allgemeinerkrankung der Haus- und Wildschweine, welche die sofortige Anordnung der
erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen, u. a. die Festlegung von Restriktionszonen
erforderlich macht. Um eine weitere Ausbreitung der ASP in andere, noch seuchenfreie Gebiete
zu verhindern, sind die oben genannten Maßnahmen der Früherkennung anzuordnen. Ziel ist
die Eindämmung der ASP in der Wildschweinpopulation sowie die Verhinderung des
Übergreifens der ASP auf Hausschweinbestände. Bei einer weiteren Ausbreitung besteht die
Gefahr großer wirtschaftlicher Schäden, insbesondere im Hinblick auf Handelssanktionen, nicht
nur für die betroffenen Betriebe, sondern für ganz Deutschland.
Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen gehen über das bislang
durchgeführte Monitoring hinaus. In der aktuellen Situation kommt der Früherkennung des
Eintrags der ASP in die Wildschweinepopulation in bisher ASP-freie Gebiete eine erhebliche
Bedeutung zu, da die schnellstmögliche Erkennung eine wesentliche Voraussetzung für
wirksame und effektive Bekämpfungsmaßnahmen ist. Die Maßnahmen wurden unter
Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere, ggf.
mildere Möglichkeiten, welche die Einschleppung und Ausbreitung der Tierseuche innerhalb
des Landkreises Lüneburg effektiv verhindern können, sind nicht vorhanden. Die aufgegebenen
Bestimmungen sind erforderlich, geeignet und angemessen, um die Gefahr des Eintrags, der
Ausbreitung und Verschleppung dieser Tierseuche zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu
reduzieren. Die unmittelbare Eintrags-, Ausbreitungs- und Verschleppungsgefahr ergibt sich
aus der leichten Übertragung des Erregers und der hohen Erkrankungsrate.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung im
besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da
Ausbruch und Ausbreitung der ASP und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch
enormen wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden muss. Die
Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden
sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge
eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten
eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des
Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Lüneburg (Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg) erheben.
Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende
Wirkung.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg
die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen.


Allgemeine Hinweise
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Schweinepest-Verordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Lüchow, den 10.12.2021
 
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Wenn die Bedrohung durch ASP so ernst ist, wie schwierig kann es für einen Kreis sein, einen Kühlschrank für den 24x7 Probeneinwurf zur Verfügung zu stellen?

(Selbst bei uns gibt es so etwas - ein nützliches Überbleibsel aus KSP-Zeiten.)
 
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Wenn die Bedrohung durch ASP so ernst ist, wie schwierig kann es für einen Kreis sein, einen Kühlschrank für den 24x7 Probeneinwurf zur Verfügung zu stellen?

(Selbst bei uns gibt es so etwas - ein nützliches Überbleibsel aus KSP-Zeiten.)
Bestimmt wg dem Klimaschutz. Stromverbrauch reduzieren. Geht in Deutschland halt auch im Winter nicht ohne Kühlschrank, ist ja sicher Vorschrift. ;-)
 
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Wenn die Bedrohung durch ASP so ernst ist, wie schwierig kann es für einen Kreis sein, einen Kühlschrank für den 24x7 Probeneinwurf zur Verfügung zu stellen?

(Selbst bei uns gibt es so etwas - ein nützliches Überbleibsel aus KSP-Zeiten.)
Seht her... zu solchen Themen müssten unsere Verbände offene Briefe schreiben... dann werden wir auch als Teil der Lösung wahrgenommen
 
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Das ist doch ein schlechter Scherz, die versagen auf ganzer Linie und klopfen sich noch gegenseitig auf die Schulter....
 
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Momentan verrecken die Rehe im ASP-Schutzzaun!!!
Das Oderbruch ist wie immer überflutet und das Rehwild ersäuft oder stranguliert sich reihenweise in den Zäunen, beim Versuch aufs Trockene zu gelangen. Ich hab Bilder, die so grauenvoll sind, dass ich sie hier nicht einstellen werde...
Gruß-Spitz
 

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