Anmeldung Altmuni

A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Eisbaer:
Jetzt haben sie -nur in Bayern- einen Hinweiskatalog des Bayer. StM des Innern erhalten,keine Richtlinie oder Verordnung, der zum Teil sehr widersprüchlich zum Bundesgestz steht.<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist kein Hinweiskatalog des BayIM, welches nur den Boten spielen durfte, sondern die Privatmeinung von Brenneke, die am 18. März in die weite Welt geschickt wurde. Interessant, aber rechtlich irrelevant und oft schlicht gesetzeswidrig.

C.
 
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Carcano,
mag vielleicht so sein, nur ist es für die Vollzugsbehörden der untergeordneten Ämter nicht so ohne weiteres möglich Ministerielle Anweisungen, und als solche sind sie zu verstehen, einfach zu ignorieren. Der Sachbearbeiter hat sie ja zur Hilfe seiner Arbeit bekommen. Das ist das Problem.
Also abwarten, die Verbände hinter den Kulissen ihre Arbeit machen lassen. Sofern noch möglich. Es kann sich bis zur endgültigen Fassung soviel -auch wöchentlich-ändern, das es nur spekulationen sind die nichts bringen.
Eisbaer
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Eisbaer:
nur ist es für die Vollzugsbehörden der untergeordneten Ämter nicht so ohne weiteres möglich Ministerielle Anweisungen, und als solche sind sie zu verstehen<HR></BLOCKQUOTE>

Nein.
1. Lesen (möglichst im Original, das auch der Herstellerverband am Freitag schon durch die Gegend gefaxt hat).
2. Prüfen.
3. Mir rechtgeben
icon_biggrin.gif
.

C.
 
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Haben den Thread ja schon lange nicht mehr gesehen.

Ich bin gerade auf den §58(1) gestoßen um den es hier doch geht:
...
Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden


und den §13(5):
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.


Daraus ergibt sich für mich, daß für Jäger Altmuni für Langwaffen nicht anmeldungspflichtig ist, für Kurzwaffen aber schon.

[ 02. April 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
 
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@R.A.C. und andere!

Ich bin für positve oder negative Kommentare zu meiner oben geäußerten Ansicht dankbar.
icon_rolleyes.gif
 
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@ carcano,

hier irrt der große Meister. Es handelt sich nicht um das Originalpapier welches von Brenni verfaßt wurde. Das Bayerische Innenministerium weicht schon in einigen Punkten von diesem ab. Zugunsten der Jäger wie mir versichert wurde. Dieses Papier ist aber nicht für jedermann zu kriegen sondern geht den SB in den Ordnungsämtern zu.

Also, nicht gleich nein schreien, erst schlau machen.
Achja, eisbär sitzt übrigens näher dran als Du. Deshalb hat er nu mal recht. Kann auch so Überfliegern wie Dir mal passieren.

MIt freundlichem Gruß
vom Hawk
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Hawk:
@ carcano,
hier irrt der große Meister. Es handelt sich nicht um das Originalpapier welches von Brenni verfaßt wurde. Das Bayerische Innenministerium weicht schon in einigen Punkten von diesem ab. Zugunsten der Jäger wie mir versichert wurde.
<HR></BLOCKQUOTE>

Na - von einem solchen Irrtum höre ich doch gerne
icon_biggrin.gif
. Vor allem deshalb, weil eine Reihe anderer Bundesländer die Hinweise nur mit eigenem Kopfblatt so weitergereicht haben. Dannn werde ich also mal mit Freude im BayStMin anrufen und um Übersendung der freistaatlichen Version der Hinweise bitten.

Dankeschön,
Carcano
 
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Frage zur Anmeldung Altmunition (ich glaub ich begreife das nie!):

Ich habe die Erlaubnis für den Erwerb von folgender Faustfeuerwaffenmunition auf der wBK eingetragen:

Kal. .357 Magn. und Kal. 6,35
Bestand je 50 Schuss
Anzumelden bis 31. August 2003? Richtig?

Am 9.4. wird die Munition komplett verschossen. Keine Meldung erforderlich?

[ 03. April 2003: Beitrag editiert von: JROB ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von JROB:
[QB]
...
Am 9.4. wird die Munition komplett verschossen. Keine Meldung erforderlich?
...
[QB]<HR></BLOCKQUOTE>
Laut Gesetz doch!
Enscheidend ist gemäß §58 Abs.1 der Besitz zum 1.4.2003:
und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus
Aber wer will Dir das nachweisen?

Wobei ich immer noch keine Kommentare dazu bekommen habe, daß meiner Ansicht nach reine Langwaffenmunition nicht anmeldungspflichtig ist.

[ 03. April 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
 
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@ Tiroler Bracke

Dank für deine Antwort.

Ich habe gerade mit meiner zuständigen Sachbearbeiterin für waffenrechtliche Angelegenheiten gesprochen und ihr geschildert, dass ich nur Altbestände an Munition für meine genehmigten und eingetragenen Faustfeuerwaffen sowie für meine übrigen Jagdwaffen, die alle angeldet und eingetragen sind, habe und gefragt, was ich denn nun gem. § 58 zu melden habe.
Ergebnis:
Sie erwartet keine Meldung von mir. Sie handhabt es so wie du es in letzten Satz beschrieben hast:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Original Tiroler Bracke
Wenn Sie schlau sind, gilt in der Verordnung die Besitzerlaubnis als Anmeldung. Dann wäre nur noch eine Anmeldung erforderlich, falls du Munition hast für die dir die erfordeliche Besitzerlaubnis inzwischen abgeht. <HR></BLOCKQUOTE>

Ich fertige eine Gesprächsnotiz mit Name, Datum und Uhrzeit und nehme diese zu meinen Unterlagen.
Vielleicht findet sich später in den Vollzugshinweisen des BMI auch hierzu eine klärende Weisung.
 
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10. Zu § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffG-neu (Anmeldepflicht für Munitions-Altbesitz):

Die hier festgelegte Anzeigepflicht gilt nur

- bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher ohne Erlaubnis erworben wurde, und

- für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1. Januar 1973.

Die Anzeigepflicht bezieht sich nicht allgemein auf die Fälle, in denen nach bis-herigem Recht Munition auf der Grundlage einer Erlaubnis erworben wurde und die nunmehr durch die Einführung einer entsprechenden Regelung gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG-neu auch hinsichtlich des Besitzes einer Erlaubnispflicht unterliegt. Insoweit gilt § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG-neu, der die bisherigen Erlaubnisse entsprechend fortgelten lässt.

Die Anzeige muss die Stückzahl der vorhandenen Munition umfassen, damit einmalig der vorhandene Bestand &#8211; der ohne Erlaubnis weiter besessen wer-den darf &#8211; festgestellt wird. Dabei kann bei größeren Mengen die Stückzahl auf die nächste Zehnerzahl aufgerundet werden (Bspl.: 83 auf 90; 127 auf 130). Zur Anzeige der Munition gehört auch die Angabe des Kalibers. Darüber hinaus verlangt die Bestimmung ausdrücklich auch die Benennung der Munitionsart.


Jäger unterliegen der Anzeigepflicht nur, wenn es sich nicht um Munition handelt, die durch sie ohne Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 WaffG-alt erworben und besessen werden konnte.

Die dargelegte Auffassung ergibt sich zunächst im Wesentlichen aus der Begründung des Bundesrates, der die Regelung vorgeschlagen hatte (BT-Drs. 14/7758, S. 119). Sie entspricht im Übrigen auch der Gesamtkonzeption des § 58 Abs. 1 WaffG-neu, der nach dessen Satz 1 und 2 die erteilten Erlaub-nisse auch für den Besitz von Munition fortgelten lässt.

So schreibt das Bundesinnenmysterium zum Thema.

Hawk
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
Wobei ich immer noch keine Kommentare dazu bekommen habe, daß meiner Ansicht nach reine Langwaffenmunition nicht anmeldungspflichtig ist.<HR></BLOCKQUOTE>

1. Munition ist anmeldepflichtig, nur bestimmte Erlaubnisinhaber brauchen nicht anzumelden. So herum wäre es richtig formuliert.

2. Du hast durchaus richtig gelesen und clever gefolgert. Dafür gibt's das goldene Käpsele am Paragraphen-Monokelbande (nur für Schwaben, Reigschmeckte hent eh' nix drvo).

3. Du hattest deshalb bisher keinen Kommentar bekommen, weil Dein Fund, so spürsinnig und anerkennenswert er auch ist, m.E. doch besser unterblieben wäre, statt der Öffentlichkeit präsentiert zu werden. Es dauert nämlich nicht lange - siehe schon unten in diesem Thread, q.e.d. -, dann kommt irgendein Blödist (TM by Schnitzler) und zieht die falsche Schlußfolgerung daraus. Und schuld bist Du. ;-/

Carcano
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:

Laut Gesetz doch!
Enscheidend ist gemäß §58 Abs.1 der Besitz zum 1.4.2003:
und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus
Aber wer will Dir das nachweisen?
<HR></BLOCKQUOTE>
Schön!
Ich habe überhaupt keine Munition für Kurzwaffen. Habe diese beim letzte Stammtischschiessen aufgebraucht!
Kaufe mir heute .357 Magn. Patronen.
Muss ich die melden? Wenn nein: warum nicht? Wo liegt der Sinn?


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:

Wobei ich immer noch keine Kommentare dazu bekommen habe, daß meiner Ansicht nach reine Langwaffenmunition nicht anmeldungspflichtig ist.
<HR></BLOCKQUOTE>
Ja, interessiert mich auch!
Wer kann denn dazu mal etwas konkretes sagen?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von JROB:

...
Kaufe mir heute .357 Magn. Patronen.
Muss ich die melden? Wenn nein: warum nicht? Wo liegt der Sinn?
...
Ja, interessiert mich auch!
Wer kann denn dazu mal etwas konkretes sagen?
<HR></BLOCKQUOTE>
Nein
Weil Du für diese Munition eine Besitzerlaubnis hast und diese der zuständigen Behörde bekannt ist.
Kein Sinn! Die Behörden wollten einfach nur
einen Überblick über das Vorhandensein von neuerdings besitzerlaubnispflichtiger Munition und haben den Halbsatz sofern der Besitzer nicht die erforderliche Besitzerlaubnis nach dem neuen Gesetz hat vergessen.

Wenn Sie schlau sind, gilt in der Verordnung die Besitzerlaubnis als Anmeldung. Dann wäre nur noch eine Anmeldung erforderlich, falls du Munition hast für die dir die erfordeliche Besitzerlaubnis inzwischen abgeht.

[ 03. April 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
 

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