alten Waffenschrank (A) in Jagdhütte weiter nutzen?

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Wie würdet ihr dies rechtlich werten?
Habe im Revier in einem nicht ständig bewohnten Wohnhaus eine kleine Wohnung angemietet. Wenn ich dort Waffen ständig aufbewahren würde, wäre zwingend ein Tresor Klasse 1 notwendig, soweit klar.
Ich halte mich ein/zweimal in der Woche in der Wohnung auf und übernachte dann auch dort.
Für Besorgungen oder Essen fahre ich in den nächstgelegenen Ort und möchte die Waffe in der Wohnung in einem alten A-Schrank aufbewahren.
Ist das ok?
Ich meine, es wäre quasi wie bei einer Unterkunft im Hotel zu betrachten, dort würde ja schon ein verschließbarer Kleiderschrank dem Waffengesetz entsprechen.
 
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Wheelgunner_45ACP

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18 Sep 2015
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SB fragen?

Subjektiv würde ich den A-Schrank für ausreichend erachten, wenn du dort die Waffen nur einsperrst, während du vor Ort bist und NICHT in deiner Abwesenheit lagerst
 
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Vor ein paar Jahren habe ich diese Konstallation schon mal mit meinem SB durchgekaspert:
Ergebnis: Rechtlich eher eine Grauzone. Wie schon geschrieben ist eine Klasse 1 für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude vorgeschreiben. Dies ist nicht erfüllt.
Andererseits wäre die erlaubte Aufbewahrung im Holzschrank während einer Reise auch nicht schön. Ein A-Schrank ist da allemal besser.
Kompromiss: Anmeldung des A-Schrankes mit dem Hinweiss, das er nur bei Anwesenheit benutzt wird.
 
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Warum fragst du dann überhaupt??
Deine Antwort #2 hat mir geholfen. Aber bei zwei unterschiedlichen Kreisen/Städten wäre dann ja eine neue Waffenbehörde zu befragen. Ich denke, wie du schon ausgeführt hast, dass ein A-Schrank allemal besser ist als ein Kleiderschrank oder der Verbleib im Auto.
 
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11 Mai 2016
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Deine Antwort #2 hat mir geholfen. Aber bei zwei unterschiedlichen Kreisen/Städten wäre dann ja eine neue Waffenbehörde zu befragen. Ich denke, wie du schon ausgeführt hast, dass ein A-Schrank allemal besser ist als ein Kleiderschrank oder der Verbleib im Auto.
Wo kein Kläger da kein Richter. Wenns passiert, nutzt dir der A-Schrank unter Umständen auch nix. Da wäre es evtl. Sogar rechtssicherer, die Büchse im Auto mitzunehmen. Das ist ja zulässig.
 
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Damit du deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht auf "Meinungen" aus dem Forum stützt, sondern auf einer verbindlichen Zusage deiner zuständigen Waffenbehörde.

Die Meinung einer Behörde muss aber nicht gleich dem Gesetz entsprechen. Da gab es schon die unterschiedlichsten und lustigsten Erlebnisse.

Und ob sich im Zweifelsfall ein Sachbearbeiter noch an seine falsche Aussage vor Gericht erinnert, wage ich zu bezweifeln.
 
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Bei der Sachlage würde ich als Sachbearbeiter womöglich auf 1 bestehen, schriftlich. Es hat doch den Status "unbewohntes Gebäude". Und der Status changiert dann zeitlich je nach aktueller Nutzung? Wer stellt sicher und garantiert, ob der Nutzer die Waffe nicht auch in Abwesenheit dort lässt? Wie kann man das kontrollieren? Bei Kontrolle vor Ort ist der Nutzer ja immer anwesend. Aber Kontrolle bei Abwesenheit? 😅
 
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Aber rechtlich braucht es da keinen Oer Schrank, das ist keine Aufbewahrung zuhause. Sondern es gilt das was unterwegs und auf Reisen gilt. Hierzu hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der vorübergehenden Aufbewahrung erfunden und dazu in § 13 Nr. 6 WaffG gesagt dass dieses keine Erlaubnis zum Führen erforderlich macht wenn ein wesentliches Teil entnommen wird. Dahinter steht mE die Wertung dass der Gefahrengrad der Schusswaffe dadurch deutlich reduziert wird. Dh Verschluss rausnehmen ist immer sinnvoll.

https://dejure.org/gesetze/WaffG/12.html
 

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