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https://www.beck-shop.de/heller-soschinka-waffenrecht/product/24052840 empfehlen und zitiere zum hiesigen Thread mal daraus (Rn. 1088 f.):
In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu
drei erlaubnispflichtige Langwaffen in (mindestens) einem I-Schrank aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 4 S. 1 AWaffV). Die Aufbewahrung von Kurzwaffen und von Munition ist hingegen nicht zulässig. „Nicht dauerhaft bewohnt“ sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, aber Waffen dauerhaft und auch bei längerer Abwesenheit aufbewahrt werden, zB Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder Ferienwohnungen.49 Häufig sind derartige Gebäude gering frequentiert, befinden sich meist im Außenbereich und sind weniger massiv gebaut als typische Wohnhäuser. Sofern ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude aber zeitweise bewohnt wird, zB im Rahmen eines Jagddurlaubs, dürfen in einem hierin befindlichen I-Schrank Langwaffen, Kurzwaffen und die dazu gehörige Munition ungetrennt und in unbeschränkter Zahl (bis zur Kapazitätsgrenze des Schrankes) aufbewahrt werden. Eine andere Handhabung würde mit Blick auf die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition keinen Sinn ergeben. Zudem ist die Aufbewahrung zB der Waffen von Jagdgästen in einem I-Schrank sicherer, als die in diesen Fällen ebenfalls zulässige Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (siehe hierzu → Rn. 1090, → Rn. 1093).
Die Eigenschaft „nicht dauernd bewohnt“ ist von dauernd bewohnten Häusern abzugrenzen: die Eigenschaft als dauernd bewohnt geht nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte im Rahmen der Sozialadäquanz dort zeitweise nicht aufhält, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten – Urlaubsabwesenheiten. Auch Wohnungen von Pendlern, die sich einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen am Hauptwohnsitz aufhalten, werden, jedenfalls in der Regel, als dauernd bewohnte Gebäude einzustufen sein. Ebenfalls bewohnte Gebäude in Sinne dieser Vorschrift sind dem Publikumsverkehr zugängliche Museen.50
1088aA
nders ist der Fall gelagert, in dem zB ein Jäger in seinem nicht dauernd bewohnten Ferienhaus zB über einen nach neuer Rechtslage nicht mehr für die sichere Aufbewahrung zugelassenen A- oder B-Schrank51 verfügt, der nicht dem Bestandsschutz unterfällt und in diesem seine Waffen und Munition für die Dauer seines jeweiligen Aufenthaltes vorläufig aufbewahrt. Die zahlenmäßige Begrenzung auf drei Langwaffen gilt in diesem Fall nicht.52 Die Aufbewahrung in einem A-Schrank ist deutlich sicherer als die unter den in → Rn.
1090 ff. beschriebene vorläufige Aufbewahrung zB bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel.
Wichtig ist, dass diese Form der Aufbewahrung ausschließlich für die jeweilige Zeitdauer des Aufenthaltes eines Berechtigten in einem Ferienhaus als zulässig anzusehen ist. Sollen Langwaffen dort dauerhaft aufbewahrt werden, gilt das unter → Rn. 1088 ausgeführte.