alten Waffenschrank (A) in Jagdhütte weiter nutzen?

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sollte sich nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde herausstellen das alter A Schrank nicht zulässig ist und ein neuer Schrank gekauft werden müsste, würde ich gleich nen 1er nehmen. Dann könnte man die Waffe auch mal da lassen. So groß ist der Preisunterschied nicht.
Auf eigenes Risiko dann ohne Absprache mit der Behörde den A Schrank zu nehmen um ein paarhundert Euro zu sparen, wäre mir meine Zuverlässigkeit nicht wert.
 
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Aber rechtlich braucht es da keinen Oer Schrank, das ist keine Aufbewahrung zuhause. Sondern es gilt das was unterwegs und auf Reisen gilt. Hierzu hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der vorübergehenden Aufbewahrung erfunden und dazu in § 13 Nr. 6 WaffG gesagt dass dieses keine Erlaubnis zum Führen erforderlich macht wenn ein wesentliches Teil entnommen wird. Dahinter steht mE die Wertung dass der Gefahrengrad der Schusswaffe dadurch deutlich reduziert wird. Dh Verschluss rausnehmen ist immer sinnvoll.

https://dejure.org/gesetze/WaffG/12.html
bin mir da nicht ganz so sicher ob das dann noch eine Reise / Jagdreise ist. "Habe im Revier" könnte auch eigenes Revier oder Begehung bedeuten. Eigene dauerhaft gemietete Wohnung, spricht auch für einen Zweit oder Drittwohnsitz und nicht für eine Reise.
 
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ja, diese Feinheiten sollte man sich im Verhältnis zur Waffenbehörde ersparen und einfach nen billigen 0er Schrank kaufen, dann hast Du Ruhe.
 
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Wie würdet ihr dies rechtlich werten?
Habe im Revier in einem nicht ständig bewohnten Wohnhaus eine kleine Wohnung angemietet. Wenn ich dort Waffen ständig aufbewahren würde, wäre zwingend ein Tresor Klasse 1 notwendig, soweit klar.
Ich halte mich ein/zweimal in der Woche in der Wohnung auf und übernachte dann auch dort.
Für Besorgungen oder Essen fahre ich in den nächstgelegenen Ort und möchte die Waffe in der Wohnung in einem alten A-Schrank aufbewahren.
Ist das ok?
Ich meine, es wäre quasi wie bei einer Unterkunft im Hotel zu betrachten, dort würde ja schon ein verschließbarer Kleiderschrank dem Waffengesetz entsprechen.
Bist Du der einzige Mieter, der Rest steht leer?
 
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Bist Du der einzige Mieter, der Rest steht leer?
Ja, der Vermieter bewohnt die zweite Wohnung, ist aber auch nur drei/vier Tage in der Woche da, da er sonst bei seiner Lebensgefährtin wohnt.

Werde um eventuellen späteren Ärger aus dem Weg zu gehen mir einen 1 er Schrank kaufen. Ist halt blöd wenn ich an meinem ersten Wohnsitz seit Jahren sämtl. Waffen in einem A/B-Schrank aufbewahre und im Revier für „eine“ Langwaffe einen Klasse 1 Schrank für mindestens 5 Langwaffen vorhalte.

sei es drum - Danke für eure größtenteils hilfreichen Antworten.
Wünsche euch noch einen schönen Nikolaustag.
 
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Hatte ich auch gefunden. Ist leider ausverkauft. Lt. Kontakt mit der Firma, wird er auch nicht mehr nachgeliefert.
 
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Ja, der Vermieter bewohnt die zweite Wohnung, ist aber auch nur drei/vier Tage in der Woche da, da er sonst bei seiner Lebensgefährtin wohnt.

Werde um eventuellen späteren Ärger aus dem Weg zu gehen mir einen 1 er Schrank kaufen. Ist halt blöd wenn ich an meinem ersten Wohnsitz seit Jahren sämtl. Waffen in einem A/B-Schrank aufbewahre und im Revier für „eine“ Langwaffe einen Klasse 1 Schrank für mindestens 5 Langwaffen vorhalte.

sei es drum - Danke für eure größtenteils hilfreichen Antworten.
Wünsche euch noch einen schönen Nikolaustag.
Wenn da zwei Parteien regelmäßig wohnen, ist es trotzdem dauerhaft bewohnt, wenn man mich fragt. Wie will man das messen? Es gibt Reise- und Urlaubszeiten, die Leute sind auf der Arbeit etc. Also ich hätte da keine Bedenken.

Ist der A-Schrank der Behörde schon "bekannt"? Ansonsten muss es ja eh ein neuer werden...

Mein Hauptwohnsitz befindet sich in einem MFH mit 15 Parteien. Dort steht eine Waffe als "Reserve" in einem A/B, ich bin aber nur alle vier Wochen dort. Der Rest steht, mit Kenntnis der Waffenbehörde, am Zweitwohnsitz. Vorteil: die Behörde hier hat keine Zeit für Amtshilfe-Kontrollgänge :) Durfte alles per Foto nachweisen...
 
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Vielleicht solltet Ihr Euch einfach mal ein gescheites Buch kaufen, das klärt viele Fragen. Kann uneingeschränkt https://www.beck-shop.de/heller-soschinka-waffenrecht/product/24052840 empfehlen und zitiere zum hiesigen Thread mal daraus (Rn. 1088 f.):

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen in (mindestens) einem I-Schrank aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 4 S. 1 AWaffV). Die Aufbewahrung von Kurzwaffen und von Munition ist hingegen nicht zulässig. „Nicht dauerhaft bewohnt“ sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, aber Waffen dauerhaft und auch bei längerer Abwesenheit aufbewahrt werden, zB Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder Ferienwohnungen.49 Häufig sind derartige Gebäude gering frequentiert, befinden sich meist im Außenbereich und sind weniger massiv gebaut als typische Wohnhäuser. Sofern ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude aber zeitweise bewohnt wird, zB im Rahmen eines Jagddurlaubs, dürfen in einem hierin befindlichen I-Schrank Langwaffen, Kurzwaffen und die dazu gehörige Munition ungetrennt und in unbeschränkter Zahl (bis zur Kapazitätsgrenze des Schrankes) aufbewahrt werden. Eine andere Handhabung würde mit Blick auf die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition keinen Sinn ergeben. Zudem ist die Aufbewahrung zB der Waffen von Jagdgästen in einem I-Schrank sicherer, als die in diesen Fällen ebenfalls zulässige Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (siehe hierzu → Rn. 1090, → Rn. 1093). Die Eigenschaft „nicht dauernd bewohnt“ ist von dauernd bewohnten Häusern abzugrenzen: die Eigenschaft als dauernd bewohnt geht nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte im Rahmen der Sozialadäquanz dort zeitweise nicht aufhält, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten – Urlaubsabwesenheiten. Auch Wohnungen von Pendlern, die sich einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen am Hauptwohnsitz aufhalten, werden, jedenfalls in der Regel, als dauernd bewohnte Gebäude einzustufen sein. Ebenfalls bewohnte Gebäude in Sinne dieser Vorschrift sind dem Publikumsverkehr zugängliche Museen.50
1088aAnders ist der Fall gelagert, in dem zB ein Jäger in seinem nicht dauernd bewohnten Ferienhaus zB über einen nach neuer Rechtslage nicht mehr für die sichere Aufbewahrung zugelassenen A- oder B-Schrank51 verfügt, der nicht dem Bestandsschutz unterfällt und in diesem seine Waffen und Munition für die Dauer seines jeweiligen Aufenthaltes vorläufig aufbewahrt. Die zahlenmäßige Begrenzung auf drei Langwaffen gilt in diesem Fall nicht.52 Die Aufbewahrung in einem A-Schrank ist deutlich sicherer als die unter den in → Rn. 1090 ff. beschriebene vorläufige Aufbewahrung zB bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel. Wichtig ist, dass diese Form der Aufbewahrung ausschließlich für die jeweilige Zeitdauer des Aufenthaltes eines Berechtigten in einem Ferienhaus als zulässig anzusehen ist. Sollen Langwaffen dort dauerhaft aufbewahrt werden, gilt das unter → Rn. 1088 ausgeführte.
 
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