Jagdliche Selbstlader in Baden-Württemberg

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Wenn auf einer Einladung "keine Halbautomaten" steht, sage ich ab. Wenn einer eine solche Meinung von mir hat, kann ich auf ihn verzichten.
Kann ich gut verstehen. Wenn der Jagdherr seine Gäste nicht richtig einschätzen kann oder gar nicht mal kennt, dann muss es wohl erwähnt werden und somit würde ich auf solch eine Jagd ohnehin nicht gehen.
Ich erwähne es in der Einladung ebenfalls nicht. Meine Jagdgäste gehen nicht mit halbautomatischen Büchsen auf Jagd.
 
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Genau. Beim Aufsuchen und Nachstellen darfst Du bis zu 11 Schuss laden bzw. geladen haben.
Was auch äußerst praktikabel ist. Ich könnte ja unterwegs 8 Hebeschüsse machen, damit das Wild auch wirklich eine Chance hat, zu entkommen.
Vielleicht mache ich das auch, weil die Balance beim Tragen der Waffe mit vollem Magazin besser ist und entlade die überzähligen 8 Patronen vor dem Schuss.

Musst du dir jetzt jede noch so irrwitzige Konstellation ausdenken, damit du einmal Recht behälst?
 
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Musst du dir jetzt jede noch so irrwitzige Konstellation ausdenken, damit du einmal Recht behälst?
Es sind die Halbwahrheiten, Ungenauigkeiten und kleinen Unrichtigkeiten bzgl. Jagd- und Waffenrecht, die gelehrt und kolportiert werden, die sich in den Köpfen festsetzen und die am Ende zu ernsten Problemen führen.

Schreibt es richtig ab, kopiert es aus dem Gesetz aber dichtet nicht selbst ohne zu verstehen was ihr da schreibt.

Die obige praktische Anwendung hast übrigens Du Dir ausgedacht. Ich hatte eine andere im Sinn.
 
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Der Selbstlader in der Hand von einem ordentlichen Schützen schlägt jeden Repetierer.
Meinetwegen kann man 30er Stangen freigeben.

Nur um mal die andere Seite zu bespielen.
Der wesentliche Vorteil für mich ist, dass ich nach dem Schuss auf dem Wild drauf bleiben kann, um es zu beobachten.

Das schnelle Schießen ist da gar nicht so das Thema.

Mir reichen grundsätzlich 3 Schuss.

Allerdings nehme ich bei 3 Schuss ein WechselMagazin mit, bei 5 reicht mir ein Magazin.
 
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Es sind die Halbwahrheiten, Ungenauigkeiten und kleinen Unrichtigkeiten bzgl. Jagd- und Waffenrecht, die gelehrt und kolportiert werden, die sich in den Köpfen festsetzen und die am Ende zu ernsten Problemen führen.
Als Halbwahrheit würde ich meine Aussage nicht sehen. Verallgemeinerung schon.
Aus meiner Erfahrung als interessierter juristischer Laie (und ich glaube, in meinen waffenrechtlichen Kenntnissen bin ich vielen Waffenbesitzern schon deutlich voraus) lassen sich sehr viele Fragen "darf ich xyz?" mit einem entschiedenen "Kommt drauf an" beantworten. Allerdings sehe ich es auch so, dass man unter Umständen waffenrechtlich auf der sichereren Seite ist, wenn man manche Ausnahme, die sich aus dem Wortlaut ergibt, außer Acht lässt (natürlich kann es auch genau umgekehrt sein). Und wenn man sich im Bereich dieser Ausnahme bewegt, sollte man sie kennen und im Zweifel auch untermauern können.
Denn im Falle des Falles steht man z.B. Polizisten oder Kontrolleuren gegenüber, die selbst keine Waffen- oder Jagdrechtsexperten sind und die im besten Fall ein Merkblatt zum Waffengesetz zur Hand haben (in NRW gibt es sowas), auf dem aber auch nicht jede Ausnahme beschrieben ist.
Schreibt es richtig ab, kopiert es aus dem Gesetz aber dichtet nicht selbst ohne zu verstehen was ihr da schreibt.
Ich habe ja oben etwas dazu geschrieben. Aber aus meiner Sicht ist es ein Manko, dass es für den Betroffenen, der in der Regel kein Jurist ist und Jagdrecht in Schnellbesohlung im Jagdkurs erzählt bekommt, kaum möglich ist, die Feinheiten, die sich aus dem Wortlaut "auf Wild zu schießen" ergeben, aufzudröseln.


Die obige praktische Anwendung hast übrigens Du Dir ausgedacht. Ich hatte eine andere im Sinn.
Klar, die Anwendung hatte ich mir ausgedacht. Momentan fällt mir auch nicht wirklich eine sinnvolle Anwendung ein.
Von daher wäre ich dir wirklich dankbar, wenn du deine angedachte Anwendung erläutern könntest. Ich lern ja gern dazu.
 
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"auf Wild zu schießen"
Das ist doch mal eine leicht verständliche Aussage, zumindest für den Jäger, der gelernt hat, was Wild ist und wo man nachlesen kann, was Wild ist.

Auf Wild schießen ist z.B. nicht
- auf wildernde Hunde und Katzen schießen
- anderweitig den Jagdschutz ausüben
- auf nicht dem Jagdrecht unterliegende, freilebende Tier, die nicht besonders geschützt sind schießen
- schießen um Jagdhunde im Revier auszubilden, obwohl das in manchen Ländern explizit und im Rest implizit zur befugten Jagdausübung zählt (womit Du ein 1. Beispiel hast)
- auf Tiere der besonders geschützte Arten schießen, weil eine Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch Jagdscheininhaber vorsieht, was der befugten Jagdausübung durch Bundesgesetz gleichgestellt ist, (womit Du ein 2. Beispiel hast).
 
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Das ist doch mal eine leicht verständliche Aussage, zumindest für den Jäger, der gelernt hat, was Wild ist und wo man nachlesen kann, was Wild ist.
So sollte es sein. Allerdings ist das auch der Wortlaut aus §19 BJG. Und da ist wieder der Faktor Mensch im Spiel. Lehrt der Ausbilder nach dem genauen Wortlaut oder mit eigenen Worten? Ist der Ausbilder Jurist und kann derart und vor allem auch begründet differenzieren, ohne dass er fürchten muss, von den Jagdschülern durch Nachfragen in seiner Kompetenz erschüttert zu werden?
Du hast ja selber noch diverse Ausnahmen erwähnt. Diese Masse an Ausnahmen wird kein Jagdschüler ohne solide Vorkenntnisse behalten können, zumal ein großer Teil gerade für die meisten Jungjäger nicht in Frage kommt (Wieviele Jungjäger sind z.B. jagdschutzberechtigt?) Für den Durchschnittsjäger wären vor allem die Jagdhundeausbildung und das Schießen auf dem Schießstand (sofern die Schießstanordnung und Aufsicht das zulassen) durch das Bedürfnis Jagd gedeckt, wo mehr als drei Patronen geladen werden dürfen.
Schießen auf Nicht-Wild-Tier, die der Bundesartenschutzverordnung unterliegen, dürfte sich eigentlich ganz verbieten, sofern es keine passende Verordnung dazu gibt (z.B. Kormoran). Denn dann würde ich die Waffe ja am Bedürfnis vorbei benutzen.
Da müsste als Basis dann etwas anderes herhalten, wie behördliche Aufgaben, tierärztliche Aufgaben, Wissenschaft.
Wenn man jetzt alle Optionen zusammenrechnet, dazu noch den vielfach vorhandenen Wissensstand von vor dem Halbautomatenurteil des Bundesverwaltungsgerichts und der folgenden Gesetzesänderung rechnet und anderslautende Vorgaben durch später erlassene Landesjagdgesetze, ergibt sich ein Wust an Möglichkeiten (dadurch auch Fallstricke), mit dem man wahrscheinlich schon ein WuH Sonderheft füllen könnte.
 
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Der Selbstlader in der Hand von einem ordentlichen Schützen schlägt jeden Repetierer.
Meinetwegen kann man 30er Stangen freigeben.

Nur um mal die andere Seite zu bespielen.
Was viele ja immer vorwerfen, ist dass man durch die SLB unkontrolliert ballert. Meiner Erfahrung nach ist es eher so, dass man schießt wie sonst auch, verliert aber das Ziel nicht ausm Blick, weil nicht repetiert werden muss, entsprechend gut kann man Situationen einschätzen und ggf. handeln. Mit Schalldämpfer wirkt sich das noch viel günstiger aus.

Zur 30er Stange: ( ;) ) Manchmal nehme ich nur das 2-Schuss Magazin, weil mir die SLB dadurch einfach leichter und führiger erscheint. Kommt aber auf die Jagden an.
 
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Schießen auf Nicht-Wild-Tier, die der Bundesartenschutzverordnung unterliegen, dürfte sich eigentlich ganz verbieten, sofern es keine passende Verordnung dazu gibt (z.B. Kormoran). Denn dann würde ich die Waffe ja am Bedürfnis vorbei benutzen.
Es kommt auf das LJG an, aber der Jagdschutz kann sich auch auf nicht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten erstrecken, die keinen besonderen Schutz haben und die Wild gefährden können. Typisches Beispiel ist die Wanderratte, in einigen Bundesländern auch der Mink. Dieser Teil des Jagdschutzes kann - auch hier wieder Landesrecht beachten - dem Jagdgast, auch dem Jungjäger, übertragen werden. Es gilt dann § 4 BArtSchV.

Kurzum, man sollte es den Schülern schon sagen, auch wenn dazu keine Frage im Fragenkatalog etc. ist und viele Prüfer es in der mündlichen nicht auf dem Schirm haben oder einfach für zu speziell halten. Der angepisste Jagdgegner weiß es vermutlich.

Jagdschutz ist als zulässige Nutzung der Jagdwaffen, in § 13 WaffG explizit erwähnt.
 
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Was viele ja immer vorwerfen, ist dass man durch die SLB unkontrolliert ballert. Meiner Erfahrung nach ist es eher so, dass man schießt wie sonst auch, verliert aber das Ziel nicht ausm Blick, weil nicht repetiert werden muss, entsprechend gut kann man Situationen einschätzen und ggf. handeln. Mit Schalldämpfer wirkt sich das noch viel günstiger aus.

Zur 30er Stange: ( ;) ) Manchmal nehme ich nur das 2-Schuss Magazin, weil mir die SLB dadurch einfach leichter und führiger erscheint. Kommt aber auf die Jagden an.
Musst du zum repetieren den Kammerstengel anschauen?
 
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Musst du zum repetieren den Kammerstengel anschauen?
Ich habe auch Probleme, mit der Waffe an der Schulter zu repetieren. passt für meinen Bewegungsablauf ein nicht, daher setze ich ab und wieder neu ein. Mit dem Halbautomat spare ich mir dieses absetzen, ebenso bei einem UHR oder Vorderschaftrepetierer.

@Archaios so habe ich auch gedacht und wurde hier gedanklich auf eine andere Fährte geführt. So sucht sich jeder sein Werkzeug aus und wer sich nicht beherrschen kann greift eher zum Halbautomaten. Wenn man so herum denkt kommt man schneller dahinter warum Halbautomaten(nutzer) bei einigen ein schlechtes Image haben. Aber wie immer gilt: der Schuft sitzt hinterm Schaft.
 
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Wer zum Halbautomaten greift, weil er sich nicht beherrschen kann, wird in meinen Augen durch Nutzung eines Repetierers nicht zwingend zum waidgerechteren Jäger.
Der Umgang mit dem Selbstlader macht nicht den Schießer, er offenbart ihn nur deutlicher.
 

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