Zweite Waffe vor Austellung der WBK kaufen?!

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Hallo,

wegen der Umstellung auf das Waffenregister kommt es bei der Ausstellung meiner WBK zu einer ziemlich großen Verzögerung.
Nun möchte ich mir gerne eine Flinte kaufen, da gerade eine gute Rabattaktion läuft...
Kann ich mir die zweite Waffe schon kaufen, oder muss ich erst warten bis ich die WBK erhalten habe?

Grüße
 
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Kaufen, innerhalb von 2 Wochen melden, fertig.

Ist ja nicht dein Problem, wenn die Herrschaften auf der Behörde nicht mit ihrer Technik klarkommen.
 
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Er kann aber auch erwerben. Seinen Pflichten kommt er ja nach.
 
A

anonym

Guest
Selbstverständlich. Die beginnen aber erst mit Erwerb und nicht schon mit Abschluss des Kaufvertrages ;-)
 
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Du kannst die Waffe kaufen und auch Eigentum daran erwerben, musst sie aber rechtzeitig nach dem Erwerb anmelden.
 
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Vielen Dank für die Antworten.

Super, dann gibt es bald eine Flinte :)

Grüße
 
A

anonym

Guest
Special Agent schrieb:
Du kannst die Waffe kaufen und auch Eigentum daran erwerben, musst sie aber rechtzeitig nach dem Erwerb anmelden.

Jeder kann eine Waffe kaufen, auch wenn er kein waffenrechtl. Erlaubnisinhaber ist. Im letzteren Fall sollte er sich aber tunlichst hüten, die tats. Gewalt darüber auszuüben, wenn man mal vom Schießstand und ein paar anderen Ausnahmen absieht. Machen ja viele Händler mit eigenem Stand oder gar hauseigenem Verein auch so. Die verkaufen den Sportschützenanwärtern noch vor deren Sachkunde und erster WBK schon Waffen, mit denen die dann mitunter inzwischen fleißig trainieren, nach dem Training wird die Waffe wieder beim Händler verwahrt. Und wenn dann die WBK irgendwann kommt, wird die Waffe überlassen, also erst dann die tats. Gewalt einem anderen übertragen, der mit dem Ziel des dauerhaften Besitzes erwirbt.

Mir kam es nur darauf an, hier das immer wieder unrichtige Kaufen auszumerzen, da es darauf waffenrechtlich nicht ankommt. Erst der auf Dauer angelegte Besitz löst gewisse Pflichten nach dem Erwerb aus.

Natürlich darf der Threadstarter kaufen, sich schenken oder dauerhaft leihen lassen und auch sofort erwerben, der nicht im Sachverhalt genannte, aber hinsichtlich des Besitzes unterstellte gültige Jagdschein berechtigt ihn ja zu letzterem, so als waffenrechtliche Erlaubnisurkunde, das wurde hier ja auch schon mehrfach gesagt.
 
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Lass Dich nicht verrücktmachen von jenen Foristen, die jetzt hier ihr fundiertes Wissen in Sachen Kauf, Erwerb, Besitz, Eigentum und tatsächliche Gewalt kundtun. Sie haben ja alle recht, aber darum geht es Dir ja gar nicht: Du erwirbst Deine Flinte auf den Jagdschein, meldest sie per Post fristgerecht bei der Behörde an. Damit ist deine Pflicht erfüllt. Punkt.

Das Ausstellen der WBK ist nicht mehr Dein Problem, sondern das der Behörde. Du musst Dich nicht um anderer Leute Probleme kümmern.

Kopien der Anmeldeunterlagen behältst Du bei Deinen Papieren. So kannst Du nachvollziehbar erklären, warum Du noch keine WBK hast, falls Du in eine Kontrolle kommst – was eh' sehr selten passiert. Die Kopien sind quasi Deine Ersatz-WBK. Es gibt keine Einschränkungen in Sachen Führen und Transportieren, da Du mit der fristgemäßen Anmeldung Deinen Teil der Pflichten erfüllt hast.

Doch, eine gibt es: Ohne WBK darfst Du Dir keine Kurzwaffe leihen. Leihen auf Jagdschein geht nur mit Langwaffen. Aber das dürfte zu verschmerzen sein.

Waidmannsheil.
 
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Marc.H schrieb:
Kann ich mir die zweite Waffe schon kaufen, oder muss ich erst warten bis ich die WBK erhalten habe?

Deine Pflicht ist die Meldung nach spätestens 14 Tagen - Eintrag in die WBK macht die Behörde, also deren Problem wenn noch das Dokument fehlt. Würde nur möglichst alles gut dokumentieren (Anzeige über den Erwerb einer Schusswaffe in Kopie etc.).
 
A

anonym

Guest
Berlinger schrieb:
Lass Dich nicht verrücktmachen von jenen Foristen, die jetzt hier ihr fundiertes Wissen in Sachen Kauf, Erwerb, Besitz, Eigentum und tatsächliche Gewalt kundtun. Sie haben ja alle recht, aber darum geht es Dir ja gar nicht: Du erwirbst Deine Flinte auf den Jagdschein, meldest sie per Post fristgerecht bei der Behörde an. Damit ist deine Pflicht erfüllt. Punkt.

Das Ausstellen der WBK ist nicht mehr Dein Problem, sondern das der Behörde. Du musst Dich nicht um anderer Leute Probleme kümmern.

Kopien der Anmeldeunterlagen behältst Du bei Deinen Papieren. So kannst Du nachvollziehbar erklären, warum Du noch keine WBK hast, falls Du in eine Kontrolle kommst – was eh' sehr selten passiert. Die Kopien sind quasi Deine Ersatz-WBK. Es gibt keine Einschränkungen in Sachen Führen und Transportieren, da Du mit der fristgemäßen Anmeldung Deinen Teil der Pflichten erfüllt hast.

Doch, eine gibt es: Ohne WBK darfst Du Dir keine Kurzwaffe leihen. Leihen auf Jagdschein geht nur mit Langwaffen. Aber das dürfte zu verschmerzen sein.

Waidmannsheil.

:27:
 
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Berlinger schrieb:
Doch, eine gibt es: Ohne WBK darfst Du Dir keine Kurzwaffe leihen. Leihen auf Jagdschein geht nur mit Langwaffen. Aber das dürfte zu verschmerzen sein.

Waidmannsheil.

Hy,

war das nicht früher so? Leihe von Kurzwaffen unter Jäger ist doch nach dem neuen Gesetz ok.
 
A

anonym

Guest
powder8 schrieb:
Berlinger schrieb:
Doch, eine gibt es: Ohne WBK darfst Du Dir keine Kurzwaffe leihen. Leihen auf Jagdschein geht nur mit Langwaffen. Aber das dürfte zu verschmerzen sein.

Waidmannsheil.

Hy,

war das nicht früher so? Leihe von Kurzwaffen unter Jäger ist doch nach dem neuen Gesetz ok.

Es kommt drauf an, was DU unter früher verstehst. Von 1972 bzw. 1973 an bis 31.03.2003 war die Leihe von Kurzwaffen unter Jägern eben nicht (mehr) erlaubt, wenn sie keinen Voreintrag in einer WBK für Erwerb und Besitz einer solchen Waffe hatten!!!!

Solms schrieb:
Nein. Aktuelle gesetzliche Regelung.

Genau so ist das. Erst durch das WaffG 2002 war es uns wieder erlaubt, Kurzwaffen im Rahmen des konkreten Bedürfnisses erlaubnisfrei bis zu einem Monat auszuleihen, wenn wir eine Waffenbesitzkarte gleich welcher Art auch ohne einen Voreintrag haben, Jagdschein reicht allerdings nicht, was blödsinnig ist.

Längere Ausleihen (länger als einen Monat) von Kurzwaffen sind natürlich auch möglich, bedürfen aber wieder der Erlaubnis in Form eines (Vor-)Eintrages in einer WBK und eines Eintrages mit Siegel nach entspr. erforderlicher Meldung innerhalb 14 Tagen bei der zuständigen Behörde, Langwaffen sind bei längerer Ausleihe als einen Monat selbstverständlich auch innerhalb 14 Tagen dann ein- bzw. beim Überlaser auszutragen, bei der Rückgabe dann vice versa.
 

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