Am Nachmittag des 15.12.2007 wurde ein 37 Kg schwerer Wolfsrüde vorsätzlich von mehreren Jägern im Verlauf einer Gesellschaftsjagd beschossen und schließlich mit einem Fangschuss illegal erlegt.
Der Wolf ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG besonders und streng geschützt, da er in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie in Anhang IV der FFH-RL (92/43/EWG) genannt ist.
Es gelten deshalb die Zugriffs-, Stör- und Besitzverbote des § 42 BNatSchG. Ausnahmen von diesen Verboten sind nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG bzw. § 62 BNatSchG zulässig. Hierfür sind die Regierungen als höhere Naturschutzbehörde zuständig.
Wolf unterliegt zudem dem Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 338/97, von dem nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 338/97 durch die zuständige untere Naturschutzbehörde abgewichen werden darf.
Der Wolf unterliegt nicht dem Jagdrecht. Tierschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere die des § 1 TierSchG, sind zu wahren.
Den genauen Tathergang werden die kriminalistischen Untersuchungen des LKA – Hannover klären müssen.
Bisher haben zwei Schützen zugegeben den Wolf beschossen zu haben, der ihnen angeblich bereits laufkrank in Schussweite gekommen ist.
Ihre Waffen wurden für die kriminalistische Untersuchung eingezogen.
Der Verursacher dieser Laufschussverletzung ist bisher noch nicht ermittelt worden und die Untersuchungen werden sich auf die Feststellung konzentrieren, ob die Laufschussverletzung tatsächlich dem gesunden Stück zugefügt wurde oder ein postmortales Ereignis ist.
Schlimmstenfalls ist davon auszugehen, dass auf dieser Jagd mindestens drei Teilnehmer derart eklatante Wissensmängel an gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz vorweisen und oder erhebliche wildbiologische Defizite vorweisen, dass sie nicht in der Lage sind ihr Verhalten rechtlich einzuordnen oder einen Hund vom Wolf zu unterscheiden.
Der Wolf wies einen Einschuss auf dem Nasenrücken auf, von dem Geschossteile in den Rachenraum eindrangen und im Bereich der Vorderzähne austraten.
Der linke Vorderlauf war im Pfotenbereich zerschossen, ein weiterer Einschuss befand sich im hinteren Lendenwirbelbereich, der vierte Schuss war der Fangschuss auf die Kammer.
Spätestens seit den ersten Fotoaufnahmen des Wolfes in der Forstverwaltung Rheinmetall vom 17. Mai 2007 war bekannt, dass generell im östlichen Teil Niedersachsens mit der Anwesenheit des Wolfes gerechnet werden muss.
Diesem Umstand wurde seitens der Jägerschaft des Landkreises Uelzen versucht, durch Presseveröffentlichungen und öffentliche Vorträge Rechnung zu tragen, um einen Beitrag zur Aufklärung und zur Akzeptanz des Wolfes zu leisten.
Diese Maßnahmen blieben leider nur auf den Landkreis Uelzen beschränkt, da diese Einschätzung der Gefährdung des Wolfes durch illegale Abschüsse andernorts nicht geteilt oder versäumt wurden.
Auch im Landkreis Uelzen ist es nicht sicher ob der Wolf hier überleben wird.
Gefährdet wird er nur durch den Straßenverkehr und den illegalen Abschuss.
Vermutlich verdankt er sein bisheriges Überleben im Landkreis Uelzen mehr dem Umstand, dass er sich seinen Lebensraum bevorzugt in den Bundes-, Landes- und Klosterforsten und in der Forstverwaltung der Firma Rheinmetall gesucht hat, wo die Jagd in den Händen verantwortungsvoller und aufgeklärter Menschen liegt, weniger dem Bemühen der Jägerschaft des Landkreises Uelzen um Aufklärung und Information zum Wolf.
In Niedersachsen wird man sich nicht mehr zurücklehnen können und illegale Wolfsabschüsse als ein brandenburgisches oder sächsisches Problem ansehen.
Der Versuch, die Tat als einen bedauernswerten Irrtum eines Einzelnen darzustellen, ist angesichts möglicher drei Schützen, die auf den Wolf geschossen haben nicht mehr glaubhaft.
Die offiziellen Stellungnahmen der Verbände werden wie gewohnt die Tat geißeln, die Organisation selbst von jeglichem Versagen freisprechen und auf die grundlegenden Erfolge des Natur- und Artenschutzes des Verbandes, zum Gemeinwohl hinweisen, wohlwissend, dass hinter diesen ausnahmslos die Leistung einiger weniger verbergen.
Der schützende Fachmann in der Natur ist angesichts dieser eklatanten Verstöße gegen den Artenschutz nur noch eine verbale Konstruktion, die ein Maß einer Selbstüberschätzung offenbart, das nur noch mit Realitätsverlust beschrieben werden kann.