Wildunfall - Jäger als Zeuge - Das Stück abfangen?

7up

Registriert
12 Feb 2017
Beiträge
13
Hallo!

Folgendes Szenario: Auf einer Bundesstraße hat das Fahrzeug vor mir einen Wildschaden. Dabei entsteht nur ein Sachschaden. Das Stück Rehwild wird in den Graben geschleudert bzw. liegt auf der Straße. Offensichlich ist es schwer verletzt und kann nicht flüchten.

Darf ich als Jäger in einem fremden Revier das Stück erlösen (mit dem Messer abfangen), bevor die Polizei bzw. der zuständiger Jäger anrücken? Mitgenommen wird es selbstverständlich nicht :no:.

Wie ist die Rechtslage hierzu?
 
Registriert
15 Sep 2011
Beiträge
954
Solange Du beim verletzten Stück bleibst und das im Jagdkurs gelernte nicht noch auf den verletzten Fahrer überträgst....
 
Registriert
22 Mrz 2016
Beiträge
2.931
Ich würde einen Jäger, der da untätig bleibt, wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz anzeigen.
 
Registriert
21 Apr 2014
Beiträge
2.000
Ich würde einen Jäger, der da untätig bleibt, wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz anzeigen.

Dito, allerdings müsste man auch die meisten Polizisten die sich dran versuchen, aus selbigem Grund anzeigen...

Habe auch schon mal Wild nach nem Unfall an dem ich Vorbeigefahren bin abgefangen.
Hat keine Probleme gegeben.
 
Registriert
1 Feb 2014
Beiträge
1.134
Das erzähle einmal den "Wolfsstreichlern" , wenn Du einen schwer verletzten Wolf erlöst.


Moin @ReinerW,

das mit dem Wolf und dem Jagdrecht / Jagdausübungsrecht solltest du noch mal nachlesen ;-). In der Ausgangsfrage ging es um "Wild".

munter bleiben!!

hobo
 
Registriert
10 Sep 2014
Beiträge
810
HAllo,

Klugscheißmodus an:
hat das Fahrzeug...einen Wildschaden.

Das ist kein Wildschaden. Auch kein Jagdschaden.
Das ist ein Wildunfall.

Klugscheißmodus aus.

Ruf 110 an und erklär denen den Sachverhalt.

Ich habs selber erlebt:
Junge Polizistin mit Ihrem Kollegen beim Wildunfall.
Ich komme im Juli nach dem Abendansitz drauf zu.
Das schwerverletzte Kitz ("Bambi") lebte noch.
Die beiden waren heilfroh das plötzlich jemand da war der wusste was zu tun ist.
Die 2 haben dann auch dafür gesorgt das die Insassen des Unfallwagens (2 Halbstarke aus Anatolien oder angrenzende Region mit ihren Hühnern) die Handys ausließen und die Sache nicht gefilmt haben.
 
Registriert
4 Mrz 2007
Beiträge
8.986
Ganz einfach!
Nicht lange überlegen! Handeln!!!
Das Tier, wenn's nicht grade ne mobile Sau ist, sofort von seinem Leiden erlösen! Ohne wenn und aber!
Nicht mit der Waffe! Messer oder andere Stichmöglichkeit! :roll:
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
15 Okt 2011
Beiträge
7.718
Im Zweifel tut es auch der Wagenheber oder der Radschlüssel, auch wenn es nicht schön ist. Dann aber beherzt und konsequent.

Lucas
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.766
Wen du absolut auf der sicheren Seite sein willst :

Zieh eine Warnweseste an;
laß Warnblinker an;
Sichere den Unfallort mit Warndreieck; ( Eigenschutz kommt meistens immer zu kurz )

Ruf die 110 an:
nene deinen Namen und
Schildere denen den Unfallort ( Straße von- nach; km-Stein ... Fahrtrichtung..)
Beschreibe den Schadensumfang;

und Frag ob du als Sachkundiger das Tier töten sollst oder ob die Polizei das selber machen will oder ob alle auf den Zuständigen
Jagdausübungsberechtigten warten sollen. Du währst in der Lage und hättets auch die Mittel das zu tun.

Wen die Polizei dann am Tel sagt: OK
bist du auf der Sicheren Seite und sogar noch Versichert.





TM

P.S.

erlaube mir ein Persönliche Anmerkung :

Überhastetes Agieren in solchen Situationen ; auch wen du nur die besten Absichten haben solltest; können ( müssen nicht) auch anderer Richtungen annehmen.
Darum erst darüber Nachdenken was zu tun ist...

Bei der Berufsfeuerwehr lernt mann als erstes : laufe Niemals in ein Brennendes Haus---- gehe hinein !
Und sei mit deinen Gedanken VOR deinen Füßen : Denke schneller als du laufen kannst. Das ist dann die einzige Versicherung die dich selber vor Schaden bewahren kann...


TM
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
18 Jun 2013
Beiträge
116
Für RLP ist das in 34 Abs. 4 LJG geregelt:

(4) Wird krankes oder verletztes Wild aufgefunden und ist zu besorgen, dass dieses nicht gesund gepflegt werden kann, so ist die auffindende Person berechtigt, dieses Tier vor Ort fachgerecht zu töten oder töten zu lassen. Töten darf ein Tier nur, wer im Besitz eines auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdscheines ist oder über eine beruflich erworbene Fachkenntnis zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügt.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
146
Zurzeit aktive Gäste
406
Besucher gesamt
552
Oben