wiederladen ohne WBK

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kleine frage in die runde , bin selbst unsicher .

nen kumpel hat stolz seinen wiederladerkurs gemacht und auch behördlich die erlaubnis zum wiederladen erhalten .

er ist seit einigen monaten im schützenverein, beitzt jedoch stand heute keinerlei waffenrechtliche erlaubnisse und keine eigenen waffen .

nach meinem verständnis darf er trotzdem munition laden .

ABER : darf er diese munition auch 'besitzen' , sprich zu hause lagern und zum schiesstand zwecks verbrauch in vereinswaffen transportieren ?

nach meinem verständnis nein , denn der besitz und transport von scharfer munition ist an waffenrechtliche erlaubnisse geknüpft !

liege ich richtig ?
grüsse
 
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Warum sollte ein Sportschütze z.B. nicht seine eigne Munition laden die er dann auf dem Stand mit Vereinswaffen verschießt? So was kommt doch häufiger vor. Zumindest bei Langwaffenmuni.
Wenn eine Wiederladeberechtigung vorliegt darf ich auch selbstgeladene Muni besitzen.
 
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https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

§ 10 Abs. 3 Waffengesetzes
.......

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.


Wenn ich das interpretieren sollte ist es als Sportschütze ohne WBK und Eintrag einer Waffe mit entsprechendem Kaliber nicht zulässig.
 
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Nein, selbstgeladene Muni fällt und das Sprengstoffrecht und nicht unter Waffenrecht!

Bin ich mir nicht sicher, der § 27 verweist unter 1a auf § 10 Abs. 3 Waffengesetzes aber da müsste man jemanden fragen der sich im Recht besser auskennt...Recht ist nicht meine Kernkompetenz.

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html

....

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
 
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https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

§ 10 Abs. 3 Waffengesetzes
.......

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.

"Wiederladeschein" bzw. Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz = Erlaubnis zum Erwerb & Besitz der selber geladenen Munition

Da ist § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG bzw. § 27 Abs. 1a SprengG glücklicherweise eindeutig!

Es gibt aber Behörden, die die Erlaubnis zum Wiederladen auf Kaliber beschränken, für die eine MEB vorhanden ist (auch wenn das rechtlich so nicht haltbar ist)...
 
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Genau so ist es wie o.g. wurde.

Der §27 Schein ist eine Erlaubnis für den Umgang mit Pulver nach dem SprengG, gleichzeitig ist er auch eine Erlaubnis nach §10 Abs.3 Satz 3 WaffG für selbstgeladene Munition.

Somit ist er einer WBK oder einem Munitionserwerbsschein nach §10 Abs. 1 und 2 absolut gleichgestellt.
 
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@ Eisenhut:

Nicht ganz: ein Mun.Erw.schein bzw eine in der WBK zu entsprechender Waffe eingetragene Mun.Erw.Berechtigung berechtigt den Schützen/Jäger damit gewerblich hergestellte Munition zu kaufen und vorrätig zu halten.
Der §27-Berechtigte darf zwar - nicht gewerblich (quasi für den Eigengebrauch) - Munition herstellen, er darf aber auf seinen §27-Schein keine gewerblich hergestellte erwerben. Er kann also nicht beim Büchser irgendwelche Patronen kaufen.
Auch darf er seine selbstgestopften nicht verkaufen - dazu müßte er gewerblicher Wiederlader sein und nur in sehr begrenztem Umfang abgeben...
Der Nicht-Wiederlader mit Munitionserwerbsberechtigung darf hingegen seine (gewerblich hergestellte und daher CIP-geprüfte!) Munition - z.B. nach Kaliberwechsel - einem anderen Berechtigten verkaufen.
Noch was vergessen? frag einfach.
 
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also er darf selbstgestopfte munition zu hause bevorraten und zum stand transportieren ?

danke für all diese wertvollen infos !
 
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Ja, darf er, i.d.R. sämtliche, selbst hergestellte und natürlich nach WaffG legale Munition auch später, wenn er eine WBK hat, für Waffen, die dort möglicherweise nicht eingetragen sind.

"i.d.R." deshalb, da natürlich ein gewisser Freiraum des eintragenden Beamten gegeben ist, der Freiheiten des §27er für den Inhaber unangenehm einschränken kann (Delaborieren von Fabrikmunition, Laden lassen unter Anleitung, ...)

Wmh
 
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@Mauseristi:
Dein erster Satz ist mir unverständlich, der zweite strittig.

und
@ Mrbigshot:
Wer hat gesagt und wo steht geschrieben, dass der Wiederlader nach §27 SprengG seine Patrönches ohne weitere waffenrechtliche Erlaubnisse zum Stand transportieren darf?
 
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Wieso soll der Transport zum Stand denn nicht erlaubt sein?

Es ist doch gesetzlich klargestellt, dass die Erlaubnsi nach § 27 SprengG (auch) als waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der hergestellten Munition gilt.

Mehr als den Erwerb und Besitz von Munition erlaubt eine "reguläre" MEB (z.B. Stempel in der grünen WBK) doch auch nicht, da es ein "Führen" von Munition i.S.d. WaffG nicht gibt...
 
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@Mauseristi:
Dein erster Satz ist mir unverständlich, der zweite strittig.

...

Nochmal anders:

Nicht verbotene Munition (keine Spreng-, Hartkern-, Leucht, ...Mun.) darf man als Wiederlader mit dem §27er aus Komponenten nach §10WaffG (nach dem 2. WaffÄndG hinfällig da jetzt selbst Leuchtspurgeschosse illegal sind) erworben (hier durch Herstellen aus Komponenten) und besessen (Besitz=Ausübung tatsächlicher Gewalt) werden.

Mir ist nicht bekannt, wo sich der Gesetzgeber im WaffG allein zum Führen von Munition als Einschränkung des Besitzes außerhalb der eigenen Räume auslässt. Das kenne ich ad hoc nur im Zusammenhang mit dem Führen der entspr. Waffen. Der Besitz der Mun. ist in diesem Fall jedenfalls erlaubt, was nach meiner Lesart bedeutet, dass er das erlaubnisfreie Führen (Transportieren, geschlossenes Behältnis) einschließt.

Wmh
 
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aus dem Waffengesetz in derzeit gültiger Form:
Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

in Verbindung mit:
Unterabschnitt 3
Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken.

Wenn einer glaubt, ohne Erlaubnis (JJSch u.a. ) mit 'ner Tüte voll Munition (die er berechtigt besitzen und/oder herstellen kann) durch die Stadt zum Schießstand zu laufen oder auf dem Rücksitz seines Pkw's zu kutschieren oder bei der Kontrolle am Check-in vor einem Auslandsflug bei sich zu haben, wird sich wundern.
Habe ich hinter mir, brauch ich nicht nochmals.
Aber jeder so wie er meint.
 
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