- Registriert
- 26 Okt 2010
- Beiträge
- 146
M66 hat recht
M66 schrieb:Mir hat man im Studium begebracht und abgefordert die einschlägige Norm immer ganz genau zu zitieren.
Jetzt aber mal Butter bei die Fische.................Was genau ist einschlägig?
solmspruefung schrieb:M66 schrieb:Mir hat man im Studium begebracht und abgefordert die einschlägige Norm immer ganz genau zu zitieren.
Jetzt aber mal Butter bei die Fische.................Was genau ist einschlägig?
§ 51 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen
§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine
dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt
1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Egal ob mit oder ohne Jagdschein, er besitzt eine illegale Waffe (wir setzen voraus, dass das Ding Waffeneigenschaften hat).
Sonst könnte ja jeder von einer illegalen Waffe in seinem Besitz sagen, er habe sie nur vergessen anzumelden.
M66 schrieb:[Tja, wer lesen kann..........
Das sind die verbotenen Waffen! Und zwar genauer gesagt die Vorderschaftrepetierflinten.
Damit bleibt eine OWi gem. § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG!
kilroy1957 schrieb:Fachanwalt.