Werden Nachzielgeräte zukünftig in D erlaubt?

S

scaver

Guest
noch kein Gesetzt siehe da >>>>>> Ihr müsst noch warten.
Und Nachtsicht ist nicht für Normalos, siehe auch mein LINK
sca
 
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Die Nachtjagdverbotsausnahme auf Schwarzwild hat nichts mit der waffenrechtlichen Freigabe von jagdlichem Gebrauch definierter Nachzieltechnik zu tun.
 
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Wild und Hund 2/2020 Seite 13
Man beachte den vorletzten Satz...................

Bausaujäger

Hallo,
heißt das, der Besitz für ein Nachtsichtzielfernrohr (also nicht das Vorsatzgerät) ist nicht mehr verboten und darf z.B. für die Auslandjagd erworben werden?
 
Zuletzt bearbeitet:
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Nö,
wenn man den Gesetzestext liest, zumindest den Entwurf, sicher nicht.
Ich denke, unser Hausherr hier, ist mit der Meldung etwas zu enthusiastisch :rolleyes:

Bausaujäger
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Ich denke der Hausherr kann die Begriffe nicht sauber oder verständlich trennen.
Besser wäre "Nachtsicht-Vorsatzgeräte".
 
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Sollte aber für eine Fachzeitschrift kein Problem sein! :rolleyes:
Zumal sich gerade ältere Jäger gerne daraus informieren.

Bausaujäger
 
G

Gelöschtes Mitglied 25437

Guest
WaffG, Anlage 1, Punkt 4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Lt. Gesetz zunächst sind das alles Nachtzielgeräte. Von daher liegt die WuH m.E. in der Formulierung richtig.
 
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Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
WaffG, Anlage 1, Punkt 4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Lt. Gesetz zunächst sind das alles Nachtzielgeräte. Von daher liegt die WuH m.E. in der Formulierung richtig.
Vorsatzgeräte werden erst bei Montage auf das Zielfernrohrrohr zu Nachtzielgeräten.
Ohne Zielfernrohr bleibts ein stinknormales Nachtsichtgerät.
 
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WaffG, Anlage 1, Punkt 4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Lt. Gesetz zunächst sind das alles Nachtzielgeräte. Von daher liegt die WuH m.E. in der Formulierung richtig.

Meine Frage bezieht sich nur auf den Besitz von solchen Geräten: http://www.drmair.at/nv-zielfernrohre/pulsar-digisight-ultra-n455-detail

Bisher war doch allein der Besitz strafbar - ?
Wo war das geregelt - in im Waffengesetz? oder an anderer Stelle?
Dass es in Deutschland nicht benutzt werden darf ist klar - das regeln z.B. die sachlichen Verbote in den Landersjagdgesetzen.
 
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Das Verbot bleibt bestehen.
Die Sachlage ist doch eindeutig.
Es wurden keine verbotenen Gegenstände erlaubt.
Es gab eine Nutzungserlaubnis einzelner bereits jetzt legal besitzbarer Gerätearten.
 

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