Wer bekommt das erlegteWild ?

A

anonym

Guest
Hännes schrieb:
Hallo Leute,

vielen Dank für die Antworten. :27:

So wie ich das sehe, hängt das von der internen Reglung der jeweiligen Jagdgesellschaft ab.

OK Hännes, irgendwie war das sicher noch zu verwirrend für Dich.
Als angehender Jungjäger fehlen wohl noch die Grundlagen.
Ich will mich mal bemühen die Sache etwas zu "entwirren".

Deutschland hat das sog. Revierjagdsystem. Damit steht dem Besitzer von Grund und Boden das Recht selbigen auch zu bejagen zu - und sich die Beute einzusacken (Aneignen). (Vorher ist das Wild herrenlos, also was auf dem Grund und Boden noch rumrennt gehört dem Grundbesitzer erstmal noch nicht.)
Der Grundbesitzer kann die Jagd selber ausüben - oder dieses Recht "abgeben", durch Verpachten z. B.
Um die Jagd sinnvoll ausüben zu können sind auch gewisse Mindestgrenzen vorgeschrieben. Langt die Fläche eines Einzelnen nicht werden mehrere Flächen zusammengelegt. Am Ende kommen sog. "Jagdreviere" dabei raus.
Wir haben nun also einen Pächter oder einen Inhaber eines Eigenjagdreviers - und der hat das alleinige Aneignungsrecht.
Nun ist es aber so dass er das nicht allein machen muss. Er kann sich Jagdgäste dazuholen. Dazu hat er verschiedene Möglichkeiten, nur für einen Tag oder mit einer mehr oder weniger langen "Dauererlaubnis".
Das Aneignungsrecht hat unser Revierinhaber aber immer noch alleine. :idea:
Erlegt der Gast etwas dann kommen die althergebrachten Regeln noch ins Spiel, sie wurden ja bereits erwähnt. Trophäe, Aufbruch, ...
Will also der Gast mehr als ihm quasi per Tradition anständigerweise schon gegeben wird liegt es mehr oder weniger rein an den Absprachen wie verfahren wird.

All das wird noch im Jagdrecht an Lernkram auf Dich zukommen, keine Sorge. :26:
 
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ReinerW schrieb:
??????????????? Wenn ein Stück Wild in einem Revier getötet wird, egal ob durch Erlegen oder Unfall, geht es in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten, z.B. Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer oder Forstamt, über.

Stimmt so nicht, denn das unerlaubte Mitnehmen von Fallwild ist Wilderei und kein Diebstahl, ergo ist das Wild noch herrenlos. Der Pächter ist allerdings der einzige, der das Recht hat, es sich anzueignen.
 
A

anonym

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Aha,
jetzt ist mir einiges Klar :D
Ich danke Euch sehr für Eure Antworten :27:
 
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Hossel schrieb:
ReinerW schrieb:
??????????????? Wenn ein Stück Wild in einem Revier getötet wird, egal ob durch Erlegen oder Unfall, geht es in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten, z.B. Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer oder Forstamt, über.

Stimmt so nicht, denn das unerlaubte Mitnehmen von Fallwild ist Wilderei und kein Diebstahl, ergo ist das Wild noch herrenlos. Der Pächter ist allerdings der einzige, der das Recht hat, es sich anzueignen.

Kennst Du den Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer. Ich habe das Eigentumsrecht an totem Wild oder dessen Teilen, auch bevor ich es in Besitz nehmen kann.
 
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ReinerW schrieb:
Hossel schrieb:
ReinerW schrieb:
??????????????? Wenn ein Stück Wild in einem Revier getötet wird, egal ob durch Erlegen oder Unfall, geht es in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten, z.B. Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer oder Forstamt, über.

Stimmt so nicht, denn das unerlaubte Mitnehmen von Fallwild ist Wilderei und kein Diebstahl, ergo ist das Wild noch herrenlos. Der Pächter ist allerdings der einzige, der das Recht hat, es sich anzueignen.

Kennst Du den Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer. Ich habe das Eigentumsrecht an totem Wild oder dessen Teilen, auch bevor ich es in Besitz nehmen kann.

Also dafür nenn doch mal die rechtliche Gruundlage.

Du hast ein Aneignungsrecht, aber kein Eigentumsrecht.
 

JMB

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Re: Wer bekommt das erlegte Wild ?

Hännes schrieb:
ich hab da mal ne Frage, wen ich in einer Jagdgesellschaft bzw. Hegering bin und ich erlege ein Reh oder eine Sau, gehört das Wild dann mir oder muß ich es der Jagdgesellschaft bzw. dem Hegringleider überlassen?
Jagdgesellschaften im rechtlichen Sinne (als Pächter oder Eigenjagdbesitzer) gibt es in D nicht (in Schweden z. B. schon) und der Hegering (egal, ob ihm ein Leider oder ein Leiter vorsteht ;) ) hat auch in den einzelnen Revieren (fast) nix zu bestimmen, aber das unterscheidet sich auch von Bundesland zu Bundesland.


WaiHei
 

JMB

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Geradezugrepetierer schrieb:
Diese Regelung kann auch beinhalten, dass selbsterlegtes Wild vom Schützen zu erwerben ist. Das könnte u.U. für den Erleger etwas Aufwand bedeuten, falls Transport-, Kühlungs- und Verwertungsmöglichkeiten nicht unmittelbar vorhanden sind. Darüber hinaus kann es auch noch kostenintensiv werden, wenn die Trophäe bezahlt werden muss.
Eine "wunderschöne" Ansage vor Drückjagden fand ich immer
"Bei schlechten Schüssen kann, bei schlechtem Aufbrechen wird das Vorkaufsrecht des Erlegers zur Pflicht!" :20:


WaiHei
 

JMB

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@ReinerW
Deine Maus muss mal zum Büchsenmacher, die doppelt.

Du zitierst Dich zum wiederholten Mal selbst ohne weiteren Text.
Oder ist es Parkinson im Mausfinger oder gar Eitelkeit? ;)

SCNR


WaiHei
 
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Hännes schrieb:
Aha,
jetzt ist mir einiges Klar :D
Ich danke Euch sehr für Eure Antworten :27:

Hännes,

wie schon von anderen gesagt, in Deutschland hat der Pächter des Jagdausübungsrechts oder der selbst jagende Eigenjagdbesitzer das Aneignungsrecht für erlegtes und in dem Revier tot aufgefundenes Wild.

Traditionell gibt ein kleines und ein großes Jägerrecht, welche sich auf die genießbaren Innereien beziehen; dies ist aber Tradition und im deutschen Jagdrecht nicht niedergelegt.

Bei den Treibjagden, die ich im Münsterland mitmache, ist es i.d.R. so, daß ein Schütze seine Beute gegen Zahlung eines Pauschlpreises (z.B. 5 €/Fasan) übernehmen kann, der Rest geht an den Wildhändler. Bei uns meistens ein Holländer.

Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild ist es ähnlich, meist kann ein Teilnehmer erlegte Stücke gegen einen Kilopreis erwerben. Das kann von Jagdherren zu Jagdherren unterschiedlich sein, manche haben einen Wildhändler dabei, der pauschal alles erlegte Wild übernimmt und verarbeitet.

Auch die Ansage, daß der Schütze schlecht geschossenes Wild übernehmen muß, oder Keiler in der Rausche, wird öfters vernommen.

Weidmannsheil,

Mbogo
 

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