WBK - Verkaufsbescheinigung

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DWM1915 schrieb:
Fällt mir ein, daß es ausgangs des Themas um den Abreißkalender "Leihbeleg" fürs ganze Jahr geht, und das könnte als Dauerausleihe und daher um unerlaubten Besitz einer Schußwaffe ausgelegt werden. Da sagt man nichts und präsentiert nur einen einzigen Beleg, sollte allerdings auch keine "abgelaufenen" Zuhause aufbewahren..............Dann ist alles klar und wir bleiben im Verwaltungsrecht :)

Alles andere wäre Dummheit im Quadrat.
 

M66

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Ja Carcano! Der fehlt irgendwie!!!!!!!!

Aber das Promillo nicht seine Weißheiten preisgibt, macht mich nachdenklich!?
 
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anonym

Guest
solmspruefung schrieb:
DWM1915 schrieb:
Fällt mir ein, daß es ausgangs des Themas um den Abreißkalender "Leihbeleg" fürs ganze Jahr geht, und das könnte als Dauerausleihe und daher um unerlaubten Besitz einer Schußwaffe ausgelegt werden. Da sagt man nichts und präsentiert nur einen einzigen Beleg, sollte allerdings auch keine "abgelaufenen" Zuhause aufbewahren..............Dann ist alles klar und wir bleiben im Verwaltungsrecht :)

Alles andere wäre Dummheit im Quadrat.

Jo, Solms, aber Du glaubst vermutlich gar nicht, wieviele schon so dumm sind und waren............
 
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Danke für eure Einträge, meine Frage ist mehr als beantwortet! Ich halte den sogenannten "Abreißkalender" auch für schwachsinnig, wenn es dafür extra Platz auf Seite 6 der WBK meines Vaters gibt! Ich werde mich morgen erkundigen!

Welche Unterlagen benötige ich denn zur Beantragung der WBK?
Jagdschein, Pass, Geld, Nachweis der Aufbewahrung der Waffen - ist das alles?
 
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na, ja, neben den genannten Dingen bräuchtest Du auch die WBK Deines Vaters, ggf. eine schriftliche Zustimmung zur Eintragung von ihm oder ggf persönliches Erscheinen mit Dir zusammen auf dem Amt.
Zuvor solltet Ihr zuhause klären, ob alle Rahmenhandlungen sauber laufen: Waffenaufbewahrung korrekt?, etc., Jagdschein von Deinem Vater aktuell gelöst und nicht abgelaufen?, Persos aktuell, etc.?, damit niemandem graue Haare wachsen, (und hier im Trööt wieder schwierige Rechtssituationen durchgespielt werden müssen, bei denen einzelne Foristi ohne Tabletten kurz vor dem Herzinfarkt stehen... :wink: :lol: ) . Man weiß nicht, auf welche Ideen SB´s kommen, wenn man sie aus dem Amtsschlaf erweckt.
 
A

anonym

Guest
Es reicht eine Vertretungsvollmacht nach dem aktuell für Dein Bundesland geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz (steht da meist iwo ziemlich am Anfang um den § 14 rum), in der man kurz beschreibt, was man haben will und wer dafür die Vertretung übernimmt (mein Sohn Martin X., geb. am in wohnhaft in etc.) und die WBK Deines Vaters oder nimm den gleich dazu mit aufs Amt. Wenn UJB und KPB in Personalunion da sitzen, wird man euch beide ohnehin kennen und weiß, daß ihr einen Jagdschein habt.
 
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... und auf dem Amt immer wortkarg sein!
Merke: Was der Amtsschimmel nicht weiß, will er auch nicht wissen ! :wink:
 
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Lief alles locker beim Amt...WBK mit erster Eintragung ist beantragt,kann ich in 2 Wochen abholen. Wie hier schon richtig erwähnt,wird auf der WBK meines Vaters ein Vermerk gemacht,dass auch ich die Waffe,ohne sie für einen Monat zu leihen,nutzen kann!
 
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..na ...geht doch...die SB's sind doch nicht so blöd,wie von Einigen hier im Forum immer dargestellt wird.....bei vernünftigem Umgang findet sich immer eine Lösung..auch gesetzeskonform......ERMESSEN :idea: :wink:
 
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Das Gesetz ist wieder mal schwachsinnig (Begründung: vagabundierende Waffen) als ob eine längere Ausleihe an Berechtigte sicherheitsmäßig bedenklich wäre. Wer glaubt, dass wir einen Leihschein fertigen, wenn ich die Büchse meines Freundes mal eben von der Hütte ins Revier mitnehme oder umgekehrt, glaubt auch, dass...
Schon klar. Wir kommen hier eh nicht mehr weiter, vielleicht kommt Carcano ja mal iwann wieder, wird er auch ganz sicher, und erläutert uns Unwissenden die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den obsoleten Beleg.
Seinerzeit hatte Carcano nach meiner Erinnerung den Sachverhalt angesprochen, dass zur Jagdausübung (und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit) geführt wird, weshalb ein Leihschein nicht notwendig sei. Die Langwaffe würde also auch nicht mit Unterbrechung der Jagdausübung (gesetzeskonform) verwahrt.
Damit wäre der Fall "mal eben von der Hütte ins Revier mitnehmen..." abgedeckt.

Unmittelbare Auskunft des Autors ist selbstverständlich wünschenswert.
 

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