Waffentransport durch Nichtjäger erlaubt?

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Hi zusammen

Folgende Situation: Ich lebe im Süden, ein Bekannter im Norden. Ich leihe mir eine Waffe von Ihm gegen Überlassungsschein. Wir beide sind Jäger - soweit so gut.

Da eine andere Bekannte (nicht Jäger, keine WBK und auch sonst ohne Bezug) gerade sowiso die lange Strecke vom ihm zu mir fährt, steht die Überlegung im Raum, ob sie die Waffe transportieren darf.

Wäre das generell rechtens? Wenn ja, welche Formalia müssen beachtet werden?

Besten Dank für Eure Infos

WH, Jan
 
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Soweit ich weiss darf ein Waffentransport nur durchgeführt werden von (§12 Abs 1ff WaffG):
1. Inhabern einer WBK
2. gewerblichen Transportunternehmen
3. Mitgliedern und Beauftragten von Jagd- oder Schießsportlichen Vereinigungen z.B. zur Teilnahme an Wettkämpfen

Fällt deine Bekannte unter keine der 3 Kategorien ist ein Transport nicht möglich. Über eine Korrektur meiner Auffassung würde ich mich freuen.

Oliver
 
A

anonym

Guest
Der Transporteur braucht eine WBK, sofern er kein gewerblicher Transporteur ist.

Siehe
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
 
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Ich dachte mir schon so etwas. Vielen Dank Euch beiden für die fundierten Infos.

WH, Jan
 
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Moin,

da schliesst sich die Frage nach dem "Besitz" an - übt jemand auch die tatsächliche Gewalt aus, wenn die Waffe z. B. in einem Koffer mit Zahlenschloss ist? Wenn nicht, dann wäre der Transport möglich - im verschlossenen Koffer. Aber das müßten unsere Juristen wissen.

Viele Grüße,

Joe
 
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promillo schrieb:
Der Transporteur braucht eine WBK, sofern er kein gewerblicher Transporteur ist.

Siehe
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Das ist nicht ganz richtig. Hinsichtlich von Langwaffen ist der Jagdschein (Tagesjagdschein, Jahresjagdschein, Jagdscheine für Ausländer) der WBK gleichgestellt. Beim Jugendjagscheingelten besondere Bestimmungen. Eine WBK ist also nicht in jedem Fall erforderlich.

WH
Amadeus
 
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Mohawk schrieb:
Moin,

da schliesst sich die Frage nach dem "Besitz" an - übt jemand auch die tatsächliche Gewalt aus, wenn die Waffe z. B. in einem Koffer mit Zahlenschloss ist? Wenn nicht, dann wäre der Transport möglich - im verschlossenen Koffer. Aber das müßten unsere Juristen wissen.

Viele Grüße,

Joe

Ja und Nein. Trägt jemand den Koffer im Beisein eines Berechtigten, dann nein denn der Berechtigte könnte rechtzeitig einschreiten und ein ggf. gewaltsames Öffnen des Koffers verhindern. Beim Koffer alleine, bestünde zumindet die theoretische Möglichkeit, dass sich der Transporteur durch überwinden der Sicherungsmaßnahmen direkten Zugriff auf die Waffe verschafft.

WH
Amadeus
 
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Den von Waldkautz richtig angeführten Möglichkeiten ist noch eine anzufügen, wenn die Bekannte bei Dir oder dem Empfänger beschäfftigt ist, darf sie transportieren.

WH
Amadeus
 
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Hm, das habe ich aber anders in Erinnerung. Und im Gesetzt steht auch:

§12 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer...
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Damit ist doch wohl jeder gemeint, nicht nur der gewerbliche Transporteur. Von WBK oder Jagdschein steht da nichts.

Ergänzend dazu ein Zitat von Herrn Streitberger, FWR:
Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum
ganz normalen Bürger, der – wie alle anderen, die keinen Waffenschein haben – die
Schusswaffe nur transportieren darf!

Für mich bedeutet das, Jans Bekannte darf die Waffe unter den Umständen "ungeladen", "nicht zugriffsbereit", "in einem verschlossenen Behältnis" transportieren. Von einem zum anderen Berechtigten.

Grüße
Plimbes
 
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@Plimbes
Wie du schreibst geht es in §12(3) um das erlaubnislose FÜHREN.
Da aber in §12(1) der erlaubnislose BESITZ geregelt ist kommt Abs. 3 gar nicht zum Tragen, wenn ich die Waffe gar nicht besitzen darf. Ausserdem, wenn ich keine WBK mit entsprechendem Bedürfnis habe habe ich auch keinen vom Bedürfnis umfassten Zweck des Transports... :wink:

Oliver
 
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@Waldkauz

Aber das TRANSPORTIEREN ist doch eine Spezialform des FÜHRENS, wieso kommt der Satz da nicht zur Geltung?

Grüße
Plimbes
 
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Plimbes schrieb:
@Waldkauz

Aber das TRANSPORTIEREN ist doch eine Spezialform des FÜHRENS, wieso kommt der Satz da nicht zur Geltung?

Grüße
Plimbes

Er kommt zur Geltung aber dem Führen geht der Besitz voraus. § 12 (1) regelt den vorübergehenden Besitz, § 12 (3) dann nur noch den Teil außerhalb der eigenen Wohung etc.. Anders gesagt, § 12 (3) sezt eine erlaubte Form des Besitzes voraus.

WH
Amadeus
 

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