Waffen sind grundsätzlich in zugelassenen und, von gesetzlich bestimmten Akkreditierungsstellen, zertifizierten Behältnissen aufzubewahren. Abweichungen davon bedürfen der Einzelfallentscheidung der Behörde gem. § 13 AWaffV Abs. 1, Sätze 3 und 4. So liegt der Fall auch hier.Wie ist denn Eure Bewertung/Einschätzung dieser Situation?
Laut Papsthart in Steindorf, Waffenrecht 11. Auflage 2022, AWaffV § 13 RN 10 zu S. 4 und RN 9 zu S. 3, brauchst Du eine für dich günstige Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit der Aufbewahrung deiner Waffen in dem Waffenraum. Diese Einzelfallentscheidung hast du ja quasi beantragt und die Behörde hat geantwortet, dass sie sich meldet.
Vor einer begünstigenden Entscheidung würde ich den Raum nicht zur Aufbewahrung von Waffen benützen
Die bayerischen Behörden greifen auf die Fachleute des LKA zurück, wenn es um eine "Abnahme" geht.
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