Waffen vererben - aber wie?

A

anonym

Guest
klaus66 schrieb:
Hole mal diesen älteren Beitrag nach vorne.
Ich habe als Jäger 2 eingetragene Kurzwaffen und kann jetzt eine weitere erben.
Bekomme ich diese eingetragen und kann ich diese dann jagdlich führen ?

Wie sieht das aktuell aus ?

Ich meine streng rechtlich gesehen, wie sieht das aus

§§ 20 WaffG in der Hauptsache. Es besteht Rechtsanpruch auf Eintragung in solchen Fällen. Und die Antwort auf die Frage lautet über die §§ 2, 10, 13 VI WaffG: *ja*.
 
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Danke für die Antwort.
Warum steht dann auf manchen Internetseiten, dass man die dritte Waffe jagdlich nicht führen darf ?
Wie kommen die darauf ? Gibt es evtl. doch noch ein Problem.
Grundsätzlich ist es ja so, dass speziell der Markt für Faustfeuerwaffen sehr gering ist. Es lohnt sich eigentlich nicht die zu verkaufen da man fast nichts dafür bekommt.
Die Waffe erblich zu übernehmen sollte daher einfach und ohne Probleme für mich sein, sonst lohnt der ganze Aufwand nicht.
 
A

anonym

Guest
Die Waffe erblich zu übernehmen sollte daher einfach und ohne Probleme für mich sein

Mir schwant, dass hier mal wieder der halbe Sachverhalt verheimlicht wurde. Entweder mensch erbt (Testament etc.) oder mensch erbt nicht. Wenn mensch erbt oder besser die Waffen im Nachlaß auffindet, die noch da sind (körperlich durch zählen nachprüfen, nicht von Dokumenten, Urkunden ablesen, vorher unbedingt Magazine raus, sofern möglich, Finger lang, Ladezustand überprüfen, ohnehin bei Übernahme/Aufnahme jeder Waffe obligatorisch, ggf. entladen, ANSCHLIESSEND entspannen, nicht vorher), dann greift für zu Lebzeiten legal im Besitz des Erblassers befindliche Waffen der § 20, für illegale der § 37 WaffG. Beim 20 hat man eine bessere Rechtsposition, auch wenn man bislang kein Waffenbesitzer war, beim 37 nur dann eine gute, wenn man bereits Waffenbesitzer mit Erlaubnis zum Erwerb der im Nachlaß aufgefundenen Waffen ist. Der Finder resp. Erbe hat sie im Zuge der unverzüglichen Meldung (beim 20 kann man sich mehr Zeit lassen) vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Behörde, die aber nicht zum Entzug des Eigentums führen können, letztlich einem Berechtigten zu geben, wenn er sie nicht unbrauchbar machen möchte, oft ein Dritter, aber das kann ja auch der Finder selber sein, wenn er die entsprechende Erlaubnis hat. Eine geerbte Waffe zu "übernehmen" stellt daher im Regelfall nicht das geringste Problem dar, man nimmt sie durch Erwerb in Besitz, meldet sie entsprechend innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist an, im Zweifelsfall bei Fundwaffen sofort, es ist ja nicht immer eine WBK zu finden, obwohl vielleicht doch eine da ist, für solche Waffen und generell rechtswidrig im Besitz des Erblassers gewesene Waffen (sofern bekannt, im Zweifel aber JEDE ohne aufgefundene WBK) gilt grds. unverzügliche Anmeldefrist, und fertig.
Manche Behörden legen das Gesetz nur falsch aus und dichten Regelbedürfnisse und alles sonstige rein, was da nichts zu suchen hat. Gegen Verwendungsverbote als Nebenbestimmung und mithin eigenständige Verwaltungsakte auf einer solchen WBK geht man also rechtlich vor, und NUR gegen die, nicht gegen die Erlaubnis selber, sie sind vom Gesetz nicht gedeckt. Was man wie auf der Jagd führen darf, regelt grds. und im Regelfall der § 13 VI WaffG, man kann nach überwiegend herrschender Meinung mithin als JJS-Inhaber alle Waffen zur Jagd mitnehmen, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind (dort gibt es keine Verbote, sonst wären die Waffen auch regelm. nicht eingetragen worden), für die jeweilige Jagdart tauglich sind und für die man eine Erlaubnis hat bzw. auch ohne Erlaubnis, wenn Erwerb und Besitz beispielsweise erlaubnisfrei sind ("Leihe", dann mit Leihschein, Einsteckhülsen etc.). Maßgeblich ist der Besitz des Jagdscheines und der 13 VI WaffG, und grds. nicht das einer WBK zugrunde liegende Bedürfnis. Es wäre ja auch Mumpitz, wenn man die geerbte Waffe zwar einem Berechtigten vorübergehednd und noch erlaubnisfrei nach 12 I WaffG zum von dessen Bedürfnis umfaßten Zweck ausleihen dürfte (Jagd- oder Sportwaffe geerbt), sie selbst aber nicht für den eigenen konkreten Bedarf benutzen dürfte. Also notfalls Widerspruch einlegen, wenn da irgendwas auf die WBK draufkommt, was da nicht hingehört und gesetzlich nicht ausdrücklich zulässig ist. Viele Behörden schreiben da überhaupt nichts drauf, wenn man als Erbe schon Erlaubnisinhaber ist. Und nur das halte ich für richtig weil vor allem gesetzeskonform.
 
A

anonym

Guest
OberförsterVS schrieb:
Ergänzungsfrage: wie ist der Sachverhalt zu bewerten, wenn die Waffen geschenkt werden?

Eine Schenkung ist nur ein Vertrag wie viele andere, im Waffenrecht gibt es grds. keine Unterscheidung, über welche Vertragsarten man in den Besitz von Waffen gelangen kann, da der Besitz unabhängig vom Eigentum ist und den Kern des WaffG darstellt. Das über den 20 "privilegiertere" Erbe im Waffenrecht ist da nur eine spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Rechtsanspruch auf Tätigwerden einer Behörde in einer bestimmten Art und Weise, und nur dann, wenn der Erblasser vorher die Waffen in erlaubtem Besitz hatte. Eine Schenkung ist kein Erbe, damit greift der 20 nicht mehr, der 37 auch nicht, weil es kein Fund ist, die Frage ist daher off topic ;-) :) .

Es handelt sich bei Erwerb bzw. der Besitzerlangung im Zuge eines Schenkungsvertrages also um ganz gewöhnlichen Erwerb, wie er auch im Zuge eines Kaufvertrages oder eines Leihvertrages etc. erfolgen kann. Die Verträge muß man ohnehin getrennt betrachten, da Verträge auch abgeschlossen werden können, ohne dass der Besitz einer Waffe oder eines sonstigen Gegenstandes damit verbunden ist, und das ist z.B. auch dann möglich und zulässig, wenn gar keine oder NOCH keine Erlaubnis vorliegt. Verträge sind grds. rein zivilrechtlicher Natur, auf öffentlich-rechtliche Verträge gehe ich hier nicht ein, sie spielen auch für das Thema hier keine Rolle. Wenn beide Partner sich im Rahmen der Privatautonomie einig sind, dass der Besitzübergang erst dann erfolgt, wenn die waffengesetzl. Voraussetzungen für Erwerb und Besitz vorliegen, dann kann das Eigentum in Folge der Verträge ggf. nach Eintritt sonstiger vereinbarter Voraussetzungen (z.B. Entrichtung des Kaufpreises nach vorheriger Einigung und Übergabe desselben) auch vorher übertragen werden, man hätte also dann zwar Rechts-, aber keine Sachherrschaft, könnte also die gekaufte oder geschenkte Waffe z.B. sogar weiterverkaufen, ohne im Besitz zu sein, die Herausgabe der Waffe durch den Besitzer zugunsten des neuen Eigentümers erfolgt dann aufgrund der Geltendmachung eines entspr. Anspruches nach 985 S. 1 BGB und nur i.V.m. dem Vorliegen der nach dem WaffG erforderlichen Voraussetzungen. Sowas (Rechtsherrschaft ohne ständige Sachherrschaft durch den Eigentümer) wird oft bei gewerblichen Schießstandbetreibern und Händlern in Personalunion gemacht, die den Mitgliedern schon vorher das Schießen mit einer eigenen Waffe ermöglichen wollen und so können, natürlich nicht völlig uneigennützig, und eine solche Vorgehensweise habe ich auch schon im Wege der Sicherungsübereignung gesehen. Auch andere Fälle sind denkbar, wo das so ist. Z.B. dann, wenn der Großvater dem zu Übungszwecken volljährigen Enkel seine Jagdbüchse schenkt, wenn der ihm beispielsweise verspricht, irgendwann mal den Jagdschein zu machen. Und, und, und......

Jetzt soll es aber auch vorkommen, dass kein Testament aufzufinden ist, die Hinterbliebenen aber definitiv sagen können, dass der Erblasser die Waffe(n) z.B. auf dem Totenbett jemandem vermacht hat. Da müßte m.E. das Zeugnis darüber genügen, notfalls wird die Behörde ggf. auch eine Versicherung an Eides statt fordern, aber das muß man mit der direkt klären, das kann hier niemand voraussagen. Wenn ich zu entscheiden hätte, würde mir ein einfaches Schreiben eines Familienangehörigen für die Eintragung in eine WBK über den § 20 WaffG ausreichen.

Edith meint, ich solle noch die Antwort auf die Frage kurz und prägnant geben, sie hat natürlich recht. Eine Schenkung mit Übergabe der Waffe(n)bedeutet, dass der Schenker die Waffen überläßt und bei sich austragen läßt oder als Inhaber nur der Rechtsherrschaft den bisherigen Besitzer auffordert, Dir die Waffe(n) zu überlassen, die Rechtsherrschaft könnt ihr dann später übertragen, oder auch vorher, dann mußt Du halt den bisherigen besitzer entsprechend auffordern, der Besitzer müßte dann die entspr. Pflichten nach dem WaffG und den Anspruch nach 985 S. 1 BGB erfüllen. Der Beschenkte erwirbt mithin die Waffen, wenn er dazu berechtigt ist, oder er benennt einen Berechtigten, und hat dann seine Pflichten nach dem WaffG (z.B. 13 III, 10 Ia WaffG) zu erfüllen. Im Falle der Benennung erfüllt die halt eben der neue Besitzer. Alles no Prob........
 
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Nur damit ich es richitg verstanden habe.

Wenn ich eine auf einer WBK eingetragene Kurzwaffe erbe, gibt es keine "2-Stück" Regelung. Durch ein Erbe kann ich meinen Bestand erhöhen.
Ich gehe also einfach zur Polizei und lasse diese übertragen.
 
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Kann die Anzahl der zu vererbenden Waffen zu einem Problem werden?
z.B. Verstorbener: als Jäger 2 KW, als Sportschütze 4 weitere KW, zusammen 6 KW
Erbe: nur Jäger, und hat z.B. schon 2 KW

und, muß der Erbe diegleichen Bedürfnisse nachweisen?
z.B. Verstorbener: Jäger + Sportschütze, Erbe: nur Jäger

dumme Frage: gibt es analog zum Erwerbsstreckungsgebot quasi eine Erbstreckungsregelung?
 
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Du schreibst doch so viel über Waffenrecht.

Wenn du die unmittelbar vor deinem Post stehenden Beiträge mal gelesen hättest, wäre alles beantwortet gewesen.
 
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schlecht geschlafen?
wenn die Antworten so kinderleicht sind, gib sie doch einfach.

Die Frage stellt sich übrigens einem Jagdkameraden, bei dem obige Konstellation in Kürze wohl eintreten wird.
Beim Jägerstammtisch vorhin wußte niemand die Antwort so genau.
Wir hatten heute morgen DWM´s Antworten diskutiert.
Übrig blieben die oben formulierten Fragen.

Im WaffG ist mal von >Waffe<, also wohl einer, mal von >Waffen<, also mehreren, die Rede. usw.

Also, Solms, laß uns nicht dumm sterben!
 
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Baumstumpfnix schrieb:
Kann die Anzahl der zu vererbenden Waffen zu einem Problem werden?
z.B. Verstorbener: als Jäger 2 KW, als Sportschütze 4 weitere KW, zusammen 6 KW
Erbe: nur Jäger, und hat z.B. schon 2 KW
Nein, es ist vollkommen egal, wie viele Waffen man erbt. Die Erbwaffen werden als solche in die WBK eingetragen, d.h. ohne Munitionserwerbsberechtigung.
Wenn man vor dem Erbfall bereits zwei KW als Jäger besaß und danach eine der Erbwaffen zusätzlich jagdlich nutzen will, muss man allerdings für den Munitionserwerb analog zur dritten KW ein Bedürfnis nachweisen.

Baumstumpfnix schrieb:
und, muß der Erbe diegleichen Bedürfnisse nachweisen?
z.B. Verstorbener: Jäger + Sportschütze, Erbe: nur Jäger
Es ist auch völlig egal, welche Bedürfnisse der Erblasser hatte.

Baumstumpfnix schrieb:
dumme Frage: gibt es analog zum Erwerbsstreckungsgebot quasi eine Erbstreckungsregelung?
Nein, gibt es auch nicht.
 
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anonym

Guest
Volker4 schrieb:
Wenn man vor dem Erbfall bereits zwei KW als Jäger besaß und danach eine der Erbwaffen zusätzlich jagdlich nutzen will, muss man allerdings für den Munitionserwerb analog zur dritten KW ein Bedürfnis nachweisen.


Klar doch, das Bedürfnis für Munitionserwerb ist der Jagdschein. Ich gehe mal nicht davon aus, dass Du so blöd wärst, das Munitionsbedürfnis analog zum Regelbedürfnis für Kurzwaffen zu prüfen.


Und zu dem ein oder anderen sonst hier und dessen Fähigkeiten zum nachdenkenden Lesen und zur selbständigen Anwendung des Gelesenen auf konkrete und vor allem wesensgleiche Sachverhalte (Assoziationsvermögen): Ich faß es einfach nicht mehr!!!!!!
 
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DWM1915 schrieb:
Klar doch, das Bedürfnis für Munitionserwerb ist der Jagdschein.
Seid wann ist bei Kurzwaffen von Jägern der Jagdschein die Erlaubnis zum Munitionserwerb?

DWM1915 schrieb:
Ich gehe mal nicht davon aus, dass Du so blöd wärst, das Munitionsbedürfnis analog zum Regelbedürfnis für Kurzwaffen zu prüfen.
Seid wann haben Jäger bei Kurzwaffen ein Regelbedürfnis?

Und ja, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Munitionserwerbsberechtigung für eine bereits vorhandene Waffe sind die gleichen wie für die Waffe selbst. Warum sollten sie auch anders sein?
 
A

anonym

Guest
Volker4 schrieb:
DWM1915 schrieb:
Klar doch, das Bedürfnis für Munitionserwerb ist der Jagdschein.
Seid wann ist bei Kurzwaffen von Jägern der Jagdschein die Erlaubnis zum Munitionserwerb?

DWM1915 schrieb:
Ich gehe mal nicht davon aus, dass Du so blöd wärst, das Munitionsbedürfnis analog zum Regelbedürfnis für Kurzwaffen zu prüfen.
Seid wann haben Jäger bei Kurzwaffen ein Regelbedürfnis?

Und ja, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Munitionserwerbsberechtigung für eine bereits vorhandene Waffe sind die gleichen wie für die Waffe selbst. Warum sollten sie auch anders sein?


Volker 4, Du bist kein ernstzunehmender juristischer Diskussionspartner, finde Dich ab jetzt damit ab. Wer nichtmal die Terminologie beherrscht, von der Systematik ersichtlich erschreckend auch keine Ahnung hat, mit dem KANN man nicht mehr diskutieren, das ist völlig unmöglich. Ich erteile hier keine Nachhilfe mehr für absolut inkompetente Behördenmitarbeiter und ich wünsche Dir so viele Widersprüche oder Klagen, dass Du damit zeitlebens bis ans Ende Deiner Dienstzeit allein mit denen völlig ausgelastet bist oder sich ein Vorgesetzter seiner Pflichten erinnernd erbarmt und Dich von Deinem Dienstposten entbindet, um Dir die Chance zu geben, doch noch anderweitig halbwegs brauchbare Leistungen zu erbringen. Wenn ich Dein Chef wäre, wärst Du schon morgen auf der Registratur. Sicher.
 
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DWM1915 schrieb:
Volker 4, Du bist kein ernstzunehmender juristischer Diskussionspartner, finde Dich ab jetzt damit ab. Wer nichtmal die Terminologie beherrscht, von der Systematik ersichtlich erschreckend auch keine Ahnung hat, mit dem KANN man nicht mehr diskutieren, das ist völlig unmöglich. Ich erteile hier keine Nachhilfe mehr für absolut inkompetente Behördenmitarbeiter und ich wünsche Dir so viele Widersprüche oder Klagen, dass Du damit zeitlebens bis ans Ende Deiner Dienstzeit allein mit denen völlig ausgelastet bist oder sich ein Vorgesetzter seiner Pflichten erinnernd erbarmt und Dich von Deinem Dienstposten entbindet, um Dir die Chance zu geben, doch noch anderweitig halbwegs brauchbare Leistungen zu erbringen. Wenn ich Dein Chef wäre, wärst Du schon morgen auf der Registratur. Sicher.

Und was genau war jetzt falsch an dem, was ich geschrieben habe?

1. Wenn ich als Jäger Munition für eine Kurzwaffe haben will, dann hilft mir mein Jagdschein dabei in der Regel nicht sonderlich weiter, außer es geht um .22 lfB.

2. Jäger haben kein Regelbedürfnis. Für die ersten beiden Kurzwaffen müssen sie gar kein Bedürfnis nachweisen, sondern erst ab der dritten Waffe. Das nennt sich dann aber einfach nur Bedürfnisnachweis.
Ein sog. Regelbedürfnis gibt es nur bei Sportschützen.

3. Es mag vielleicht Behörden geben, wo jemandem für seine Erbwaffe(n) ohne weitere Prüfung ein Munitionserwerb erteilt wird, in dem er lediglich angibt, er sei Jäger oder Sportschütze. Aber das funktioniert definitiv nicht bei allen Behörden.
 

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