OberförsterVS schrieb:
Ergänzungsfrage: wie ist der Sachverhalt zu bewerten, wenn die Waffen geschenkt werden?
Eine Schenkung ist nur ein Vertrag wie viele andere, im Waffenrecht gibt es grds. keine Unterscheidung, über welche Vertragsarten man in den Besitz von Waffen gelangen kann, da der Besitz unabhängig vom Eigentum ist und den Kern des WaffG darstellt. Das über den 20 "privilegiertere" Erbe im Waffenrecht ist da nur eine spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Rechtsanspruch auf Tätigwerden einer Behörde in einer bestimmten Art und Weise, und nur dann, wenn der Erblasser vorher die Waffen in erlaubtem Besitz hatte. Eine Schenkung ist kein Erbe, damit greift der 20 nicht mehr, der 37 auch nicht, weil es kein Fund ist, die Frage ist daher off topic ;-)
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Es handelt sich bei Erwerb bzw. der Besitzerlangung im Zuge eines Schenkungsvertrages also um ganz gewöhnlichen Erwerb, wie er auch im Zuge eines Kaufvertrages oder eines Leihvertrages etc. erfolgen kann. Die Verträge muß man ohnehin getrennt betrachten, da Verträge auch abgeschlossen werden können, ohne dass der Besitz einer Waffe oder eines sonstigen Gegenstandes damit verbunden ist, und das ist z.B. auch dann möglich und zulässig, wenn gar keine oder NOCH keine Erlaubnis vorliegt. Verträge sind grds. rein zivilrechtlicher Natur, auf öffentlich-rechtliche Verträge gehe ich hier nicht ein, sie spielen auch für das Thema hier keine Rolle. Wenn beide Partner sich im Rahmen der Privatautonomie einig sind, dass der Besitzübergang erst dann erfolgt, wenn die waffengesetzl. Voraussetzungen für Erwerb und Besitz vorliegen, dann kann das Eigentum in Folge der Verträge ggf. nach Eintritt sonstiger vereinbarter Voraussetzungen (z.B. Entrichtung des Kaufpreises nach vorheriger Einigung und Übergabe desselben) auch vorher übertragen werden, man hätte also dann zwar Rechts-, aber keine Sachherrschaft, könnte also die gekaufte oder geschenkte Waffe z.B. sogar weiterverkaufen, ohne im Besitz zu sein, die Herausgabe der Waffe durch den Besitzer zugunsten des neuen Eigentümers erfolgt dann aufgrund der Geltendmachung eines entspr. Anspruches nach 985 S. 1 BGB und nur i.V.m. dem Vorliegen der nach dem WaffG erforderlichen Voraussetzungen. Sowas (Rechtsherrschaft ohne ständige Sachherrschaft durch den Eigentümer) wird oft bei gewerblichen Schießstandbetreibern und Händlern in Personalunion gemacht, die den Mitgliedern schon vorher das Schießen mit einer eigenen Waffe ermöglichen wollen und so können, natürlich nicht völlig uneigennützig, und eine solche Vorgehensweise habe ich auch schon im Wege der Sicherungsübereignung gesehen. Auch andere Fälle sind denkbar, wo das so ist. Z.B. dann, wenn der Großvater dem zu Übungszwecken volljährigen Enkel seine Jagdbüchse schenkt, wenn der ihm beispielsweise verspricht, irgendwann mal den Jagdschein zu machen. Und, und, und......
Jetzt soll es aber auch vorkommen, dass kein Testament aufzufinden ist, die Hinterbliebenen aber definitiv sagen können, dass der Erblasser die Waffe
z.B. auf dem Totenbett jemandem vermacht hat. Da müßte m.E. das Zeugnis darüber genügen, notfalls wird die Behörde ggf. auch eine Versicherung an Eides statt fordern, aber das muß man mit der direkt klären, das kann hier niemand voraussagen. Wenn ich zu entscheiden hätte, würde mir ein einfaches Schreiben eines Familienangehörigen für die Eintragung in eine WBK über den § 20 WaffG ausreichen.
Edith meint, ich solle noch die Antwort auf die Frage kurz und prägnant geben, sie hat natürlich recht. Eine Schenkung mit Übergabe der Waffe
bedeutet, dass der Schenker die Waffen überläßt und bei sich austragen läßt oder als Inhaber nur der Rechtsherrschaft den bisherigen Besitzer auffordert, Dir die Waffe
zu überlassen, die Rechtsherrschaft könnt ihr dann später übertragen, oder auch vorher, dann mußt Du halt den bisherigen besitzer entsprechend auffordern, der Besitzer müßte dann die entspr. Pflichten nach dem WaffG und den Anspruch nach 985 S. 1 BGB erfüllen. Der Beschenkte erwirbt mithin die Waffen, wenn er dazu berechtigt ist, oder er benennt einen Berechtigten, und hat dann seine Pflichten nach dem WaffG (z.B. 13 III, 10 Ia WaffG) zu erfüllen. Im Falle der Benennung erfüllt die halt eben der neue Besitzer. Alles no Prob........