Waffe steuerlich geltend machen?

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Hunsrückwilderer schrieb:
Nicht ganz, weil es nicht auf Einkünfte aus dem Wildbretverkauf ankommt. Aufwandsteuer?

Rüschtüsch. Der Gesetzgeber ging davon aus, das mit der Jagd Gewinn erzielt wird. War wohl irgendwann unter Kaiser Willem oder so so. Um's einfach zu halten wurde die Jagdsteuer als Aufwandssteuer eingeführt. Besteuert werden sollen damit aber eigentlich Einkünfte aus der Jagd. Frage mich nur, warum es noch keiner geschafft hat die Jagdsteuer auf dieser Grundlage erfolgreich wegzuklagen.

Mit der privaten Jagd werden keine Einkünfte mehr erzielt, außer bei betrügerischem Pseydobegehungsscheinverkauf usw. Forstunternehmen welche entgeltliche Jagdgelegenheiten anbieten sind Umsatzsteuerpflichtig. Andere Hobbys werden nicht mir ähnlichen Steuern belastet. Wäre eigentlich Zeit für eine Sammelklage der Betroffenen. Sind unsere Jagdverbände zu sehr mit der Politk verbändelt um das nicht mal durchzuziehen?
 
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Wenn ich richtig informiert bin, dann hat es ja schon Klagen in einigen Bundesländern durch mehrere Instanzen der Verwaltungsgerichte gegeben, sogar Verfassungsbeschwerden. Diese waren aber alle nicht erfolgreich. Zeigt mal wieder: nicht alles, was als ungerecht empfunden wird, ist auch rechtswidrig (leider, zumindest in diesem Fall). Helfen wird da nur ein Wirken auf politischer Ebene, allerdings ist ja auch dieses mehrfach versucht worden und in Zeiten klammer Haushaltskassen wohl nicht mehr als Wunschdenken.
 
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@Hunsrückwilderer

und wie wäre die (hypoth.) steuerliche Betrachtung hiervon?



Verfasst am: 14 Jan 2008 19:02 Titel: Re: Drückjagd Vulkaneifel

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tja

und wenn dann, neben den "Drückjagden" in diesem Revier noch:

Pächter und Frau/LG Jäger sind
4 von ? entgeldlichen Begehungsscheininhabern ca. 150% der Jahrespacht bezahlen
weitere Begehungsscheininhaber für Revierarbeit jagen
zusätzlich Einzelabschüsse verkauft werden
weiterhin 2 Ferienwohnungen über Jagdgelegenheit und Abschüsse bewirtschaftet werden

puhhh ein Schelm der Böses denkt

WH Hartebeest

EDIT: die (permanenten)Revierarbeiter könnten auch nur "ständige Jagdgäste sein" - wir wollen ja korrekt bleiben


WH :wink:
 
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1. Diese Frage ist unabhängig von der Frage der Jagdsteuer, auf die sich mein Post zuvor bezogen hat.

2. Zur Lösung dieser Frage verweise ich einfach mal auf das zuvor geschriebene:
Mibaki schrieb:
Da in den allermeisten Fällen die von uns betriebene Jagd keinen Gewinn abwirft, fällt die Geschichte ohnehin in den von Rechtsprechung entwickelten Bereich der sogenannten Liebhaberei. Soll bedeuten, Wir können dem FA nicht mit Ausgaben aus der Jagd kommen, entsprechend interessieren Einnahmen aus dem Wildbreterlös auch nicht.
Sollte also tatsächlich Gewinn erwirtschaftet werden, so würden zu versteuernde Einkünfte vorliegen.

3. Die Geschichte mit den Ferienwohnungen ist wieder isoliert für sich zu betrachten. Auch hier gilt die Maßgeblichkeit der Gewinnerzielungsabsicht in Abgrenzung zur Liebhaberei.
 
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Ich habe alle meine Waffen von der Steuer abgesetzt, Abschreibungszeitraum sind 10 oder 15 Jahre (weis mein Steuerberater), ferner setzte ich alle Munitionskosten, Bekleidung, Zielfernrohr etc. als Werbungskosten ab, das geht problemlos bei Forstbeamten mit Jagd als Dienstaufgabe.
 
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@K95
Steuerlich auch nicht ganz mit bereits erfolgten Ausführungen vergleichbar. Gehört die Jagd bei Dir zu den Dienstaufgaben, können für das Jagdgeraffel durchaus Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 9 EStG vorliegen.
Der disskutierte § 4 EStG regelt den Gewinnbegriff im Allgemeinen und deckt damit einen anderen Bereich ab.

Servus
Mibaki
 
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Moin,

aber die Ausgangsfrage war: Kann ich Waffen und Munition etc. bei einer Eigenjagd steuerlich absetzen? Und soweit ich Eure Posts verfolgt habe: Ja, wenn die EJ mit einem Forstbetrieb (mit Gewinnabsicht betrieben) kombiniert ist, saujagerer dort die Jagd als Dienstpflicht-Äquivalent auszuüben hat (und nicht als Hobby) und man das dem FinA gegenüber als Werbungskosten glaubhaft machen kann. Die müßten dort nämlich auch gelten, nicht nur beim Förster. :?

Viele Grüße,

Joe
 
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Dann kommt aber wieder dieser hier ins Spiel:

Mibaki schrieb:
§ 4 (5) EStG
Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
.
.
.
Nr. 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.

Man könnte darüber nachdenken, in diesem Fall Aufwendungen für die Jagd mittels einer teleologischen Reduktion dennoch zuzulassen, da Sinn und Zweck der Vorschrift darin besteht, dass ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand verhindert werden soll (BFH I R 111/77). Im Fall der Eigenjagd, die tatsächlich als Forstbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist die Jagd hingegen eine unmittelbare Notwendigkeit.
Versuchen könnte man es, allerdings ist hier wahrscheinlich ein langer Rechtsstreit vorprogrammiert.
 

doa

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