Waffe im eigenen befriedeten Besitztum "stets ungeladen"?

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Achja, nur um es klarzustellen: Ich halte von §5 Abs. 2 WaffG auch nichts. Ich gebe nur wieder, welche Auslegungen des Gesetzes ich derzeit für am wahrscheinlichsten halte.
 
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Ja. Es reicht ja sogar, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass du zukünftig leichtfertig mit Waffen oder Munition umgehst.
Übersetzt in normales Deutsch lese ich da: Es muss mindestens einen "Beweis" geben, der eine Wahrscheinlichkeit(!) deiner zukünftigen Leichtsinnigkeit begründet. Und nichtmal eine wirklich hohe Wahrscheinlichkeit. Es braucht im Prinzip nur einen Beweis, der eine kleine Restwahrscheinlichkeit aufkommen lässt, ganz nach dem Motto "Wenn ich ihm nicht 100%ig vertrauen kann, dann ist er unzuverlässig.".

Gut, und wo ist jetzt der Beweis, dass es leichtfertig ist, eine geladene Waffe daheim rum zu tragen?
Den §5 Abs. 2 a+b auf das restliche Leben angewandt, müßten mindestens 90% der Menschen sanktioniert werden. Jeder Autofahrer, jeder Spaziergänger mit Spazierstock, jeder Radfahrer,
jede Hausfrau mit Gasherd in der Küche, und noch tausende Beispiele mehr.
 
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Gut, und wo ist jetzt der Beweis, dass es leichtfertig ist, eine geladene Waffe daheim rum zu tragen?
Den §5 Abs. 2 a+b auf das restliche Leben angewandt, müßten mindestens 90% der Menschen sanktioniert werden. Jeder Autofahrer, jeder Spaziergänger mit Spazierstock, jeder Radfahrer,
jede Hausfrau mit Gasherd in der Küche, und noch tausende Beispiele mehr.

Wozu Beweis? Steht im Gesetz.

§ 5 Absatz 1 Nr. 2 a und b:

nicht vorsichtig oder sachgemäß

Es ist für den Jäger kein sachgemäßer Umgang, die Waffen daheim geladen zu tragen. Ist ja schließlich keine Jagdausübung.

Und die Jagd auf Stöckelwild zählt nicht!
 
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Sollte der Richter nicht Recht sprechen, wäre das schon ein dolles Ding. Besonders da wir hier über höchstrichterliche Rechtssprechung seitens BVerwG sprechen.
Die konkrete Rechtsgrundlage ist wirklich vielfach genannt. Der §5WaffG sagt etwas zum Umgang mit Waffen.
Es hlft ungemein die wirklich mehrfach (trotz Leseschwäche einzelner) eingestellten Beiträge inkl, der Aktenzeichen und der Urteilsbegründungen auch zu lesen.
Da wird alles haarklein begründet. Ausführlicher geht es nicht.
Andersherum wird ein Schuh daraus: Es ist schlicht nicht erlaubt. Die Erlaubnisse wurde nämlich definiert und eine andere handlung wird als nicht ordnungsgemäßer Umgang bezeichnet. Eine ganz simple Sache.
Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund wären vorteilhaft, sollte das Thema akut sein. Dann bleibt das immerhin straffrei.

dann erkläre mir bitte mal, wo im Waffengesetz genau steht, dass ich zu Hause die Waffe überhaupt in die Hand nehmen darf?

folgt man Deiner Auffassung, dann sieht die wie folgt aus:

- zu Hause (ich nenne es nun einfach mal zu Hause, statt den eigenen befriedeten Besitz zu nennen) , ist es laut Gesetzt kein Führen, denn das Gesetz sagt klar, was Führen ist

- wenn es zu Hause kein Führen ist, was ist es dann bitte Deiner Auffassung nach?

- wo im Gesetzt ergibt sich damit die Berechtigung, dass ich die Waffe überhaupt zuhause in die Hand nehmen darf?

würde man es so eng wie du sehen, dann könnten man mit dem verschlossenen Waffenbehältnis vom STand noch heimfahren und müsste dann das verschlossene Behältnis direkt in den Waffenschrank stellen

und spätestens jetzt müsste es klar werden ... der Gesetzgeber hat zu Hause keine Führen definiert, da es zu Hause gar kein Führen gibt. Und eben genau deshalb darf ich die Waffe zuhause in die Hand nehmen, zerlegen, reinigen, laden, Ziehübungen machen usw.

weiter im Text ... warum schränkt der Gesetzgeber den befriedeten Besitz z.B. nicht rein auf die geschlossenen Räumlichkeiten zu Hause ein, so dass der Waffenbesitzer damit nicht in seinem Garten herumlaufen darf, wenn der Gesetzgeber es nicht möchte, dass selbst mit einer ungeladenen Waffe im Freien (eigener befriedeter Besitz) herumgelaufen wird?

ich sags hier nochmals ... weils zuhause kein Führen gibt, weshalb es auch keiner Erlaubnis braucht, um sowohl mit der Waffe zuhause zu hantieren, zu reinigen, zu laden, zu holstern, Ziehübungen zu machen u.s.w.

hätte der Gesetzgeber es gewollt, hätte er einfach schreiben können ... "wer eine Waffe zugriffsbereit und/oder geladen bei sich trägt, führt eine Waffe ... im eigenen "geschlossenen" befriedeten Besitztum ist es aber erlaubt, mit der ungeladenen Waffe zu "hantieren" (reinigen, zerlegen, Holster ausprobieren, Optik montieren u.s.w.)
 
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EDIT: Stellt es euch so vor: Ihr fahrt Auto, Bereifung hat gerade noch so die nötige Mindestprofiltiefe. Laut StVO alles im Rahmen. Ihr seid in einen Unfall verwickelt. Versicherung sagt "Wir zahlen nicht, wäre bei der vom ADAC empfohlenen Profiltiefe nicht passiert".

unzutreffend ... wenn ich die Mindestprofiltiefe habe, dann ist die Benutzung des Reifens zulässig und nicht fahrlässig.

wenn es draußen Schnee hat, dann darfst mit 1,6mm auf den Winterreifen fahren, aber mit 8mm auf den nagelneuen Sommerreifen nicht!
 
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unzutreffend ... wenn ich die Mindestprofiltiefe habe, dann ist die Benutzung des Reifens zulässig und nicht fahrlässig.
Jain. Der Pudels kern ist ein anderer: Bei beiden Beispielen begehst du keine Straftat/Owi - hast aber entsprechende Sanktionen zu ertragen.

Und ja, die enge Auslegung besagt genau das: Es muss im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis erfassten Zweck stehen. Trockenübungen sind ok. Reinigen ist ok. etc.

Aber einfach nur so spazierentragen in der Wohnung ist schon grenzwertig, kann man aber evtl noch irgendwie begründen. Kommt dann noch scharfe Munition in der Waffe hinzu, kommst du recht schnell in ziemliche Erklärungsnot.

In Endeffekt kannst du da nur auf einen verständnisvollen Richter in der 1. Instanz hoffen. Dass das BVerwG sehr restriktiv auslegt, ist ja nicht erst seit gestern bekannt.
Und nur darum geht es hier. Klar kann man das auch sehr wohlwollend auslegen alles. Aber ich bin sehr skeptisch, ob das in der heutigen Zeit noch realistisch ist.
 
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Wenn man auf der sicheren Seite sein will, muss man sich immer fragen "Wie wahrscheinlich ist es, dass mein Verhalten als leichtsinnig angesehen wird, wenn wirklich etwas passiert?". Nicht wie wahrscheinlich es ist, DASS etwas passiert. Denn bei der Frage sind wir schnell wieder beim "so lange ich nicht erwischt werde..."

Und ja, wenn ich das in allen Lebensbereichen machen würde, würd' ich wahnsinnig werden. Aber ich mag noch ein paar Jahre auf die Jagd gehen.
 
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Wozu Beweis? Steht im Gesetz.

§ 5 Absatz 1 Nr. 2 a und b:

nicht vorsichtig oder sachgemäß

Es ist für den Jäger kein sachgemäßer Umgang, die Waffen daheim geladen zu tragen. Ist ja schließlich keine Jagdausübung.

Und die Jagd auf Stöckelwild zählt nicht!

Du bist sehr einfach gestrickt (was nichts schlimmes ist, aber nach §5 WaffG möglicher Weise Anlass gibt, dass du Waffen leichtfertig oder gar mißbräuchlich verwendest).
Geh doch einfach mal vom Jäger weg. Es gibt Sportschützen, Waffensammler usw. die üben auch keine Jagd aus. Was ist denn mit denen?
 
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Wenn man auf der sicheren Seite sein will, muss man sich immer fragen "Wie wahrscheinlich ist es, dass mein Verhalten als leichtsinnig angesehen wird, wenn wirklich etwas passiert?". Nicht wie wahrscheinlich es ist, DASS etwas passiert. Denn bei der Frage sind wir schnell wieder beim "so lange ich nicht erwischt werde..."

Und ja, wenn ich das in allen Lebensbereichen machen würde, würd' ich wahnsinnig werden. Aber ich mag noch ein paar Jahre auf die Jagd gehen.

genau ... und wenn man so schon denkt, dann solltes Du die WBK gleich zurückgeben, denn alleine der Waffenbesitz erhöht die Gefahr, dass Du beim Umgang etwas machen kannst, was dann einem linken Richter nicht gefällt"
 
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Wenn man auf der sicheren Seite sein will, muss man sich immer fragen "Wie wahrscheinlich ist es, dass mein Verhalten als leichtsinnig angesehen wird, wenn wirklich etwas passiert?". Nicht wie wahrscheinlich es ist, DASS etwas passiert. Denn bei der Frage sind wir schnell wieder beim "so lange ich nicht erwischt werde..."

Und ja, wenn ich das in allen Lebensbereichen machen würde, würd' ich wahnsinnig werden. Aber ich mag noch ein paar Jahre auf die Jagd gehen.

In den meisten Lebensbereichen ist ja auch sehr viel genau geregelt - du mußt also nicht wahnsinnig werden.
Im Umgang mit Waffen sind da halt ein paar Ungenauigkeiten eingebaut worden (wie der §5) um auch Menschen sanktionieren zu können, die nichts Falsches oder Unrechtmäßiges gemacht haben.
 
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Mir geht es hier auch nur darum, dass sich jeder dessen Bewusst ist. Entscheiden muss jeder selbst, wie er handelt und ich habe hier auch schon geschrieben, dass ich die Dinge an sich anders sehe. ;)
 
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Du bist sehr einfach gestrickt (was nichts schlimmes ist, aber nach §5 WaffG möglicher Weise Anlass gibt, dass du Waffen leichtfertig oder gar mißbräuchlich verwendest).
Geh doch einfach mal vom Jäger weg. Es gibt Sportschützen, Waffensammler usw. die üben auch keine Jagd aus. Was ist denn mit denen?

Ich bin raus. Bei so viel Ignoranz, Arroganz, Unwissenheit, Unwillen dieses zu ändern ist mir meine Zeit zu schade.

Ich gehe jetzt auf Jagd. In Übereinstimmung mit dem deutschen Waffenrecht und mir selbst.

Herr, schmeiß Hirn vom Himmel. Oder Backsteine. Egal, Hauptsache du triffst.
 
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Ich bin raus. Bei so viel Ignoranz, Arroganz, Unwissenheit, Unwillen dieses zu ändern ist mir meine Zeit zu schade.

Ich gehe jetzt auf Jagd. In Übereinstimmung mit dem deutschen Waffenrecht und mir selbst.

Herr, schmeiß Hirn vom Himmel. Oder Backsteine. Egal, Hauptsache du triffst.

Siehst du, alleine dass du dir wünschst, dass Menschen von Backsteinen getroffen werden, ist die Tatsache gegeben, dass du Waffen missbräuchlich, zumindest aber leichtfertig verwenden könntest.
Du merkst was, gell?
 

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