Waffe im eigenen befriedeten Besitztum "stets ungeladen"?

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die Wahrnehmungs- uns Verständnisschwäche gebe ich gern zurück, denn im Waffengesetzt wird ein "Führen" definiert, für welches es besondere Erlaubnisse braucht, um z.B. im öffentlichen Raum eine Waffe zu führen. Heißt, dort wo es kein Führen ist oder gibt, benötigt man diese Erlaubnisse auch nicht und darf auch so die Waffe laden und holstern.

Hätte es der Gesetzgeber gewollte, hätte er ja den eigenen, befriedeten Besitz nicht ausnehmen, sondern dort einfach nur ein ungeladenes Führen, so wie auf dem Weg zur JAgd, als Ausnahme hinzufügen können.

Aber nein ... der Gesetzgeber hat den eigenen, befriedeten Besitz ja sogar extra ausgenommen, da es dort keiner weiterer Erlaubnisse bedarf, um die Waffe zu laden und holstern.

Und wenn Du nun mal genau nachdenkst, dann ist das Führen ja alleine schon das zugriffsbereite Vorhalten der Waffe. Wenn es laut Deiner Logik zuhause verboten ist die Waffe zu holstern und/oder laden, dann dürfte ich die Waffe zuhause auch nicht zugriffsbereicht haben, womit ich nun nicht den Holster meine, sondern dann dürfte ich die Waffe auch gar nicht aus dem verschlossenen Behältnis nehmen u.s.w. Heißt nochmals, wenn es zuhause kein Führen gibt und der Gesetzgeber das so auslegen wollte, dass man deshalb die Waffe zuhause auch nicht "führen" darf, dann hätte er damit sowohl das "hantieren/laden" u.s.w. komplett ausgenommen.

Da aber jedem klar ist, dass das gar nicht geht, gilt Deine Aussage, dass weil es zuhause kein führen gibt, dass man deshalb die Waffe nicht laden/holstern darf nicht, denn damit wäre alleine das ungeladene hantieren zuhause (Waffe aus dem Futteral in den Schrank legen) auch nicht zulässig.
Wenn Du das so genau weisst, warum wirfst Du dann den Stein in den stillen Teich? Lade doch einfach Deinen 98er und gehe Sonntags nach der Kirche Deine Grundstücksgrenzen ab.
Vergiss nicht uns Deine Erfahrungen zu schildern, wenn Du wieder online sein darfst. in Deinem stillen Kämmerlein darfst du machen was Du willst, solange es nicht heftig knallt.
Wenn ich die Ladbarkeit von Eigencreationen prüfe nehme ich erstmal den Schlagbolzen raus, Tinnitus habe ich schon.
 
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Wenn Du das so genau weisst, warum wirfst Du dann den Stein in den stillen Teich? Lade doch einfach Deinen 98er und gehe Sonntags nach der Kirche Deine Grundstücksgrenzen ab.
Vergiss nicht uns Deine Erfahrungen zu schildern, wenn Du wieder online sein darfst. in Deinem stillen Kämmerlein darfst du machen was Du willst, solange es nicht heftig knallt.
Wenn ich die Ladbarkeit von Eigencreationen prüfe nehme ich erstmal den Schlagbolzen raus, Tinnitus habe ich schon.

Hab keinen 98er ... geht somit nicht ;-)

und warum ich den Thread eröffnet habe ... na weil Wild und Hund da was veröffentlicht hat, dass man gemäß UVV zuhause nur ungeladenen Waffen haben darf. Das war für mich unverständlich, denn das kollidiert nach meiner Auffassung mit dem, was ich in der Sachkunde gelernt habe. Deshalb habe ich es hier zur Diskussion eingestellt.
 
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Eben nicht. Deshalb greifen die Richter auch auf die Vorgaben dazu zurück. Es geht um die Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der Umgang muss ordnunsggemäß sein. Das wird erkannt, sobald man irgendeine Vorgabe missachtet.
Wozu zitiert man eigentlich?
Mal unabhängig von meiner privaten Meinung (dass Entladen zur Vermeidung von Unfällen sinnvoll ist und das auch streng so praktiziert wird):

Was Richter (zumal mutmaßlich dem Thema gegenüber kritisch eingestellte) und Journalisten machen und meinen ist ja nicht zwangsläufig rechtskonform - leider ist viel zu oft das Gegenteil der Fall - und interessiert bei der Frage der Rechtsgrundlage daher nicht. Sondern nur die tatsächliche Rechtsgrundlage.

Werden Sie in dieser Hinsicht bitte einmal konkret: Was ist die konkrete rechtliche Grundlage dafür, dass irgendjemand im eigenen befriedeten Besitztum, bei einer nicht der Jagdausübung entsprechenden (Jagd ist dort nämlich weder möglich noch erlaubt), rein privaten Tätigkeit die UVV Jagd befolgen muss, der dazu vielleicht nicht einmal einen Jagdschein hat oder auch dann keine Versicherungsbeiträge an die BG bezahlt - und auch nicht von anderen für ihn bezahlt werden?
 
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da es im sinne der waffenrechtlichen erlaubnisse eines jägers nicht einen einzigen legitimen grund gibt mit einer geladen kanone im haus oder garten spazieren zu gehen zweifelt man eben an der zuverlässigkeit dieser person falls er es doch tut und sich dabei aufgeilt. so einfach .

btw ... wozu bitteschön sollte ich mit einer geladenen kanone im holster am eigenen frühstückstisch sitzen ???
 
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Viele glauben halt immer noch, mit der Erlaubnis des Waffenbesitzes ginge auch die Erlaubnis einher damit Hof und Heim zu verteidigen und das ist eben nicht so.
Es mag im Fall des Falles zumindest teilweise durch Notwehr gedeckt sein.
Es bleibt aber dabei, dass wir unsere Waffen haben um auf Tiere und Scheiben zu schiessen und nicht auf Menschen.
Wer das nicht glaubt kann ja bei der nächsten Verlängerung auf dem Amt mal ganz offen aussprechen, dass er das anders sieht und mal schauen, was dann passiert.
 
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Mal unabhängig von meiner privaten Meinung (dass Entladen zur Vermeidung von Unfällen sinnvoll ist und das auch streng so praktiziert wird):

Was Richter (zumal mutmaßlich dem Thema gegenüber kritisch eingestellte) und Journalisten machen und meinen ist ja nicht zwangsläufig rechtskonform - leider ist viel zu oft das Gegenteil der Fall - und interessiert bei der Frage der Rechtsgrundlage daher nicht. Sondern nur die tatsächliche Rechtsgrundlage.

Werden Sie in dieser Hinsicht bitte einmal konkret: Was ist die konkrete rechtliche Grundlage dafür, dass irgendjemand im eigenen befriedeten Besitztum, bei einer nicht der Jagdausübung entsprechenden (Jagd ist dort nämlich weder möglich noch erlaubt), rein privaten Tätigkeit die UVV Jagd befolgen muss, der dazu vielleicht nicht einmal einen Jagdschein hat oder auch dann keine Versicherungsbeiträge an die BG bezahlt - und auch nicht von anderen für ihn bezahlt werden?
Sollte der Richter nicht Recht sprechen, wäre das schon ein dolles Ding. Besonders da wir hier über höchstrichterliche Rechtssprechung seitens BVerwG sprechen.
Die konkrete Rechtsgrundlage ist wirklich vielfach genannt. Der §5WaffG sagt etwas zum Umgang mit Waffen.
Es hlft ungemein die wirklich mehrfach (trotz Leseschwäche einzelner) eingestellten Beiträge inkl, der Aktenzeichen und der Urteilsbegründungen auch zu lesen.
Da wird alles haarklein begründet. Ausführlicher geht es nicht.
Andersherum wird ein Schuh daraus: Es ist schlicht nicht erlaubt. Die Erlaubnisse wurde nämlich definiert und eine andere handlung wird als nicht ordnungsgemäßer Umgang bezeichnet. Eine ganz simple Sache.
Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund wären vorteilhaft, sollte das Thema akut sein. Dann bleibt das immerhin straffrei.
 
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Mal unabhängig von meiner privaten Meinung (dass Entladen zur Vermeidung von Unfällen sinnvoll ist und das auch streng so praktiziert wird):

Was Richter (zumal mutmaßlich dem Thema gegenüber kritisch eingestellte) und Journalisten machen und meinen ist ja nicht zwangsläufig rechtskonform - leider ist viel zu oft das Gegenteil der Fall - und interessiert bei der Frage der Rechtsgrundlage daher nicht. Sondern nur die tatsächliche Rechtsgrundlage.

Werden Sie in dieser Hinsicht bitte einmal konkret: Was ist die konkrete rechtliche Grundlage dafür, dass irgendjemand im eigenen befriedeten Besitztum, bei einer nicht der Jagdausübung entsprechenden (Jagd ist dort nämlich weder möglich noch erlaubt), rein privaten Tätigkeit die UVV Jagd befolgen muss, der dazu vielleicht nicht einmal einen Jagdschein hat oder auch dann keine Versicherungsbeiträge an die BG bezahlt - und auch nicht von anderen für ihn bezahlt werden?

Ist doch nicht so schwer zu verstehen. Ganz einfach:

Die Basis ist die Zuverlässigkeit.
(„ bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,“)

Die UVV sind, wo der Staat es nicht im Einzelnen selber regelt, die von den BG erlassenen Regeln zum Schutz der Versicherten. Details halt, die nicht ins Gesetz gehören. Da von den BG erlassen, gelten sie auch als sowas wie der „Stand der Technik“. Wer bewusst gegen also diese allgemein anerkannten Sicherheitsregeln verstößt, ist nicht zuverlässig.
 
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Aus welcher Tatsache erfolgt die Annahme, dass es missbräuchlich oder leichtfertig sei, die geladene Waffe "daheim" rum zu tragen? Oder ist das rumtragen alleine schon eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung Was aber nirgendwo verankert ist)?
Nur diese beiden Sätze im § 5 WaffG (2 a, b) könnten maßgeblich für eine Entscheidung sein.
Eine Tatsache daraus ergibt sich aber erst, wenn durch Missbrauch oder Leichtfertigkeit etwas passiert (so wie in dem zitierten Fall mit dem geladenen Revolver, der angeblich zu Boden fiel und den Sohn verletzt hat. Anmerkung dazu, wenn es nicht ein absolut uralter Revolver gewesen ist, ist das nicht möglich, Es macht erst bumm, wenn der Finger nicht rechtzeitig aus dem Abzug genommen wird.)
Wenn aber nur angenommene und nicht tatsächliche Leichtfertigkeit oder Mißbrauch bereits zu Sanktionen führen, dann würden wir uns nicht mehr in einem Rechtsstaat befinden.
Oder wie würde man es empfinden, wenn z.B. der Max Geschlechtsverkehr mit der Marie hat, leichtfertiger Weise ungeschützt und Marie deswegen - es hätte ja möglicher Weise eine Schwangerschaft resultieren können vom Max Unterhalt zugesprochen bekommt?
Etwas skurril, trifft aber genau den Umgang mit §5 WaffG.
 
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Oder wie würde man es empfinden, wenn z.B. der Max Geschlechtsverkehr mit der Marie hat, leichtfertiger Weise ungeschützt und Marie deswegen - es hätte ja möglicher Weise eine Schwangerschaft resultieren können vom Max Unterhalt zugesprochen bekommt?

entscheidend dabei ist ob die flinte von max marie in der hand explodiert ist oder er anderweitig zum schuss gekommen ist . und ob überhaupt ...
 
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Max ist aber nicht auf die Zuverlässigkeit angewiesen um seine "Bewaffnung" besitzen zu dürfen...
 
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Verhalten kann eben leichtfertig sein, ohne dass ein wie auch immer gearteter Unrechtstatbestand erfüllt sein muss.

EDIT: Stellt es euch so vor: Ihr fahrt Auto, Bereifung hat gerade noch so die nötige Mindestprofiltiefe. Laut StVO alles im Rahmen. Ihr seid in einen Unfall verwickelt. Versicherung sagt "Wir zahlen nicht, wäre bei der vom ADAC empfohlenen Profiltiefe nicht passiert".

Ähnlich verhält es sich hier, nur dass hier noch lange nichts passiert sein muss, weil bereits "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass... leichtfertig mit Waffen umgegangen wird" reichen. Die Waffenbehörde (analog zur Versicherung) verweist auf die nicht laut gesetz bindenen Vorschriften der UVV (ADAC) und entzieht euch die Erlaubnis. Ihr könnt dagegen vor Gericht ziehen, genau wie gegen die Versicherung. Dann kommt es erst mal darauf an, an welche Richter ihr geratet. Wie das BVerwG zu LWB steht, durften wir ja die letzten Jahre schon das ein oder andere Mal erleben - da wird sehr restriktiv entschieden.

Knackpunkte sind hier die "Leichtfertigkeit" und die "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass...".
Und da kommt es sehr auf den Einzelfall an, wie gut man wirklich begründen kann, dass das eigene Verhalten eben nicht leichtfertig war und auch keine entsprechende Annahme rechtfertigt.
Beim Überprüfen der Passgenauigkeit der selbst geladenen Patronen wäre z.B. das Herausnehmen des SchlaBos definitiv zugunsten des Beschuldigten aufzuführen und ein Indiz, dass er nicht leichtfertig mit Waffen oder Munition umgeht, zu Werten.
Aber das sind 1. meine Rechtsauffassung und vor allem alles Einzelfallentscheidungen. Eine generelle Verhaltensempfehlung von mir ist daraus nicht abzuleiten.
 
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Ja. Es reicht ja sogar, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass du zukünftig leichtfertig mit Waffen oder Munition umgehst.
Übersetzt in normales Deutsch lese ich da: Es muss mindestens einen "Beweis" geben, der eine Wahrscheinlichkeit(!) deiner zukünftigen Leichtsinnigkeit begründet. Und nichtmal eine wirklich hohe Wahrscheinlichkeit. Es braucht im Prinzip nur einen Beweis, der eine kleine Restwahrscheinlichkeit aufkommen lässt, ganz nach dem Motto "Wenn ich ihm nicht 100%ig vertrauen kann, dann ist er unzuverlässig.".
 

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