Der Inhaber einer Jagderlaubnis bzw. eines Jagderlaubnisscheins, der seinem Sinn nach ja nur ein deklaratives Dokument ist bzw. sein sollte, ist Jagdgast. Er ist nicht dem Jagdausübungsberechtigten gleichgestellt, auch nicht annähernd oder fast oder nahezu.
"Der Inhaber eines Jagderlaubnisscheins ist nicht Jagdausübungsberechtigter [...]." Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Auflage, § 11 RN 164.
In allen Bundesländern gilt: Der jagdausübungsberechtigte darf Dritten eine Jagderlaubnis erteilen, entgeltlich oder unentgeltlich, befristet oder unbefristet. Diese Dritten sind in der Regel Jagdgäste. In zwei Bundesländern fallen unter die Dritten auch angestellte Jäger und Jagdaufseher. In zwei Bundesländern dürfen sich Jagdgäste die Erinnerungsstücke aneignen soweit „nichts anderes vereinbart ist“ oder „im Zweifel“. In einem Bundesland gibt es die Pflicht zur Übereignung der Erinnerungsstücke an den Jagdgast. Im Übrigen eigenen sich Jagdgäste Wild für den Jagdausübungsberechtigten an. Sie dürfen nicht Jagderlaubnisse erteilen, andere Jagdgäste führen bzw. begleiten oder den Jagdschutz vollumfänglich ausüben (eine beschränkte Übertragung kann nach LJG möglich sein).
BaWü JWMG § 25 Abs 4: Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes.
Bayern BayJG Art 17 Abs 4: Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
Berlin LJagdG Bln § 16 Abs 4: Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
Brandenburg BbgJagdG § 16: Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.
Bremen LJagdG Art 14 Abs 1: Der Revierinhaber kann […] 2. anderen Jägern eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgäste).
Hamburg Hamburgisches Jagdgesetz § 8 Abs 5: Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter.
Hessen HJagdG § 12 Abs 1: Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen.
Mecklenburg-Vorpommern LJagdG M-V § 13 Abs 1, Satz 2: Ein Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen.
Niedersachsen NJagdG § 18 Abs 1: Die Jagdausübungsberechtigten können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen: […] 2. anderen Jägerinnen und Jägern (Jagdgäste).
Nordrhein-Westfalen LJG-NRW § 12 Abs 6: Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts.
Rheinland-Pfalz LJG § 16 Abs 2: Jagdgäste sind nicht jagdausübungsberechtigte Personen im Sinne des Gesetzes.
Saarland SJG § 12 Abs 5: Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne jagdrechtlicher Bestimmungen.
Sachsen SächsJagdG § 15 Abs 1: Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen.
Sachsen-Anhalt LJagdG § 17 Abs 1. Der Revierinhaber kann […], 2.anderen Jägern eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgäste).
Schleswig-Holstein LJagdG § 13 Abs 1, Satz 2. Jagdgäste sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen.
Thüringen ThJG § 17 Abs 4: Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
Verwechslungsgefahr bzw. Irrtümer:
§ 12 Abs 3 LJG-NRW bestimmt: Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt wird, steht im Sinne des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes einem Jagdpächter gleich.
Bei solchen und ähnlichen Formulierungen ist höchste Aufmerksamkeit geboten. Hier ist mitnichten eine Anhebung des Jagdgastes auf das jagdrechtliche Niveau des Pächters gemeint, es geht in NRW ausschließlich um die Anrechnung auf die Höchstzahl an Pächtern und in manchen anderen Ländern zusätzlich auch um die Anwendung von Vorschriften bzgl. der Jagdpachtfähigkeit.
Für alle Jagderlaubnisse (entgeltlich oder unentgeltlich) ist die Zustimmung des Verpächters erforderlich, teils wird das in den LJG nochmals explizit geregelt; in allen anderen Fällen ergibt es sich aus § 581 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 540 BGB. Oft ist die erforderliche Zustimmung vorweg im Pachtvertrag erteilt.
Dem entgeltlichen Jagderlaubnis liegt ein Vertrag zugrunde, teils ist durch Landesrecht Schriftlichkeit oder Schriftform dafür vorgeschrieben. Die Kündigung dieses Vertrages richtet sich in der Regel nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB, nur in einem LJG habe ich Regelungen zur Kündigung einer entgeltlichen Jagderlaubnis gefunden.
Quellen: LJG der Länder im Internet, meist von amtlich beauftragten Diensten wie Lexsoft, Bürgerservice etc.
WH
Amadeus
Das Reh springt hoch, das Reh springt weit, das soll es ruhig, ich hab' die Zeit.