Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!!!

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anonym

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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

Haubentaucher schrieb:
A.M.A.D.E.U.S schrieb:
Die Bayern haben ministeriell verordnet, dass der Jäger auf Antrag und gegen die entsprechende Gebühr auch einen Eintrag für den Munitionserwerb bei Langwaffen in der WBK haben kann.

Bei uns leider nicht! Begründung: LW-Muni gibt´s ohnehin auf Jagdschein und bei nicht mehr vorhandenem Jagdschein ist das Bedürfnis für Waffe UND Muni (-Besitz) ohnehin nicht mehr gegeben. So sieht das nicht nur der SB sondersn auch der Hausjurist unserer Waffen-Behörde. :cry: Für KWs gibt´s natürlich auch den Muni-Erwerbseintrag, auch wenn die meiste KW-Muni auch in irgendwelchen LWs vorkommen kann (.44, .375, ...)

Markus

Das würde bedeuten: Wenn du deinen Jagdschein nicht verlängerst, muss du deine LW-Munition abgeben, deine KW-Munition, für die du einen Mun-Erwerb hast, nicht? Oder wird der KW-Munitionserwerb dann gelöscht?

P.S.
@threadstarter: Wie schon des öfteren an anderer Stelle erwähnt: warum holst du dir für die Glock überhaupt einen Voreintrag, wenn du Jagdscheininhaber bist? Schade ums Geld und die doppelte Lauferei.
Einfach die Waffe z. B. per Kaufvertrag kaufen (Erwerbsdatum z. B. auf den Tag des späteren WBK-Eintrags legen), bezahlen und in deine WBK eintragen lassen. Danach WBK beim Büma vorlegen und die Waffe abholen.
Ich weiß, auch hier spinnen manche Händler und Behörden 'rum, aber ich hab's noch nie anders gemacht!
Theoretisch könntest du dir die Waffe nach dem Kauf mit den entsprechenden Papieren sogar bis zum endgültigen Erwerb erst einmal vom Verkäufer leihen und in der Leihfrist dann in Ruhe eintragen lassen, dann kannst du sie bei Kauf gleich mitnehmen.
 
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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

haeschen schrieb:
Das würde bedeuten: Wenn du deinen Jagdschein nicht verlängerst, muss du deine LW-Munition abgeben, deine KW-Munition, für die du einen Mun-Erwerb hast, nicht?

Ja genau das war auch meine Argumentation um ihnen zu zeigen wie verquer der Gedanke ist für die LW keinen Muni-Erwerb einzutragen. Und auch das es ja durchaus Leute gibt die nur gelegentlich Jagdscheine lösen aber zwischendrin dennoch jagdliches Schiessen trainieren wollen. Man meinte daraufhin nur, das ohne gültigen Jagdschein eben kein Bedürfnis (mehr) bestehe und man sich ohne Jagdschein ohnehin nicht lange an den eigenen Waffen und der KW-Muni erfreuen dürfe, die LW-Muni solle man dann eben an den Händler zurück- oder einen anderen Berechtigten weiter- geben. :roll:

Da ich einen gültigen Jagdschein habe (und hoffentlich auch weiterhin haben werde) habe ich da jetzt kein Fass aufgemacht, aber das die Argumentation unlogisch ist war denen echt wurscht!

Markus
 
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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

Das gleiche Problem gibt es ja auch bei 375 Mag, und allen anderen Western -Patronen. Ich kenne einen Fall, da hatte jemand eine LW in 375 Mag, eingetragen in die WBK und der Büma gab keine Mun raus, weil er diese als KW-Mun einstufte und die Munitionserwerbsberechtigung haben wollte. Und der Büma hatte auch in diesem Fall recht!

Du musst bei der Eintragung der Waffe auf die Erlaubnis zum Mun-erwerb bestehen - nimm dir einen Wisch vom Büma mit - dem glauben die vom Amt mehr als einem Jungjäger :lol:

Im Zweifel rufen die sowieso da an - was bei euch im Kreis passiert ist nicht maßgebend - vielleicht möchtetest du ja mal den Wohnort wecheln oder die Mun wo anders kaufen?
 
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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

..zu dem Thema einige Auskünfte:
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 galt die Regelung, dass in allen Kurzwaffen keine Hohlspitzgeschosse verschossen werden durften. Damals mußte man also wirklich aufpassen, was reine Kurzwaffenmunition ist. Wurde man mit einer Kurzwaffe und Teilmantel-Hohlspitzgeschoß erwischt, gabs massig Ärger (Straftat).
Dies änderte sich mit dem og. Gesetz. Ab Oktober 2002 durften auch Hohlspitzgeschosse in den Kurzwaffen verschossen werden. Dies gilt bis heute..so kann ich z.B. in meinem Sportrevolver .44 magn auch die Teilmantel-Hohlspitzgeschosse aus meinem Unterhebelrepetierer im Kaliber .44 magn
verschiessen. Eine Unterscheidung bei gleichlautenden Kalibern zwischen Lang- und Kurzwaffenmunition ist also heute überflüssig.
elbueno...ich wollte Dich nicht persönlich angiften; sorry, wenn's in den falschen Hals kam :wink:
 
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Guest
Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

Duckdichundwech schrieb:
Eine Unterscheidung bei gleichlautenden Kalibern zwischen Lang- und Kurzwaffenmunition ist also heute überflüssig.

Die gesamte Munitionserwerb-eintragen-Problematik ist überflüssiger Blödsinn im Gesetz. Jeder möge für die Waffen in seiner WBK die dazu passende Munition erwerben können, nicht mehr und nicht weniger - das würde das Sinn machen!

Wer eine Waffe haben darf, aber keine Munition kaufen soll (z. B. Erben usw.) sollte lieber umgekehrt ein ausdrückliches Erwerbs- und Besitzverbot in die WBK gestempelt bekommen. So wär's einfach und sinnvoll - wobei meiner Meinung nach jemand, der sowieso keine Munition für eine Waffe erwerben darf, die Waffe selbst auch nicht braucht und demnach dafür auch keine WBK bekommen dürfte.

Aber das gibt jetzt bestimmt wieder große Empörung bei den Liberalisten ;-)
Wie soll sich Oma dann einmal im Jahr an Opas Todestag wehmütig an seinem alten KK ergötzen, dass ganz romatisch im feuchten Keller in einem Waffenschrank weggeschlossen ist? So gesehen ist doch alles gut wie es ist ...
 
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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

TheClou schrieb:
.... und es nicht mehr länger heißt "berechtigt zum Erwerb und Besitz von Langwaffenpatronen", ...

1. Das heißt es ja nicht.
2. IIRC Hat sich laut Gesetzesbegründung nichts gegenüber dem WaffG von 1976 verändert.
3. Hätte der Gesetzgeber sich beim § 13 (5) auf die Maßtafeln beziehen wollen, hätte er dies auch so formulieren können. Dass er wußte wie dies geht hat er an anderer Stelle im Gesetz gezeigt.
4. Bekommt man (zumindest ich) die 9 mm Para auch auf Jagdschein, nur nicht überall eben.
5. Was die Behörden im Südwesten derzeit veranstalten ist pure Politik. Wann wird dort wieder abgestimmt?
6. Steht es jedem Jäger frei Munitionserwerb für alle seine Waffen zu beantragen, bei Ablehnung einen Bescheid zu verlangen und dagegen zu klagen.
 
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Guest
Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

berni67 schrieb:
Das gleiche Problem gibt es ja auch bei 375 Mag, und allen anderen Western -Patronen. Ich kenne einen Fall, da hatte jemand eine LW in 375 Mag, eingetragen in die WBK und der Büma gab keine Mun raus,

.375 Holland & Holland Magnum oder .375 Remington Ultra Magnum oder .375 Blaser Magnum?

Carcano
 
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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

A.M.A.D.E.U.S schrieb:
6. Steht es jedem Jäger frei Munitionserwerb für alle seine Waffen zu beantragen, bei Ablehnung einen Bescheid zu verlangen und dagegen zu klagen.

Den habe ich z.B. auch, einfach, weil es Ärger spart. Auf freundliche Nachfrage kostenlos bekommen.

MFG
Evolution
 
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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

carcano schrieb:
berni67 schrieb:
Das gleiche Problem gibt es ja auch bei 375 Mag, und allen anderen Western -Patronen. Ich kenne einen Fall, da hatte jemand eine LW in 375 Mag, eingetragen in die WBK und der Büma gab keine Mun raus,

.375 Holland & Holland Magnum oder .375 Remington Ultra Magnum oder .375 Blaser Magnum?

Carcano

Wenn du eine KW findest, aus der du.375 HH verschießen kannst lade mich bitte ein - ich zahle die Patronen wenn ich dir zuschauen darf :lol:

Oder meintest du die .32 H&R Magnum?
 
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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

haeschen schrieb:
Jeder möge für die Waffen in seiner WBK die dazu passende Munition erwerben können, nicht mehr und nicht weniger - das würde das Sinn machen!


Ich fände das nachteilhaft.
Gerade als Jungjäger habe ich mir in der Anfangsphase häufiger Waffen ausgeliehen, sei es weil ich keine diesen oder jenen Typs besass oder weil ich Waffen vor dem Kauf testen wollte.
Da ist es sehr gut das man jegliche LW Munition kaufen kann.

Was bei uns auch ab und an vorkommt das einer eine Sammelbestellung macht oder zum Räumungsverkauf fährt und dort dann für 3 oder 4 Leute Munition unterschiedlichen Kalibers mitbringt.
Sowas ginge dann nicht mehr.

Ich wäre dafür das mit JS alle Munition erwerbbar ist.
 
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Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

Moin elbueno,

§13 Abs.5
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

Die zentrale Frage ist also: Was ist Munition für Langwaffen?
Zunächst einmal sind alle Kaliber in den Maßtafeln

-nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite
Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl.I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln)-

der Tabellen 1 , 2, und 4 definitiv Langwaffenkaliber. Die Kaliber der Tabellen 3a und b sind definitiv Kurzwaffenkaliber.

Nun verhält es sich aber so, dass §13 Abs.5 sich NICHT auf die Maßtafeln bezieht, sondern die Formulierung "Munition für Langwaffen" verwendet. Diese Formulierung kann man unterschiedlich interpretieren:

1. Jedwede Munition, die sich zur Verwendung in Langwaffen eignet, ist Munition für Langwaffen und kann vom Jagdscheininhaber erworben und besessen werden.

2. Nur die Munition, die sich zur Verwendung in Langwaffen eignet und vom Erwerber oder Besitzer auch tatsächlich zur Verwendung in einer Langwaffe bestimmt ist, ist Munition für Langwaffen und kann vom Jagdscheininhaber erworben und besessen werden. Hierzu müsste der Jagdscheininhaber zumindest darlegen können, in welcher konkreten Waffe er die Munition verwenden will.

3. Nur die Munition der Tabellen 1 , 2, und 4 sind Langwaffenmunition. Die Munition der Tabellen 3a und b sind Kurzwaffenmunition und dürfen ohne Erlaubnis nicht vom Jagdscheininhaber erworben werden.


Für die Rechtsansicht zu 1. und 2. spricht, dass in einem anderen Bereich des Waffengesetzes explizit auf die Maßtafeln abgestellt wird. In §13 wird das jedoch nicht gemacht:

Anlage2 Abschnitt 1zum WaffG
...
(Verbot von Kleinschrotmunition)
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm geladen werden kann; ...

Alle von mir dargestellten Rechtsansichten werden von verschiedenen Genehmigungsbehörden vertreten. Für den Jagdscheininhaber besteht insofern durchaus Rechtsunsicherheit.

Lösungsansatz für Dich:

Beantrage einen Feststellungsbescheid Deiner Genehmigungsbehörde zu diesem Problem zB in dieser Form:

Antrag auf einen Feststellungsbescheid

Es soll festgestellt werden, dass ich als Inhaber eines Jahresjagdscheines nach §13 WaffG zum Erwerb und Besitz von Munition der folgenden Kaliber

9mm Luger, 357 Magnum .38 Spezial, 6,35 Browning, 7,65 Browning, 454 Casull, 45 Colt, 45 ACP (Auflistung kann ergänzt werden -6,35 und 7,65 auch aus Fangschussgeber für Langwaffen-)

ohne weitere waffenrechtliche Erlaubnis berechtigt bin. Ich besitze keine Langwaffen in den genannten Kalibern. Ich beabsichtige insbesondere die Munition im Kaliber 9 mm Luger in meiner Glock Kurzwaffe, für die ich keine eigene Munitionserwerbsberechtigung besitze, zu verwenden. Dies stellt auch mein berechtigtes Interesse an der Antragstellung für den Feststellungsbescheid dar. Bei dem Antrag auf Eintrag einer Munitionserwerbsberechtigung haben Sie als Erlaubnisbehörde mich darauf verwiesen, dass ich mit meinem Jahresjagdschein auch Munition der

Tabellen 3a und b -Kuzwaffenmunition- in den Maßtafeln
-nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite
Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl.I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln)-

erwerben und besitzen kann, wenn sich diese auch zur Verwendung in Langwaffen eignet bzw für dieses Kaliber Langwaffen existieren. Diese Rechtsansicht ist unter verschiedenen Erlaubnisbehörden und Staatsanwaltschaften nicht unumstritten.


Viel Spass damit- mit der Antwort auf den Feststellungsbescheidantrag sollte dann auch für Dich Rechtssicherheit einkehren. Auf jeden Fall muss die Behörde klar Stellung beziehen.

@ Carcano: Hast Du eine bessere Idee?

Gruß,


frogger
 
A

anonym

Guest
Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

Rhoenjaeger schrieb:
haeschen schrieb:
Jeder möge für die Waffen in seiner WBK die dazu passende Munition erwerben können, nicht mehr und nicht weniger - das würde das Sinn machen!


Ich fände das nachteilhaft.
Gerade als Jungjäger habe ich mir in der Anfangsphase häufiger Waffen ausgeliehen, sei es weil ich keine diesen oder jenen Typs besass oder weil ich Waffen vor dem Kauf testen wollte.
Da ist es sehr gut das man jegliche LW Munition kaufen kann.

Was bei uns auch ab und an vorkommt das einer eine Sammelbestellung macht oder zum Räumungsverkauf fährt und dort dann für 3 oder 4 Leute Munition unterschiedlichen Kalibers mitbringt.
Sowas ginge dann nicht mehr.

Ich wäre dafür das mit JS alle Munition erwerbbar ist.

Natürlich ist es immer nachteilig, wenn etwas eingeschränkt würde, und deine Beispiele sind schon treffend.

Aber du hast das Problem im Grunde schon jetzt, und zwar beim Leihen einer Kurzwaffe - was ist da mit der Munition dazu, wenn du nicht zufällig sowieso schon einen Munitionserwerb dafür hast?

Das Gesetz müsste nicht nur punktuell verändert werden, sondern man müsste sich zuerst einmal grundsätzlich überlegen, was die Ziele sind und das mit den aktuellen Gesetzestexten abgleichen (oh je, da würde aber allerhand Ungereimtes auf den Tisch kommen).

Warum um Munition so ein Theater gemacht wird verstehe ich ohnehin nicht: Munition ist sowieso "flüchtig", da sie nirgends registriert werden muss. Es reicht ein geldgieriger Berechtigter, um problemlos massenhaft illegal Munition in Umlauf zu bringen. Ob jemand Munition selbst verschießt oder schwarz verhökert ist ja nicht nachvollziehbar - und was anderes als illegale Munition kann der Gesetzgeber denn verhindern wollen?
Die bestehenden Beschränkungen dazu bringen im Grunde gar nichts, sondern verkomplizieren nur.

Am unproblematischsten wäre, der JS-Inhaber könnte Waffen und Munition unbegrenzt erwerben. Außer bei ein paar Spinnern würde sich dabei wohl ungefähr dieselbe Zahl von Waffen einpendeln wie mit der derzeitigen unnötig komplizierten Regelung.

Es wäre super, wenn man mal ein Projekt starten würde, wo durch "kollektive Intelligenz" ein völlig neu entworfenes Waffengesetz entstünde. Ein paar Juristen müssten es dann am Ende formulierungsmäßig noch "wasserdicht" machen (wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Laien-Gesetzestext noch mehr Ungereimtheiten und widersprüchliche Formulierungen enthalten kann als das aktuelle Gesetz).
Ach ja: Die Freie-Waffen-für-jedermann-Spinner müsste man natürlich vorher in den Sandkasten schicken.

Vielleicht wäre "User-vorgeschlagener-Content" gerade bei Gesetzen sowieso ein Trend der Zukunft, eine Art "Recht 2.0".
Und es wäre ein wirkliches Kuriosum, wenn ausgerechnet die "bösen" Waffenbesitzer sich hier als echte Demokraten outen würden und ein Vorreiterolle einnähmen ...

Also - wann geht's los? ;-)
 
A

anonym

Guest
Re: Voreintrag für Pistole 9x19, aber nicht für Muni-Erwerb!

haeschen schrieb:
[...

Aber du hast das Problem im Grunde schon jetzt, und zwar beim Leihen einer Kurzwaffe - was ist da mit der Munition dazu, wenn du nicht zufällig sowieso schon einen Munitionserwerb dafür hast? ......./quote]

Aehem... §12(2).1 WaffG.

Ansonsten waere es wirklich am sinnvollsten, wenn jede WBK ohne expliziten Widerspruch (Bei Erben halt) auch die uneingeschraenkte Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis fuer jegliche nicht verbotene Mun und der Kuchen damit ohne jede Einschraenkung fuer die "oeffentliche Sicherheit" gegessen waere. Aber das waere wohl zu einfach.
Also verkompliziert man es, bis jeder unbeabsictigt in irgendeine Falle tappt und schwupps ist wieder ne WBK weg.

Was uebrigens auch der eigentliche Grund hinter diesen ganzen brenneckschen Ostereiern im WaffG seit 2002/03 war und bis heute ist.
 

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