[Brandenburg] Verwandter als JAB im Eigenjagdbezirk

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23 Dez 2023
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Guten Abend zusammen,

ich bin bisher hier im Forum nicht fündig geworden, bzw habe 10+ Jahre alte Beiträge gefunden, die ggf. nicht mehr aktuell sind.

Folgender Sachverhalt:

Eigenjagdbesitzer (mit Jagdschein) überlässt/vererbt das Grundstück/Eigenjagd an Sohn A.

Sohn A ist nicht im Besitz eines Jagdscheines.
Sohn B ist im Besitz eines Jagdscheines, sowie sein Sohn wiederum auch.

Diese beiden Personen sollen im Revier die Jagd ausführen.

Wie macht man das am Besten?

a) Muss zwangsläufig verpachtet werden (was die Brüder natürlich vermeiden wollen)?
b) Reicht die Benennung der beiden Personen/Jäger bei der UJB als JAB?
c) Der Enkel ist noch Jungjäger - spielt dies hierbei eine Rolle?

Wildschäden sind in dem Revier kein Thema.

Ich freue mich auf eure Anregungen und Antworten.
Schönen Abend!
 
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1 Apr 2015
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Das hat mehrere Dimensionen:
1. Jagdrecht:
a geht - Pacht kann ja auch gering sein (üblich 1 €/a) ist eigentlich das Beste
b geht auch

2. Steuerrechtlich
a Wird unter Wert verpachtet, kann es sein, dass das FA mal nachfragt warum das so ist und ggf. Vergleichswerte heranzieht und Steuern nachfordert
b hier kann der Besitzer alle Kosten Hochsitze, Einsaat für Wildacker... steuerlich geltend machen und den Jagdertrag dagegensetzten

Das sind die wichtigsten Aspekte - denke ich
 
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9 Mai 2016
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zu a) nein
zu b) ja
zu c) weiß ich nicht, kommt darauf an, ob er nur Jungjäger oder Inhaber eines Jugendjagdscheines ist. Bei Volljährigkeit spielt es keine Rolle.
 
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24 Mai 2020
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432
Wie ist denn c) zu bewerten?
Jungjäger sind nicht pachtfähig, und der Jungjäger-Enkel (Sohn von B) ist nicht Eigentümer, also keine Eigenjagd.
Vermutlich egal, wenn B Pächter wird und der Sohn einen Begehungsschein hätte, aber das ist ja nicht die Frage
 
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a) Muss zwangsläufig verpachtet werden (was die Brüder natürlich vermeiden wollen)?
b) Reicht die Benennung der beiden Personen/Jäger bei der UJB als JAB?
c) Der Enkel ist noch Jungjäger - spielt dies hierbei eine Rolle?
Deine Fragen lassen sich direkt aus § 6 Bbg JagdG (insbesondere Absätze 2 und 3) beantworten, bitte dort selbst nachlesen.

zu a) - nein
zu b) - fast - es muss ein Vertrag geschlossen werden, welcher der UJB bei der Anzeige vorzulegen ist
zu c) - ja - um benannt werden zu dürfen muss man jagdpachtfähig sein
 
Zuletzt bearbeitet:
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Deine Fragen lassen sich direkt aus § 6 Bbg JagdG (insbesondere Absätze 2 und 3) beantworten, bitte dort selbst nachlesen.

zu a) - nein
zu b) - fast - es muss ein Vertrag geschlossen werden, welcher der UJB bei der Anzeige vorzulegen ist
zu c) - ja - um benannt werden zu dürfen muss man jagdpachtfähig sein
zu C ist nicht ganz Korrekt :

Wer kann alles Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sein?

Eigentümer können…

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen,
  • eine Personenmehrheit,
  • eine Aktiengesellschaft,
  • eine GmbH,
  • ein eingetragener Verein,
  • eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
  • der Fiskus sein.
Wer ist jagdausübungsberechtigt?
Wenn eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümerin oder Nutznießerin eines Eigenjagdbezirkes ist, gilt ...folgende Regelung:

  • Jagdberechtigt können der Pächter des Jagdgebietes oder Personen, die mit der Jagd beauftragt wurden, sowie anerkannte Wildtierschützer sein.
  • Ansonsten ist die Person jagdberechtigt, die von der verfügungsberechtigten Person der unteren Jagdbehörde benannt wird.

Die Flächen MÜSSEN Bejagt werden; Wie ist erstmal in der Verantwortung des EIGENTÜMERS. Der Eigentümer kann die Flächen selber bejagen oder jemanden Benenen der die Jagd für ihn Ausübt; für die Verantwortung der Jagdauübung stejt erstmal der Eigentümer; wen ein Pachtvertrag bei der UJB Angezeigt ist der Pächter. Jagdsteuer- und BG-Beitragspflichtiger ist erstmal der Eigentümer; bei Pachtnutzung dann der Pächter. Die Laufzeiten der Pachtverträge richtet sich nach den Länderspezifischen Vorgaben; bei Übertragenen Jagderlaubnisse gibt es kein Mindestlaufzeit.. wird das Revier nicht Bejagt kann die UJB Zwangsbejagung anordnen.

Also : am Besten alle Wünsche und Möglichkeiten mit der UJB vorher besprechen; dann gibt es die wenigsten REibungspunkte und Einvernehmliche; Langfristige Lösungen. Die UJB wird die Wünsche des Eigentümers ( soweit Rechtlich möglich) Berücksichtigen da das Jagdrecht ans Eigentum gebunden ist.
 
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13 Sep 2012
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Wenn die Rechtsgrundlage genannt ist, könntest Du dort nachlesen, bevor Du etwas als nicht korrekt bezeichnest. Selbstverständlich spielt es für die Benennung ein Rolle, ob der benannte, in dem Fall der Enkel jagdpachtfähig ist.
Wiederhohlung meines Postings :

Also : am Besten alle Wünsche und Möglichkeiten mit der UJB vorher besprechen; dann gibt es die wenigsten Reibungspunkte und Einvernehmliche; Langfristige Lösungen. Die UJB wird die Wünsche des Eigentümers ( soweit Rechtlich möglich) Berücksichtigen da das Jagdrecht ans Eigentum gebunden ist.


Wen es schon in einem Forum Unterschiedliche Meinungen und Standpunkt dazu gibt; ... Dort Nachfragen wo letzendlich das auch Entschieden wird. Dort die Möglichkeiten; Wünsche; Persektiven Vortragen; und dann zu einem Einvernehmlichen; Vorher Defeniertem Ergebnis
Einigen was dann auch Bestand hat.

Mir sind etliche Fälle gerade bei Eigenjagdbezirken bekannt wo die Pachtfähigkeit letzendlich keine Rolle spilet; da war die Ununterbrochen Jagdausübung erste Relevanz und dann unter anderem Persöhnliche Belange wie Geplante Eigentumsübertragungen statt Erbfall zu Lebzeiten und damit Möglichkeiten der Verbundene Jagdausübung Entscheident.... bis hin wo dem noch nicht Pachtfähigem Enkel nach ERbfall die Bejagung zugeprochen wurde weil es Wunsch zu Lebszeiten des Überlassers war; dann evt unter Obhut von Lehrprinzen ( gerade ein System für Bayeren..)

Letzendlich steht die Rechtlich haltbare Bejagung als Option der Zukunft im Mittelpunkt.
 
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9 Mai 2016
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Hallo Tommy-Lee.
Der Jungjäger ist 36 Jahre alt.
Hallo @SebastianWulff ,
prima, dann passt doch alles. Mir wäre nicht bekannt, dass ein "Benannter" pachtfähig sein müsste, das muss ein Erlaubnisscheininhaber ja auch nicht sein.
Kläre die Einzelheiten am besten mit der Behörde, in diesem Faden werden noch 2-3 andere Meinungen auftauchen und ab der 3. Seite wird sich dann gegenseitig beleidigt...
 
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25 Jan 2022
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Die Sache wird ganz einfach sein....

Die Brüder gehen zu ihrer zuständigen UJB und regeln mit denen, dass Bruder B die Fläche bejagd.
Pachtvertrag wird nicht sein müssen, weil Eigenjagd.
Der Sohn von B muss auch nicht pachtfähig sein, wieso auch.....

Theoretisch kann Bruder A auch andere Personen mit Jagdschein jagen lassen.
 
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28 Aug 2018
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Guten Abend zusammen,

ich bin bisher hier im Forum nicht fündig geworden, bzw habe 10+ Jahre alte Beiträge gefunden, die ggf. nicht mehr aktuell sind.

Folgender Sachverhalt:

Eigenjagdbesitzer (mit Jagdschein) überlässt/vererbt das Grundstück/Eigenjagd an Sohn A.

Sohn A ist nicht im Besitz eines Jagdscheines.
Sohn B ist im Besitz eines Jagdscheines, sowie sein Sohn wiederum auch.

Diese beiden Personen sollen im Revier die Jagd ausführen.

Wie macht man das am Besten?

a) Muss zwangsläufig verpachtet werden (was die Brüder natürlich vermeiden wollen)?
b) Reicht die Benennung der beiden Personen/Jäger bei der UJB als JAB?
c) Der Enkel ist noch Jungjäger - spielt dies hierbei eine Rolle?

Wildschäden sind in dem Revier kein Thema.

Ich freue mich auf eure Anregungen und Antworten.
Schönen Abend!
Eigenbewirtschaftung bitte beim Landes Bauernverband informieren.
Könnte für dich eine Finanziell gute Lösung sein.

Mfg
 
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9 Mai 2016
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Dann kuck halt ins Gesetz, da steht es.

"eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche"
wenn zitieren, dann bitte vollständig, weil es sonst leicht falsch werden kann. Der §6 (2) des Jagdgesetzes BBG:

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, so hat er der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des entsprechenden Vertrages eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

Eigentümer ist Sohn A und keine Personengemeinschaft oder juristische Person. Somit zieht der ganze Absatz 2 in dem konkreten Einzelfall nicht. Da im BJagdG und im übrigen Jagdgesetz BBG keine weiteren, konkreten Regelungen stehen, ist dieser Einzelfall mindestens strittig. Natürlich könnte der Sachbearbeiter sich eine Verweigerung aus §6 (2) herleiten, er muss es aber nicht.

Von meiner Seite ist alles gesagt, das Beste wird der auch von @Savage22 gemachte Vorschlag sein. Selbst vorsprechen löst vieles.

Im Übrigen wünsche ich der Diskussion einen angenehmen Verlauf.
 
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31 Mai 2001
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Eigentümer ist Sohn A und keine Personengemeinschaft oder juristische Person. Somit zieht der ganze Absatz 2 in dem konkreten Einzelfall nicht.
Einfach mal den Absatz 3 lesen und verstehen, dass ein nichtjagdpachtfähiger Eigentümer die Anwendung von Absatz 2 ermöglicht. Wird oben, in meinem ersten Post im Faden, alles schön genannt. Müsste man nur lesen.
 
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