Verbot von Kirrungen

H

Hitzi

Guest
Seit dem 1.1.2011 ist das Kirren in RLp auch auf Schwarzwild verboten!

L a n d e s j a g d g e s e t z
(LJG) Rheinland - Pfalz
Vom 9. Juli 2010

§ 25
Fütterung und Kirrung von Schalenwild
Grundsätzlich ist jegliche Art der Fütterung und der Kirrung
von Schalenwild verboten.

Mainz, den 9. Juli 2010
Der Ministerpräsident
Kurt Beck

wusstet ihr davon?
und wie Handhabt ihr die Schwarzwildbejagung nun?

Mfg Hitzi
 
Registriert
26 Sep 2007
Beiträge
378
einfach nicht mehr Pachten irgend wann geht den Pfeifen mal ein Licht auf.
 
Registriert
8 Jul 2010
Beiträge
127
Da hier immer noch keiner geschrieben hat, werd ich das dann mal übernehmen damit ihr nicht alles glaubt ^^
Hitzi du musst den Gesetztestext auch bis zum Ende durchlesen, denn unter §51 I 4 steht folgendes :
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (...) Ausnahmen vom Verbot der Fütterung und der Kirrung von Schalenwild (§ 25) zuzulassen und Näheres über die Fütterung und die Kirrung von Schalenwild zu regeln, dabei kann es insbesondere

a)
Futter- und Kirrmittel vorgeben oder ausschließen,

b)
Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorgeben oder ausschließen,

c)
die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher regeln,

d)
sonstige Beschränkungen festlegen sowie

e)
Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen treffen,

Durchführungsverordnung ist die Kirrungsverordnung vom 4. August 2005. Dort steht folgendes zu Kirrungen:
§3

Kirrung

(1) Die Kirrung dient ausschließlich dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu erlegen .

(2) Die Kirrung von Schwarzwild bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Die

Genehmigung gilt als erteilt, wenn

1 . im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei

Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine

Kirrstelle eingerichtet werden,

2. die Kirrstellen innerhalb des Waldes oder waldähnlicher Strukturen liegen,

3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide, einschließlich Mais, in jeweils unveränderter

Form ausgebracht wird,

4. je Kirrstelle nicht mehr als 1 Liter Kirrmittel ausgebracht wird,

5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,

6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt

wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist und

7 . die Lage der Kirrstellen von der jagdausübungsberechtigten Person durch Vorlage einer

Karte im Maßstab 1 : 10 .000 oder 1 : 25 .000 der unteren Jagdbehörde angezeigt worden

ist.

Das ist zumindest mein Stand der Dinge, wenn ich falsch liegen sollte so möge man mich verbessern.

MfG Stubbinski
 
Registriert
21 Feb 2006
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5.848
Du hast schon recht, das steht schon jahrelang so drin.
Madame Jungjäger hat halt nicht weit genug gelesen... :wink:
 
H

Hitzi

Guest
und wo steht bitte geschrieben das die durchführungsverordnung die kirrverordunung vom 4. August 2005 ist?

hatte sowas auch schonmal im inet gelesen aber will halt genau wissen wie das ist ;)
 
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§ 55
Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 31 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 31 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelungen in § 54 Abs. 2 und 3, das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 792-1, außer Kraft.

(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.

Die Kirr-VO ist eine Rechtsverordnung, wie sie in Absatz 3 angeführt ist und derzeit noch gültig.
 
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Hitzi

Guest
ahh super danke für die antworten jetz kann ich endlich für klarheit im revier schaffen :)
 

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