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Gelöschtes Mitglied 19042
Guest
...oder auf Single-Action-Revolver umsatteln :no:
Konsequenterweise müßten nun eigentlich auch Revolver für die Jagdausübung verboten sein, da sie bauartbedingt in ihr Magazin - hier die Trommel - mehr als 2 Schuß aufnehmen können und von ihrer Funktionsweise sich ähnlich wie ein HA verhalten: Nach dem Schuß ist der Revolver ohne einen Repetiervorgang wieder schußbereit.
...oder auf Single-Action-Revolver umsatteln :no:
OK, war mich so nicht klar. :sad:Falsch!
etwa zum 150.mal....
Anlage 1 Nr. 2.2 WaffG
Konsequenterweise müßten nun eigentlich auch Revolver für die Jagdausübung verboten sein, da sie bauartbedingt in ihr Magazin - hier die Trommel - mehr als 2 Schuß aufnehmen können und von ihrer Funktionsweise sich ähnlich wie ein HA verhalten: Nach dem Schuß ist der Revolver ohne einen Repetiervorgang wieder schußbereit.
Sorry, aber der Schmidt ist für die Auslegung von Gesetzen nicht zuständig. Sprich: Was der meint interessiert kein Gericht und keine Waffenbehörde. Das ist schlichtweg Fakt. Er kann aber die Änderung des bestehenden Gesetzes vorantreiben und dem gewissen Urteil die Basis entziehen. Je mehr Druck da diesbezüglich kommt desto einfacher ist das dann durchzusetzen.
Anscheinend liest man hier doch mit, denn zumindest der Einwand mit dem LKW ist in der aktuellen Fassung der Forderung vom DJV halbwegs berücksichtigt worden:
Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen.
Davon ausgenommen sind die Nachsuche auf krank geschossenes oder verletztes Wild und das jagdliche Übungsschießen, wobei Magazine größerer Kapazität
verwendet werden dürfen. Die untere Jagdbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen“ (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst. c BJagdG).
ich würde an eurer Stelle noch mehr schreiben was jetzt alles verboten ist oder werden soll, wie b*** muß man eigentlich sein.
Gruß
Moin,
beim besten Willen kann ich nicht nachvollziehen, warum der DJV in seinem eigenen Vorschlag so auf der Formulierung "krank geschossen" herumreitet. Es ist doch gerade nicht so, daß ständig überall Jäger Wild krankschießen, sondern weit überwiegend vielmehr einfach sauber erlegen.
Suchen und Nachsuchen werden auf krankes und verletztes Wild durchgeführt. Dabei spielt die Herkunft der Verletzung doch überhaupt keine Rolle. Wildtiere können auch Symptome von (Wild-) Krankheit aufweisen, die eine Suche und Erlegung unbedingt erforderlich machen. Dieser Hinweis fehlt in diesem Vorschlag so völlig.
Es sollte also heißen: "Davon ausgenommen sind die Nachsuche auf krankes oder verletztes Wild (...)".
Glück Auf,
Schnepfenschreck.
Genau so sehe ich das auch. Ich werte das durchaus erst einmal als sehr positives Signal, dass ein maßgeblicher Bundesminister der Meinung ist, das Urteil gelte nicht für Kurzwaffen. Aber er hat sicher mit Bedacht die Formulierung "meiner Meinung nach" gewählt.Sorry, aber der Schmidt ist für die Auslegung von Gesetzen nicht zuständig. Sprich: Was der meint interessiert kein Gericht und keine Waffenbehörde. Das ist schlichtweg Fakt.
Jetzt Mal eine Wasserstandsmeldung der konstruktiven Art:
Habe mich am Wochenende hingesetzt und meine Wahlkreis-Repräsentantin im Bundestag einen Brief geschrieben. Sie ist nicht nur Abgeordnete, sondern auch im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, wobei sie in diesem als Berichterstatterin tätig ist. Zu allem Überfluss ist ihr Mann Jäger.
Ob es am Ende etwas bringt weiß ich nicht, ich habe es jedenfalls versucht. Und die halbe Stunde Lebenszeit war es mir allemal wert.
Hatten wir schon. Revolver sind gemäß Waffengesetz keine Halbautomaten und nach dem ersten Schuss muß auch ein Revolver wieder gespannt werden (Double Action mit dem Finger, Single Action mit dem Daumen).