Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

Registriert
3 Sep 2015
Beiträge
130
Brauche ich jetzt noch einen Zettel mit sportlichem Bedürfnis, um die Waffe auf Wettkämpfen zu nutzen?


Die Waffe ist doch korrekt in der WBK, solange dir dein SB nichts schickt würde ich mir keine Sorge machen, vor allem nicht am Stand.

Ich persönlich verzichte aktuell, was ja auch zeitlich unproblematisch ist weil keine DJ+HW+Nachsuchen, jedoch auf das führen bei der Jagd, lieber auf der sicheren Seite kämpfen als eine Möglichkeit zu bieten hier einen Angriffspunkt für übereifrige Polizeibeamte anzubiedern, obwohl ich noch nie kontrolliert oder gefragt wurde.
 
Registriert
25 Dez 2008
Beiträge
2.260
Die Waffe ist doch korrekt in der WBK, solange dir dein SB nichts schickt würde ich mir keine Sorge machen, vor allem nicht am Stand.

Ich persönlich verzichte aktuell, was ja auch zeitlich unproblematisch ist weil keine DJ+HW+Nachsuchen, jedoch auf das führen bei der Jagd, lieber auf der sicheren Seite kämpfen als eine Möglichkeit zu bieten hier einen Angriffspunkt für übereifrige Polizeibeamte anzubiedern, obwohl ich noch nie kontrolliert oder gefragt wurde.

Genauso werde ich heute abend auf der Versammlung meinen HG-Mitgliedern raten. Nach Rücksprache mit der UJB wird im Moment dort abgewartet. Solange kein Befehl von "oben" kommt, besteht kein Handlungsbedarf.
Führen würde ich im Moment vermeiden. Der HA bleibt im Schrank, was zu der momentanen Jahreszeit zum Glück keinen allzu großen Verzicht darstellt.
 
Registriert
23 Mrz 2005
Beiträge
1.069
Es wurde entweder in schlechter geistig-körperlicher Verfassung das Urteil verfasst, oder aber das Ergebnis war gewollt und erzwang diesen Fauxpass. Es sind aber leider immer wieder die nichtordentlichen Höchstgerichte, die durch denkunmögliche juristische Ausfälle auf sich aufmerksam machen.

Man könnte meinen, Du kenntest das Urteil des BSG zur Sozialhilfe für EU-Ausländer ;-)
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Und das BVerwG gibt damit zu Protokoll dass deutsche Behörden illegalen Waffenbesitz vorangetrieben haben indem sie etwa 100000 oder mehr Halbautomaten Bundesweit in Waffenbesitzkarten eingetragen haben - Waffen die verboten sind ???

Das führt doch ins absurde oder nicht...

Oooch du glaubst gar nicht welche Aura diese Höchsgerichtorgane glauben auszustrahlen...:twisted: Das Selbstbewusstsein ist da recht ausgeprägt.
 
Registriert
8 Jan 2013
Beiträge
180
Die Richter der Jurisprudenz (von prudentia, lat.: Klugheit!!!) haben beschlossen, dass Halbautomaten, die mit Magazinen, die mehr als 2 Patronen fassen können, bestückt werden können, generell verboten werden, mit der Begründung, dass sie damit für die Jagd missbräuchlich verwendet werden können.

Habe heute aus diesen Kreisen erfahren, dass demnächst alle Kurzwaffen, auf denen Laserzielhilfen verwendet werden können, aus eben denselben Gründen verboten sind. Ebenso sind davon betroffen alle Langwaffen, auf denen Nachtzielgeräte montiert werden können. Die Automobilindustrie ist ebenso in höchster Panik, da befürchtet wird, dass entsprechend dieser Logik demnächst sämtliche Fahrzeuge vom Markt genommen werden müssen, deren Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 überschreitet, um in entsprechend gekennzeichneten Zonen Tempoverstösse auszuschliessen. Ich warte jetzt nur noch darauf, wann wir alle, die wir uns bis dato gesetzestreu verhalten haben, verboten werden, da auch wir mal die Schnauze voll haben können und das Kreuzchen an der "falschen" Stelle machen könnten.
 
Registriert
1 Apr 2016
Beiträge
80
Als Anwalt mit einiger Erfahrung vor dem Bundesverwaltungsgericht (und vor anderen Bundesgerichten) muss ich zu dem Urteil deutliche Worte finden. Hier war nicht der Unverstand am Werke, sondern das Vorurteil:

Soweit sich das BVerwG um eine Auslegung von § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG bemüht hat, hat es sämtliche Aspekte mit einseitiger Tendenz gewürdigt:

1. Bezgl. der eigentlichen Norm des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG wird die Verwendung des Wortes „kann“ hervorgehoben, die Formulierung „in das Magazin“ (statt „in ein Magazin“) hingegen nicht einmal gesehen.


2. Auch die Bezugnahme auf die Berner Konvention übersieht, dass dort in Anhang IV eindeutig auf das Magazin abgestellt wird:
“Semi-automatic or automatic weapons with a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition”
und nicht:
“Semi-automatic or automatic weapons capable of holding a magazine with more than two
rounds of ammunition”.
Dass das BVerwG die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten gar nicht sehen will, spricht Bände.


3. Das Gericht hat sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, ob und mit welchem Marktanteil Halbautomaten verfügbar sind, die nur 2 Schuss in „ein“ Magazin aufnehmen könnten. Auch dies wäre erforderlich gewesen, um die vom Gesetzgeber gewollte Reichweite des Verbots festzustellen. Soweit ersichtlich, werden selbst für die jagdlichen Selbstlader (Sauer, Merkel & Co.) Magazine angeboten, die mehr als 2 Schuss fassen. Nach Auffassung des BVerwG sind auch diese Waffen als Jagdwaffen verboten. Damit bleibt die Frage, ob es überhaupt Selbstlader gibt, die nicht unter das Verbot fallen. Wenn nein, dann bedeutet die Norm ein Totalverbot. Für einen Willen zum Totalverbot lässt sich aber weder der Norm noch der Berner Konvention etwas entnehmen.

4. Geradezu abwegig sind die Ausführungen zum Grund der Beschränkung. Das BVerwG unterstellt, der Zweck der Norm diene der Vermeidung von „Dauerbeschuss“, um zu verhindern, „dass ein Tier ... unnötig leidet“. Das BVerwG übersieht, dass ein gezielter nicht-tödlicher Schuss schon aus anderen Gründen verboten ist (Tierschutzgesetz). Zudem ist bei einem (fahrlässig) nicht tödlichen Schuss der schnelle weitere Schuss sogar geboten, um das Leiden des Tieres zu verkürzen.

5. Die Ausführungen zum „Dauerbeschuss“ entsprechen auch nicht dem Zweck der herangezogenen Berner Konvention: Diese verbietet Automaten deshalb, um die Tötung einer Vielzahl von Tieren zu verhindern. Es geht als nicht um den mehrfachen Schuss auf dasselbe Tier, sondern um die Verhinderung der Erlegung einer großen Anzahl von Tieren.

6. Ohne jede Überleitung schließt sich dann folgender Satz an: „In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge.“ Das BVerwG übersieht insoweit die Unterschiede zwischen Jagdrecht und Waffenrecht. Waffenrecht soll die Tötung von Lebewesen verhindern, Jagdrecht erlaubt und reguliert die Tötung von Lebewesen. Es ist also unsinnig, im Bereich des Jagdrechtes mit waffenrechtlicher Gefahrenvorsorge zu argumentieren.


Interessanterweise waren die Entscheidungsgründe gestern nur kurz auf der Homepage des BVerwG verfügbar. Es wird ordentlich Ärger gegeben haben... Üblicherweise informieren die Bundesgerichte die obersten Bundesbehörden rechtzeitig vorab vor der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen. Das hat man hier wohl "vergessen" ;)
 
Registriert
29 Okt 2014
Beiträge
78
Dieser Beitrag beleuchtet bisher am deutlichsten die katastrophale Begründung dieses Urteils.
Herr Kollege: Chapeau!
 
Y

Yumitori

Guest
@ Dr. Reineke

Moin,

zwar bin ich nicht mehr als Anwalt zugelassen, erlaube mir dennoch, persönichen u n d kollegialen Dank auszusprechen für eine in meinen Augen ausgezeichnete Darstellung.

Habe die Ehre und
Waidmannsheil
 
G

Gelöschtes Mitglied 3384

Guest
Bezüglich der möglichen "Rettung" durch eine Änderung der sachlichen Verbote im BJG stolperte ich eben über Folgendes:


§13 (1) 2. WaffG: [...]die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).


Selbst wenn also das Bundesjagdgesetz entsprechend geändert werden würde, sei es durch Streichung der zwei-Schuss-Regelung oder durch wie auch immer geartete Ergänzung, wären doch sämtliche vor der evtl. Gesetzesänderung erworbene Halbautomaten, wenn man der Auffassung des Gerichtes folgt, trotzdem "illegal" erworben oder nicht ?
Dann müsste man wohl alle HA einmal aus- und wieder eintragen ? Wer´s vergisst ist evtl. angeschmiert ?

Ich weiß, hilft uns jetzt eh nicht weiter, war nur grade so ein "Gedankenfurz"...
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Dr. Reineke; Interessanterweise waren die Entscheidungsgründe gestern nur kurz auf der Homepage des BVerwG verfügbar. Es wird ordentlich Ärger gegeben haben... Üblicherweise informieren die Bundesgerichte die obersten Bundesbehörden rechtzeitig vorab vor der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen. Das hat man hier wohl "vergessen" ;)[/QUOTE schrieb:
Nur eine Formale. Wird in Kürze wieder online gestellt
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
16
Zurzeit aktive Gäste
92
Besucher gesamt
108
Oben