Sehr geehrte Frau Freitag,
heute wende ich mich an Sie in Ihrer Funktion als "meiner" Bundestagsabgeordneten.
Hier der entscheidende Passus des Urteils mit dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 60.14:
[zitat]
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4. Nach alledem kann der Kläger sein Rechtsziel, die Besitzerlaubnis für die erworbenen halbautomatischen Schusswaffen zu dem Zweck der Ausübung der Jagd durch deren Eintragung in die Waffenbesitzkarten ohne die zusätzliche Bemerkung "2.schüssig" zu erhalten, nicht erreichen. Dies folgt schon daraus, dass diese Waffen nicht eingetragen werden können, weil sie einem generellen gesetzlichen Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke unterliegen. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.
[/zitat]
Quelle:
http://prolegal.de/images/PDF/6c60_14.pdf
Das bedeutet: Halbautomaten (auch solche die konform mit dem BJagdG verwendet werden können) sind mit Rechtsgültigkeit dieses Urteils für Jäger verbotene Gegenstände, was in letzter Konsequenz vermutlich zu einer Enteignung Huntertausender Jäger führen wird.
Begründet wird das fehlende Bedürfnis mit §19 BJagdG. Ich zitiere nur den releventen Teil:
[zitat]
(1) Verboten ist
[...]
2.
[...]
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
[...]
[/zitat]
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__19.html
Dem BJagdG wurde bislang in der Praxis genüge getan, indem Jäger halbautomatische (Lang)Waffen stets mit einem auf 2 Schuss begrenzten Magazin erworben und dieses Magazin immer beim Schuss auf Wild verwendet haben.
Mir ist bewusst, dass unsere Judikative unabhängig von der Legislative arbeitet und das ist auch gut so! Ich weiß aber auch wie die Richter des Bundesverwaltungsgerichts bestellt werden.
Daraus ergibt sich für mich folgendes:
Ich unterstütze eine Politik, die solche Richter ernennt, nicht.
Die nächste Landatagswahl in NRW ist 2017, die nächste Bundestagswahl ebenfalls.
Mit freundlichen Grüßen
BAL