Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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2./3. Lesung erfolgt regelmäßig in einem Aufwasch und dann ist das Gesetz vom BT beschlossen und geht in den 2. Durchgang beim BR. Der Änderungsantrag ist von den Koalitionsfraktionen eingebracht worden. Wenn der Ausschuss das heute so beschlossen hat, wird es so auch im BT beschlossen.

Wann werden wir dann in etwa mit einem verwertbaren Ergebnis konfrontiert werden :what:
Das heißt: ab wann ist das Ergebnis (wenn es denn ein positives sein wird) bei den Waffenbehörden angekommen?
Der Raps ist bald fällig...:sad:
Gruß-Spitz
 
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BAL

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Nochmal zwei Beiträge zu dem Thema:

http://www.Mitbewerber.de/polizisten-fordern-waffenverbot

[...]

Bemerkenswert an der Aussage der GdP sind zwei Dinge:
1. Halbautomaten sind besonders gefährlich wenn sie ein bestimmtes Aussehen aufweisen. Besonders gefährlich, weil sie eine "höhere Faszination" ausüben. Demnach müssten Coupés verboten werden weil sie auf Grund der von ihnen ausgehenden Faszination gefährlicher als Kombis (mit gleichen oder besseren Fahrleistungen) sind.
2. Eine Waffe ist bereits dann kriegsähnlich, wenn ihr Schaft in bestimmten Farben lackiert ist. Da wird's auch für die Drillinge verdammt eng:
Anhang anzeigen 36638
Von der Kriegswaffe zu der dieser Hinterschaft gehört wurden laut Wikipedia ca. 80 - 100 Millionen Stück gefertigt. Die Optik des Schaftes ist also ganz klar "kriegsähnlich".
Wer denkt sich eigentlich solche Wörter aus? Vermutlich die Leute die glauben, daß Terroristen, nachdem man den legalen Besitz von Halbautomaten verboten hat, ihre Vollautomaten einschmelzen.
 
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...wird wie folgt geändert:
1.
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;“....


...Nach der bisherigen Praxis waren das zwei Patronen im Magazin, eine im Lauf und damit drei Patronen in der Waffe insgesamt. Nach neuem Wortlaut ist es völlig unerheblich, aus welchen Magazinen – also ob diese entnehmbar sind oder nicht bzw. über welche theoretische Kapazität sie verfügen – und in welcher Ladekonfiguration sich diese drei Schuss abfeuern lassen. Damit wird nicht nur die Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Verbote des § 19 BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt, dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder ihre Bauart bezieht....


:thumbup:
Wollen wir mal hoffen...
Gruß-Spitz

 
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:thumbup:
Wollen wir mal hoffen...
Gruß-Spitz


als Laie hört sich das für mich auch gut an. Jetzt muss sich daraus nur auch wieder ein entsprechendes Bedürfnis für Jäger ableiten lassen und so auch bei den ausführenden Verwaltungsbehörden ankommen. Die sind scheinbar noch sehr auf die Leipziger (BVG-)Denke eingerichtet..
 
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Würde somit bedeuten, dass wenn der Bundestag am Freitag dem Gesetzesentwurf so zustimmen und das Gesetz mit der Änderung zur Regelung von HA verkünden würde, man am Samstag wieder rechtssicher die SLB aus dem Schrank und mit ins Revier nehmen könnte, richtig?
 
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Würde somit bedeuten, dass wenn der Bundestag am Freitag dem Gesetzesentwurf so zustimmen und das Gesetz mit der Änderung zur Regelung von HA verkünden würde, man am Samstag wieder rechtssicher die SLB aus dem Schrank und mit ins Revier nehmen könnte, richtig?



Dazu steht weiter in dem Text:

"Damit diese Änderung schnellstmöglich wirksam werden kann, ist durch die neue Fassung des Artikels 2 unter
Nummer 3 ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vorgesehen. Zwar genießen die Länder
nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) die Befugnis zu abweichender Regelung im
Landesrecht. Dies wiederum bedingt, dass die bundesrechtliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz
1 GG grundsätzlich erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten kann. Artikel 72 Absatz 3 Satz 2
Halbsatz 2 GG lässt jedoch eine früheres Inkrafttreten zu, sofern der Bundesrat dem Gesetz zustimmt. Von dieser
Möglichkeit wird Gebrauch gemacht."



"Verkündigung" ist AFAIK die Veröffentlichung im Bundesgesetztblatt....
 
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...Nach der bisherigen Praxis waren das zwei Patronen im Magazin, eine im Lauf und damit drei Patronen in der Waffe insgesamt. Nach neuem Wortlaut ist es völlig unerheblich, aus welchen Magazinen – also ob diese entnehmbar sind oder nicht bzw. über welche theoretische Kapazität sie verfügen – und in welcher Ladekonfiguration sich diese drei Schuss abfeuern lassen. Damit wird nicht nur die Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Verbote des § 19 BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt, dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder ihre Bauart bezieht....



Damit ist ja auch gleich der "Wille des Gesetzgeber" deutlich formuliert und der hergeleiteten "Begründung" des BVerwG jedliche Substanz entzogen.
 
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Übrigens, 3 Schuss in der Waffe, also kein Ghostloading mehr....
 
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Nein, da ist schon noch etwas Geduld gefragt:
Wenn der BT das Gesetz erwartungsgemäß beschließt, ist der BR am Zug. Nach dessen Zustimmung muss das Gesetz noch durch den BPräs ausgefertigt und anschließend im BGBl verkündet werden. Kann also noch eine Weile dauern.




Würde somit bedeuten, dass wenn der Bundestag am Freitag dem Gesetzesentwurf so zustimmen und das Gesetz mit der Änderung zur Regelung von HA verkünden würde, man am Samstag wieder rechtssicher die SLB aus dem Schrank und mit ins Revier nehmen könnte, richtig?
 
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Ich schätze dann mal, dass diese Vörgänge auch bei einer angestrebten schnellen Umsetzung nicht bis zum Aufgehen des Schwarzwildes am 1. August (in 3 1/2 Wochen) durchlaufen werden können, richtig?
 
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Würde somit bedeuten, dass wenn der Bundestag am Freitag dem Gesetzesentwurf so zustimmen und das Gesetz mit der Änderung zur Regelung von HA verkünden würde, man am Samstag wieder rechtssicher die SLB aus dem Schrank und mit ins Revier nehmen könnte, richtig?

Nein. Erst muss das Gesetz im Gesetzblatt verkündet sein, einen Tag später hat es dann Rechtskraft. Ich weiß nicht, in welchen Abständen das Gesetzblatt erscheint, aber das lässt sich sicher googeln.
 

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