Die UJB hat sich nicht für die Ausstellung des unentgeltlichen Jagdscheins interessiert und sie wird sich auch nicht für die Aufkündigung interessieren. Das ist eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen dir und dem Jagdgast, das ist die UJB der falsche Ansprechpartner.
Wenn sich überhaupt noch jemand für den BGS interessiert, dann die Jagdgenossenschaft und auch nur weil die gerne die Anzahl limitiert. Hilft dir in dem Fall auch nicht.
Wenn du auf dem BGS nicht vermerkt hast, dass das Papier bei Widerruf an dich zurück zu geben ist, dann hast du auch überhaupt keinen Anspruch darauf es jetzt zurück zu bekommen.
Seine Jagderlaubnis ist eh schon längst erloschen, dafür reichte deine mündliche Ansage.
Jetzt geht es nur noch darum, dass für den Fall der Fälle nachweisen zu können. Dafür wird ein Einschreiben gemeinhin als geeignet betrachtet, dass ist aber eine unzulängliche Vorgehensweise. Denn damit kannst du nur nachweisen, dass du ihm irgendeinen Brief geschickt hast, nicht aber den Inhalt. Er könnte womöglich behaupten, er hätte nur Weihnachtsgrüße bekommen.
Siehe dazu:
Sichere Zustellung
Die rechtssichere Variante ist der Weg über den Gerichtsvollzieher, dass ist sogar günstiger als man denkt. Denn nur hier wird neben der förmlichen Zustellung auch der Inhalt des Schreibens bestätigt.
Das macht auch "Eindruck" beim Empfänger und du ersparst dir den peinlichen Auftritt bei der UJB, die sicher wenig Interesse hat für dich den Erfüllungsgehilfen zu spielen.
Es spielt dann auch keine Rolle ob du das Papier zurück bekommst oder nicht.
Wenn dir dass so wichtig ist, wäre es vielleicht aber auch am einfachsten persönlich vorstellig zu werden und den Schein einzukassieren, wenn der Kollege sehr schwierig ist, dann eben auch mit Zeuge.
Gegenzeichnen oder irgendeine Erklärung unterschreiben, dass er dort nicht mehr jagen geht muss er natürlich auch nicht.