[Hessen] Unbefristeter Begehungsschein wird nicht zurückgegeben

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 15701
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Er geht natürlich nicht jagen. Er gibt nur den Schein nicht zurück.
Bist du eigentlich innerlich darauf vorbereitet, dass er dir ja auch bei wachsendem Druck ganz zerknirscht den Verlust des Dokuments beichten könnte....? :cool:

Also: Setze ihm in geeigneter Form eine Frist für die Rückgabe und informiere mit gleichem Schreiben die UJB über die sofortige Ungültigkeit der Urkunde.

Wenn er nicht liefert, dann eben nicht, kurze Notiz an die Behörde und feddisch.

Weidmannsheil!
basti
 
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Naja, er könnte aber und hätte bei einer Kontrolle den Schein in der Hand und wäre erstmal raus aus der Nummer. Wie groß jetzt die Gefahr ist, dass der BGS‘ler doch jagen geht muss man halt abschätzen können.
 
G

Gelöschtes Mitglied 26188

Guest
Werte Jagdfreunde,
Ich habe einen Begehungsscheininhaber der sich leider weigert seinen unbefristeten Begehungsschein zurück zu geben. Ich habe dies mehrmals angemahnt und es passiert nichts. Immer nur Ausreden und mir geht das jetzt auf die Nerven. Ich weiß, dass es ein Fehler war den Schein nicht zeitlich zu limitieren. Frage: Hab ich ein Anrecht darauf, dass er den Schein abgeben muss? Also rein physikalisch. Wie werde kann ich das Thema lösen? Ich hätte schon gerne die Verfügung über die Begehungsscheine im Revier.
Ideen herzlich willkommen.

Grüße

Es genügt der schriftliche Widerruf der Jagderlaubnis (von Dir unterschrieben, soweit Du Alleinpächter bist). Du solltest beweisen können, dass der Widerruf an den Empfänger zugegangen ist. Bei einer "echten" entgeltlichen Jagderlaubnis sind jedoch ledigliche persönliche Animositäten nicht so ohne Weiteres ausreichend. Einen Anspruch auf Herausgabe des Dokumentes (= quasi ein "Vertragsdokument" mit Ausfertigung für beide Seiten) gibt es grundsätzlich nicht. Handelt es sich um eine Erlaubnis gegen "Hegebeitrag", gibt es möglicherweise Rückforderungsansprüche des Erlaubnisnehmers. Eine unentgeltliche Erlaubnis brauchst eigentlich nicht befristen, denn die ist schnell und komplikationslos widerrufen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 26188

Guest
Bist du eigentlich innerlich darauf vorbereitet, dass er dir ja auch bei wachsendem Druck ganz zerknirscht den Verlust des Dokuments beichten könnte....? :cool:

Also: Setze ihm in geeigneter Form eine Frist für die Rückgabe und informiere mit gleichem Schreiben die UJB über die sofortige Ungültigkeit der Urkunde.

Wenn er nicht liefert, dann eben nicht, kurze Notiz an die Behörde und feddisch.

Weidmannsheil!
basti


NEIN !!
 
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Naja, er könnte aber und hätte bei einer Kontrolle den Schein in der Hand und wäre erstmal raus aus der Nummer.
Wer soll denn den bitte kontrollieren? :rolleyes:

Sowas macht man wie bereits zigfach beschrieben.
Wobei ich eine andere Reihenfolge hätte als der Threadstarter.
Was mir im Internet irgendwer schreibt wär mir schnurzegal. Ich würde die Vorgehensweise mit unserer Jagdbehörde telefonisch abstimmen. Womit das mit der Benachrichtigung auch gleich erledigt ist und die Zusendung der Kopie nur eine Formsache - falls sie überhaupt eine wünschen.

Je nach Grad der Eskalation käme das Schreiben an den Begeher nicht mehr von mir. Ein Schreiben mit wortgleichem Inhalt und Fristsetzung mit einem Anwaltsbriefkopf - zugestellt Freitags damit der Empfänger mal ein Wochenende Zeit hat um im eigenen Saft zu garen - wirkt oft deutlich nachhaltiger.:cool:
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
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Bist du eigentlich innerlich darauf vorbereitet, dass er dir ja auch bei wachsendem Druck ganz zerknirscht den Verlust des Dokuments beichten könnte....? :cool:
Guter Aspekt. Dann würde ich eine schriftliche Erklärung vom BGS'ler erwarten, in der er den Verlust bestätigt und darin auch aufgeführt, dass er ab XX.YY.ZZZZj nicht mehr dort jagen wird/ gejagd hat.
 
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Irre ich da, wenn ich der Ansicht bin, dass das Rechtsverhältnis nicht aus einem Stück Papier heraus entsteht, sondern dass das Papier als Ausdruck dieses Verhältnisses zu verstehen ist?
Nein, Du liegst richtig.

Der Jagderlaubnisschein ist keine Vertragsurkunde, sondern (lediglich) eine legitimationsurkunde für die unbegleitete Jagdausübung.

basti
 
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man könnte noch, je nachdem wie man die Eskalationsspirale weiter schrauben möchte, die Waffenbehörde des BGS-Inhabers mit einbinden.

Thema Zuverlässigkeit. Du weißt ja nicht was sonst noch in seiner Akte rumschwirrt und nur noch ein Tropfen fehlt der das Fass zum überlaufen bringt.

Ich finde es lächerlich und kindisch dass man ein (für den BGS eigentlich wertloses) Dokument nach Aufforderung nicht zurückbringen kann. Ebenso peinlich ist es, wenn man den evtl. Verlust nicht einfach beichten kann.

@TE
Falls der Verlust des BGS angegeben wird würde ich mir diesen Sachverhalt schriftlich bestätigen lassen. :)

Horrido
 
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Die UJB hat sich nicht für die Ausstellung des unentgeltlichen Jagdscheins interessiert und sie wird sich auch nicht für die Aufkündigung interessieren. Das ist eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen dir und dem Jagdgast, das ist die UJB der falsche Ansprechpartner.
Wenn sich überhaupt noch jemand für den BGS interessiert, dann die Jagdgenossenschaft und auch nur weil die gerne die Anzahl limitiert. Hilft dir in dem Fall auch nicht.

Wenn du auf dem BGS nicht vermerkt hast, dass das Papier bei Widerruf an dich zurück zu geben ist, dann hast du auch überhaupt keinen Anspruch darauf es jetzt zurück zu bekommen.
Seine Jagderlaubnis ist eh schon längst erloschen, dafür reichte deine mündliche Ansage.

Jetzt geht es nur noch darum, dass für den Fall der Fälle nachweisen zu können. Dafür wird ein Einschreiben gemeinhin als geeignet betrachtet, dass ist aber eine unzulängliche Vorgehensweise. Denn damit kannst du nur nachweisen, dass du ihm irgendeinen Brief geschickt hast, nicht aber den Inhalt. Er könnte womöglich behaupten, er hätte nur Weihnachtsgrüße bekommen.
Siehe dazu: Sichere Zustellung
Die rechtssichere Variante ist der Weg über den Gerichtsvollzieher, dass ist sogar günstiger als man denkt. Denn nur hier wird neben der förmlichen Zustellung auch der Inhalt des Schreibens bestätigt.

Das macht auch "Eindruck" beim Empfänger und du ersparst dir den peinlichen Auftritt bei der UJB, die sicher wenig Interesse hat für dich den Erfüllungsgehilfen zu spielen.
Es spielt dann auch keine Rolle ob du das Papier zurück bekommst oder nicht.

Wenn dir dass so wichtig ist, wäre es vielleicht aber auch am einfachsten persönlich vorstellig zu werden und den Schein einzukassieren, wenn der Kollege sehr schwierig ist, dann eben auch mit Zeuge.
Gegenzeichnen oder irgendeine Erklärung unterschreiben, dass er dort nicht mehr jagen geht muss er natürlich auch nicht.
 
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man könnte noch, je nachdem wie man die Eskalationsspirale weiter schrauben möchte, die Waffenbehörde des BGS-Inhabers mit einbinden.

Thema Zuverlässigkeit. Du weißt ja nicht was sonst noch in seiner Akte rumschwirrt und nur noch ein Tropfen fehlt der das Fass zum überlaufen bringt.
Hä!? o_O
Wenn hier einer nach einer Bohrmaschine fragt schickst den dann wohl zum Bäcker, oder wie?
 
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Is doch gar nicht nötig weitere, fiktive Eskalationsstufen zu konstruieren. In #3 wurde schon das richtige Vorgehen genannt. Danach sieht man weiter :coffee:. Gruss W.
 
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Wenn einem (geschätzte) 25 Euro nicht wehtun und man mal große Augen beim "Geschäftspartner" sehen möchte, läßt man das Schriftstück vom örtlichen Gerichtsvollzieher zustellen. Neben der Zustellung per Fax die einzige Möglichkeit, nachzuweisen, dass ein bestimmter Inhalt in dem Schriftstück war, denn der GV nimmt offiziell Kenntnis vom Inhalt des Schreibens. Ein Rückschein bestätigt nur, dass ein Umschlag zu einer bestimmten Zeit abgegeben wurde, isso, punkt. Wenn der andere sich querstellt, gibt's dicke Backen.
Wenn das Gegenüber eine Firma hat, läßt man an die Firmenadresse zustellen. Das mögen die Säumigen in der Regel gar nicht gern, wenn da der GV rumläuft :)

Edit: ah, weiter oben wurde es schon beschrieben :)
 
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