A
anonym
Guest
Muss ich ja nix mehr schreiben. :roll:
Der direkte Rechtsweg - in Form einer unmittelbaren Klage gegen das Waffengesetz - ist nicht wegen der nichtangenommenen Klage verbaut, sondern weil die Frist für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz an sich verstrichen ist (§ 93 Absatz 3 BVerfGG http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html). D.h. es kann nicht mehr unmittelbar gegen das Gesetz geklagt werden, der Weg durch die Instanzen steht aber weiterhin offen.
Die Nichtannahme wurde durch das Verfassungsgericht nicht begründet, insofern kann man aus dieser Tatsache noch keinen entgültigen Schluß für ein ggf. über den Instanzenweg angestrengtes Verfahren herleiten.
Diese Informationen sind übrigens alle öffentlich zu finden, bevor Du hier unterstellst irgendjemand hätte hier irgendjemand Informationen zukommen lassen ohne dies zu dürfen.