Überqueren Landstraße - Waffe entladen?

hdo

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Die Landstraße gehört doch nicht zum Revier- die Waffe muss demnach entladen werden, wenn während der Pirsch eine öffentliche Straße überquert werden muss.

Das Revier für das ich als Jungjäger einen Begehungsschein habe, ist voller "öffentlicher Wege" in jagdlich relevanten Bereichen.

So liegt z.B. die die Friedhofszufahrt außerhalb des Ortes. Direkt daneben Äcker und Wiesen (inkl. Reh- u. Schwarzwild).
Wenn man daz.B. nachts nach Sauen schaut, müsste man vor und nach dieser Zufahrt jeweils Radau machen bei entladen und laden der Waffe...
Eine Effektive Methode dafür zu sorgen, daß sich das Wild frühzeitig aus dem Staub machen kann, bzw. erst gar nicht aus der Deckung tritt... :?

Was sind per definition Wege bei denen vor überquerung entladen werden muss?
 
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hdo schrieb:
Die Landstraße gehört doch nicht zum Revier- die Waffe muss demnach entladen werden, wenn während der Pirsch eine öffentliche Straße überquert werden muss.

Das Revier für das ich als Jungjäger einen Begehungsschein habeist voller "öffentlicher Wege" in jagdlich relevanten Bereichen.

So liegt z.B. die die Friedhofszufahrt außerhalb des Ortes. Direkt daneben Äcker und Wiesen (inkl. Reh- u. Schwarzwild).
Wenn man daz.B. nachts nach Sauen schaut, müsste man vor und nach dieser Zufahrt jeweils Radau machen bei entladen und laden der Waffe...
Eine Effektive Methode dafür zu sorgen, daß sich das Wild frühzeitig aus dem Staub machen kann, bzw. erst gar nicht aus der Deckung tritt... :?

Bildet eine öffentliche Straße die Reviergrenze, kommt es darauf an, welche Seite oder die Mitte die Grenze bildet.
Verläuft eine Straße innerhalb des Reviers gehört sie auch jagdlich dazu. Die Straßenfläche wird auch nicht von der Reviergröße abgezogen.

Liegt der Friedhof (von Rechts wegen "befriedet") innerhalb des Reviers, dann zählt die Zufahrt, soweit ebenfalls im Revier, zum Revier.
Nachdem Friedhöfe in der Regel auch "umfriedet" sind, kannst du vor der Friedhoftür deine Sau erlegen.
Aber nicht dann wenn zwischen der Türe und dem befriedeten Bereich der Ortschaft kein "offenes Revier" liegt.
Konstruieren kann man alles mögliche - kommt auf den genauen Einzelfall an.

Nachdem auf, von und über eine öffentliche Straße geschossen werden darf, darf diese (außerhalb befriedeter Bereiche) auch mit geladener Waffe betreten werden.
Bei Autobahn müsste ich mich erst kundig machen.
Bei Bahnkörpern gibt es extra Vorschriften.
Aber bleiben wir beim aktuellen Fall.
 

JMB

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hdo schrieb:
Die Landstraße gehört doch nicht zum Revier ...
Das Revier für das ich als Jungjäger einen Begehungsschein habe, ist voller "öffentlicher Wege" in jagdlich relevanten Bereichen.
Wenn Du einen JES hast, dann hast Du auch (als JuJä vor gar nicht allzulanger Zeit) eine Jägerprüfung abgelegt.
Hast Du in Jagdrecht gefehlt?
"Wege, Straßen, Triften, ..." trennen und verbinden (bei der Bildung von Jagdbezirken) nicht.
Wo steht, dass sie nicht zum Revier gehören?
Wenn sie nicht Hindernis im Sinne der UVV sind, dann musst Du auch nicht entladen.


WaiHei
 

hdo

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Danke- jetzt sehe ich etwas klarer.
Uns haben sie im Kurs erzählt, einem Jäger sei der Schein genommen worden, weil er INNERHALB seines Revieres eine Bundesstraße mit geladener Waffe überquert habe.
Da ich häufig vom PKW-Abstellplatz zum Hochsitz pirsche (auf dem Weg hat man häufig Anblick), ist es vorteilhaft die Waffe bereits nahe des PKW zu laden. Schlimm genug, daß man streng nach UVV am Hochsitz dann wieder zu "klappern" hat...
 

hdo

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JMB schrieb:
Hast Du in Jagdrecht gefehlt?

War schon klar, daß irgendwer wieder mit so einem überheblichen Getue daherkommt.

Die Prüflinge/Absolventen können nicht besser sein, als die Leute die sie ausbilden!
Ich kann Dir noch mehr Stuß nennen, der uns im Kurs verbraten wurde... :roll:

Im Kurs ist man unten durch, wenn man fragwürdige Lerninhalte hinterfragt und später ist man bei den "altgedienten" Jägern der Depp, weil man dementsprechend verunsichert ist. Ganz klasse solche Sprüche!
 
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Da nach Verkehrsunfällen teilweise noch den Fandschuss auf der Straße antragen werden muss, ist der Sachverhalt wohl eindeutig klar. Die Ausnahmen bleiben aber grundsätzlich Bundesautobahnen und Bahnstrecken. Dort darf auch von einem JAB kein Fallwild entsorgt werden. Die Entsorgung von Fallwild übernimmt dort die Autobahnmeisterei oder Bahnpersonal. Dem angrenzenden Pächter steht auch kein Aneignungsrecht über das Fallwild zu.
 

hdo

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Da nach Verkehrsunfällen teilweise noch den Fandschuss auf der Straße antragen werden muss, ist der Sachverhalt wohl eindeutig klar.

Dachte immer das erlösen eines durch Verkehrsunfall schwer verletzten Tieres wäre eine Angelegenheit des Tierschutzgesetzes. Das wäre dann doch wieder ne andere Baustelle... :?

Aber wo das Thema Tierschutz schon angeschnitten wurde:

Darf ein Jäger auf beispielsweise einem Bauernhof auf Wunsch des Landwirtes eine Katze durch Schuß aus einer Jagdwaffe erlösen, die z.B. von einem Traktor überrolt wurde?

Wieder zurück zum Jagdrecht:

Ist das komplette Hofgelände ein befriedeter Bezirk, obwohl die Hofgebäude nicht umfriedet sind? (z.B. Aussiedlerhof)
Beispiel:
Ein Landwirt ist Jagderlaubnisinhaber und sichtet ein Reh außerhalb der Schonzeit unter einem seiner Apfelbäume am Rande der Wiese, welche an sein Haus angrenzt. Ca. 20m neben seinem Wohngebäude. Die WIese ist nicht umfriedet und wird bewirtschaftet (Grünfutter).

Darf er das Reh erlegen, oder stellt eine lose Reihe von Obstbäumen eine Umfriedung dar?
 
A

anonym

Guest
hdo schrieb:
Darf ein Jäger auf beispielsweise einem Bauernhof auf Wunsch des Landwirtes eine Katze durch Schuß aus einer Jagdwaffe erlösen, die z.B. von einem Traktor überrolt wurde?


Nein, warum sollte er das dürfen? Es ist weder Jagdausübung noch ist er berechtigt dort zu schießen, da es nicht im Revier stattfindet.


hdo schrieb:
Ist das komplette Hofgelände ein befriedeter Bezirk, obwohl die Hofgebäude nicht umfriedet sind? (z.B. Aussiedlerhof)

Das sagt dir die Karte, die an dem Pachtvertrag dran hängt und im Zweifelsfall die Behörde.


hdo schrieb:
Darf er das Reh erlegen, oder stellt eine lose Reihe von Obstbäumen eine Umfriedung dar?

Du bist komplett auf dem Holzweg, nur weil etwas "umfriedet" ist, da ein wie auch immer gearteter Zaun drum herum ist, ist es noch lange nicht befriedetes Gebiet.
 
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ReinerW schrieb:
Da nach Verkehrsunfällen teilweise noch den Fandschuss auf der Straße antragen werden muss, ist der Sachverhalt wohl eindeutig klar.
Könnte man meinen.
Es gibt aber auch eine andere Auffassung, wonach die Waffe nur bei der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein darf und im Zusammenhang mit der Jagd stets entladen zu führen ist. Und auf der Landstrasse dürfte die "tatsächliche Jagdausübung" eher zweifelhaft sein.
Der Fangschuss auf der Strasse liegt hier in einer Grauzone, in der wohl eher der Tierschutz, als das Jagdgesetz den Ausschlag gibt.

IMHO eine unklare Rechtslage.

basti
 

hdo

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Du bist komplett auf dem Holzweg, nur weil etwas "umfriedet" ist, da ein wie auch immer gearteter Zaun drum herum ist, ist es noch lange nicht befriedetes Gebiet.

Na klar bin ich auf dem Holzweg- sonst würde ich hier ja nicht doof fragen.

Bei einem Wohnhaus stellt imho eine Hecke eine Umfriedung dar.
Wohnhaus+Garten mit Hecke drumrum => nix Jagd.

DIe Frage ist, ob eine Umfriedung wirklich ein Betreten wirksam verhindern muss. Wie dicht muss die Hecke sein?
Wie dicht darf der Jäger an das Wohnhaus ran, wenn jegliche Umfriedung fehlt? (direkt an freies Feld angrenzend)


Zum Thema erlösen eines Tieres:
Uns hat man gesagt Tierschutz sei höher angesiedelt als Jagdrecht...
 
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hdo schrieb:
Wohnhaus+Garten mit Hecke drumrum => nix Jagd.
Ohne Hecke auch nicht.
Entscheident ist, ob das Grundstück zum Revier gehört, oder nicht. Und das steht im Jagdkataster.
Ist gerne mal dann ein Thema, wenn die kleine Wiese hinterm Resthof von der jungen Familie als Garten genutzt wird...... :)

basti
 

hdo

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Und das steht im Jagdkataster.

Dann muss ich mal bei der Gemeindeverwaltung schlau machen oder den Pächter fragen, ob er ausreichend detaillierte Unterlagen hat.
Danke.

Ist gerne mal dann ein Thema, wenn die kleine Wiese hinterm Resthof von der jungen Familie als Garten genutzt wird......

Oder wenn der Land wirt regelmäßig völlig durchlöcherte Silagefolien und dementsprechend verdorbene Futtermittel hat und der JAB Rabenkrähen angehen will und sich im Ort Tierschützer rumtreiben, die nur drauf warten, daß ein Jäger einen falschen Fehler macht.
 
A

anonym

Guest
hdo schrieb:
Du bist komplett auf dem Holzweg, nur weil etwas "umfriedet" ist, da ein wie auch immer gearteter Zaun drum herum ist, ist es noch lange nicht befriedetes Gebiet.
...
Bei einem Wohnhaus stellt imho eine Hecke eine Umfriedung dar.
Wohnhaus+Garten mit Hecke drumrum => nix Jagd.

DIe Frage ist, ob eine Umfriedun...

Du bist immer noch auf dem Holzweg, das ganze kann auch mit 3m Betonmauer gekrönt von S-Draht "umfriedet" sein und trotzdem ist es nicht zwangsläufig keine bejagbare Fläche.

hdo schrieb:
Und das steht im Jagdkataster.

Dann muss ich mal... den Pächter fragen, ob er ausreichend detaillierte Unterlagen hat.
Wie ich schrieb, die Karte hängt am Pachtvertrag.

hdo schrieb:
Oder wenn der Land wirt regelmäßig völlig durchlöcherte Silagefolien und dementsprechend verdorbene Futtermittel hat und der JAB Rabenkrähen angehen will und sich im Ort Tierschützer rumtreiben, die nur drauf warten, daß ein Jäger einen falschen Fehler macht.
Ein Blick auf die Karte regelt alles weitere. Sind die Silagehaufen auf bejagbarer Fläche ist alles super und du kannst Krähen jagen, sind sie es nicht: Pech gehabt. Dann kannst du bei der Jagdbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Jagd im befriedeten Bezirk zur Vermeidung landwirtschaftlicher Schäden beantragen... aber bevor wir hier ins Detail gehen, ist das alles nur interessehalber Gedankenspielerei oder hast du konkrete Fragen zu denen du Hilfe haben möchtest?
 
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basti schrieb:
Es gibt aber auch eine andere Auffassung, wonach die Waffe nur bei der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein darf und im Zusammenhang mit der Jagd stets entladen zu führen ist.
Deine?

Jagdausübung ist unter anderem Aufsuchen, Nachstellen etc. etc.

Das kann ich auf der Fläche im Revier, auch wenn sie geteert ist, genauso machen wie auf gewachsenem Boden. Eine Landstraße ist noch immer kein befriedetes Gebiet. Wenn es eine stark befahrene Straße ist, könnte man ja noch den Hindernisgedanken nach UVV gelten lassen.

Dass wieder Scharfmacher in den Behörden und Zeitgenossen mit vorauseilendem Gehorsam irgendwo eine Möglichkeit sehen, den Knebel anzuziehen, sind wir ja gewohnt.
 

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