<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Dilldapp:
Wie ich gerade dem Lokalteil der Badischen Zeitung (Freiburg/Breisgau )entnehme, ist die oben besprochene löbliche Gesetzesinitiative zur Erleichterung der Probeentnahme bei Schwarzwild im Bundesrat
gescheitert.
Weiss wer Genaueres, Begründungen etc. ?
Was auch bedeuten dürfte, dass die bisher noch tolerierten Erleichterungen hinfällig werden....
Stinkesaurer Gruss
Dilldapp
[ 20. April 2004: Beitrag editiert von: Dilldapp ]<HR></BLOCKQUOTE>
Bundesrat Drucksache 21/04 (Beschluss)
13.02.04
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
und der Fleischhygiene-Verordnung
A. Problem
Auf Grund der stark gestiegenen Schwarzwildstrecke treten zunehmend organisatorische
Probleme bei der praktischen Durchführung der Trichinenuntersuchung auf.
Insbesondere während der Sommermonate ist eine Unterbrechung der Kühlung
durch den Transport der Tierkörper zur Untersuchungsstelle aus Verbraucherschutzgründen
abzulehnen. Die Probenahme mit Kennzeichnung der Wildtierkörper
vor Ort in den Wildkammern durch amtliches Personal erfordert einen hohen zeitlichen
und finanziellen Aufwand.
B. Lösung
Durch Änderung des Fleischhygienegesetzes wird die Möglichkeit eröffnet, dass die
zuständige Behörde Jagdausübungsberechtigte in ihrem jeweiligen Jagdbezirk mit
der Probenahme bei Wildschweinen beauftragen kann.
Durch die Vergabe von amtlichen Wildmarken und entsprechend nummerierten
Wildursprungsscheinen wird sichergestellt, dass die Trichinenprobe und das Untersuchungsergebnis
dem Wildtierkörper eindeutig zuzuordnen sind. Dies ist die Voraussetzung
dafür, dass bei Wildschweinen auf die Kennzeichnung mit dem amtlichen
Stempel "trichinenfrei" verzichtet werden kann. Hierzu ist die Änderung der
Fleischhygieneverordnung erforderlich.
Drucksache 21/04 (Beschluss) - 2 -
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Beschaffung von Wildmarken und Wildursprungsscheinen
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Bei den zuständigen Behörden entsteht ein erhöhter personeller Aufwand durch
die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine sowie durch die erforderlichen
zusätzlichen Kontrollen.
Andererseits werden durch den Wegfall der Probenahme durch das amtliche
Untersuchungspersonal Kosten eingespart, insbesondere Fahrtkosten.
Bundesrat Drucksache 21/04 (Beschluss)
13.02.04
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
und der Fleischhygiene-Verordnung
Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar 2004 beschlossen, den als
Anlage 1 beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes
beim Deutschen Bundestag einzubringen und die aus Anlage 2 ersichtliche Entschließung
zu fassen.
Drucksache 21/04 (Beschluss)
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
und der Fleischhygiene-Verordnung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes
§ 22a des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann Jagdausübungsberechtigte für ihren Jagdbezirk
mit der Entnahme von Proben bei Wildschweinen, die von der Regelung des § 1
Abs. 1 Satz 3 erfasst werden, zur Untersuchung auf Trichinen nach § 1 Abs. 3
Satz 2 beauftragen, sofern keine Tatsachen bekannt sind, welche die Annahme
rechtfertigen, dass die Jagdausübungsberechtigten die erforderliche Zuverlässigkeit
für diese Tätigkeit nicht besitzen und sie von der zuständigen Behörde
für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden sind."
2. In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1"
ersetzt.
Drucksache 21/04 (Beschluss) - 2 -
Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Februar 2003 (BGBl. I S. 1081), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde
beauftragte Jagdausübungsberechtigte die Untersuchung auf Trichinen im Falle
der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes
unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5
bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde anzumelden."
2. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.4 Satz 2 werden nach den Wörtern "nach durchgeführter
Trichinenuntersuchung" die Wörter ", ausgenommen im Falle der
Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes,"
eingefügt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz unter "Anlage 2" wird wie folgt gefasst:
"(zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c)".
b) In Kapitel VI wird nach Nummer 4.3 folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des
Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte an jedem
Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde
- 3 - Drucksache 21/04 (Beschluss)
ausgegebene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete,
nummerierte Wildmarke anzubringen. Die Nummer der Wildmarke
ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen
Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen.
Der Wildursprungsschein besteht aus einem für die zuständige Behörde
bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte
darf Tierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss
der amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des
Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen
Behörde, auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des
Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat die
zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren.
Der Wildursprungsschein hat unbeschadet weiterer Angaben
folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:
Drucksache 21/04 (Beschluss) - 4 -
Wildursprungsschein
Land . . .
Nummer der Wildmarke
Jagdbezirk, Erlegungsort ______________________
Erleger ______________________
Jagdausübungsberechtigter _____________________
Erlegungsdatum:________
_
Zeitpunkt: __________ Uhr
Jagdausübungsberechtigter:
Name, Adresse, (Tel.), Fax
Wild (Geschlecht1/Gewicht/Altersklasse): m □ / w □ /:____kg; ca.___Jahre
Todesursache1 □ Erlegung □ Unfallwild □ sonstiges Fallwild
□ Vor dem Erlegen wurden keine Verhaltensstörungen beobachtet.1
□ Es wurden bei der Untersuchung keine auffälligen Merkmale beobachtet,
die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich
bedenklich sein könnte.1
Besonderheiten : Nachsuche □ Ansitz/Pirsch □ Treib-/Drückjagd □
Sonstiges:
_____________________________________________________________
Datum Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten
Amtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes:
Antragsteller
Name, Adresse, (Tel.),Fax
Untersucher
Name, Adresse, (Tel.), Fax
_____________________________________________________________
Ergebnis
Unterschrift Untersucher
____________________
1 Zutreffendes bitte ankreuzen amtlicher Stempel"
- 5 - Drucksache 21/04 (Beschluss)
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Fleischhygiene-Verordnung können auf
Grund der einschlägigen Ermächtigungen des Fleischhygienegesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 21/04 (Beschluss) - 6 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Wildschweine, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll,
sind gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) amtlich auf Trichinen zu
untersuchen. Die derzeitigen Regelungen schreiben verbindlich vor, dass die Entnahme
der Trichinenproben aus den Wildkörpern vom amtlichen Personal vorgenommen
werden muss. Das amtliche Personal bringt anschließend den amtlichen
Stempel "trichinenfrei" am Wildkörper an.
Auf Grund der stark gestiegenen Schwarzwildstrecke treten zunehmend organisatorische
Probleme bei der praktischen Durchführung der Trichinenuntersuchung auf.
Insbesondere während der Sommermonate ist eine Unterbrechung der Kühlung
durch den Transport der Tierkörper zur Untersuchungsstelle abzulehnen.
Die Probenahme mit Kennzeichnung der Wildtierkörper vor Ort in den Wildkammern
durch amtliches Personal erfordert einen hohen zeitlichen und finanziellen
Aufwand. Zur Sammlung von Schwarzwild zu Verfügung gestellte Wildkammern
haben nicht zu einer entscheidenden Verbesserung der Situation geführt.
Um diesen Problemen zu begegnen, sind bei Wildbret, das von der Regelung des
§ 1 Abs. 1 Satz 3 FlHG erfasst wird (zum Eigenverzehr oder zur direkten oder
lokalen Vermarktung bestimmt), nationale Regelungen erforderlich. Diese sind
auch zulässig, da EU-Recht derartigen Regelungen nicht entgegensteht.
Deshalb soll die Trichinenproben-Entnahme durch den Jagdausübungsberechtigten
ermöglicht werden. Dadurch erübrigt sich der Transport des ganzen Wildkörpers
zur amtlichen Untersuchungsstelle bzw. eine gesonderte Anfahrt des amtlichen Personals
zur jeweiligen Wildkammer ausschließlich zum Zwecke der Probenentnahme
und Kennzeichnung. Die Untersuchung der Proben verbleibt wie bisher beim amtlichen
Personal.
Bei Wildschweinen kann nur auf die Kennzeichnung mit dem amtlichen Stempel
"trichinenfrei" verzichtet werden, wenn durch ein adäquates System sichergestellt
wird, dass die Trichinenprobe und das Untersuchungsergebnis dem Wildtierkörper
eindeutig zuzuordnen sind. Dies wird durch die Vergabe von amtlichen Wildmarken
und entsprechend nummerierten Wildursprungsscheinen erreicht.
- 7 - Drucksache 21/04 (Beschluss)
Das Ergebnis der Trichinenuntersuchung wird vom amtlichen Untersucher auf dem
Wildursprungsschein eingetragen und in der Regel per Telefax übermittelt.
Die Wildursprungsscheine, die bei der Untersuchungsstelle aufbewahrt werden,
sollen regelmäßig mit den vergebenen Wildmarken-Nummern bei der zuständigen
Behörde abgeglichen werden. Im Falle der Kontrolle eines mit Wildmarke gekennzeichneten
Tierkörpers kann im Zweifelsfall die Kopie des Wildursprungsscheines
mit dem Original bei der Untersuchungsstelle verglichen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes
Zu Nummer 1:
Durch die Änderung unter Buchstabe a wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit
eröffnet, Jagdausübungsberechtigte für ihren Jagdbezirk mit der Entnahme von
Proben bei Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinen in Fällen zu beauftragen,
in denen mit Ausnahme der Trichinenuntersuchung die Fleischuntersuchung
unterbleiben kann. Die Übertragung der Befugnis zur Entnahme von Proben für
eine amtliche Untersuchung ist nur zu vertreten, wenn keine Tatsachen dagegen
sprechen, dass der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Darüber hinaus wird eine besondere Schulung hinsichtlich der korrekten
Durchführung der Probenahme, Dokumentation und Kennzeichnung des Schwarzwildes
für erforderlich erachtet.
Zu Nummer 2:
Folgeänderung
Drucksache 21/04 (Beschluss) - 8 -
Zu Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Zu Nummer 1:
Durch die Änderung wird die Anmeldepflicht für die Untersuchung auf Trichinen
geregelt.
Zu Nummer 2:
Folgeänderung
Zu Nummer 3:
Durch die Ergänzung der Anlage 2 wird das Verfahren der Probenahme sowie der
Kennzeichnung des beprobten Schwarzwildes geregelt.
Zu Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Durch Artikel 3 wird die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang geregelt.
Zu Artikel 4
Inkrafttreten
Die Regelung enthält die erforderliche Vorschrift über das Inkrafttreten.
Drucksache 21/04 (Beschluss)
Anlage 2
E n t s c h l i e ß u n g
zum
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
und der Fleischhygiene-Verordnung
Der Bundesrat begrüßt die im Zusammenhang mit der Neuregelung der Entnahme
von Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung von erlegtem Schwarzwild vorgesehene
Vorschrift, die Kennzeichnung und Identitätssicherung und damit verbunden
die Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit des betroffenen Wildes über Wildmarken
und Wildursprungsscheine sicherzustellen, im Interesse des vorbeugenden
Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher als Schritt in die richtige Richtung.
Einige Länder haben bereits durch Landesrecht die Möglichkeit geschaffen, für alle
Arten erlegten Schalenwildes (über Schwarzwild hinaus also auch Rot-, Dam-,
Muffel-, Rehwild) zur Durchsetzung der Rückverfolgbarkeit des Wildes und für
veterinärhygienische Maßnahmen einen Wildursprungsschein in dreifacher Ausfertigung
sowie eine nicht wieder verwendbare Wildmarke einzusetzen.
Dieses System hat sich in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg seit Jahren
bewährt, zumal der Jagdausübungsberechtigte dadurch schon jetzt die Möglichkeit
erhält, auffällige Merkmale in den Wildursprungsschein einzutragen und damit dem
amtlichen Tierarzt eine Hilfestellung bei der Fleischuntersuchung geben kann.
Nach dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(Abschnitt: Fleisch vom frei lebendem Wild) soll der Jagdausübungsberechtigte
zukünftig als "kundige Person" im Anwendungsbereich der Verordnung immer
dann, wenn bei der Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt werden,
dem Wildtierkörper "eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der
dies bescheinigt wird".
Diese Forderung wird zukünftig für alle Schalenwildarten gelten und dürfte im Wesentlichen
den bisherigen Regelungen einzelner Länder entsprechen.
Drucksache 21/04 (Beschluss) - 2 -
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, im Zuge der
Neuordnung des Hygienerechts zu prüfen, inwieweit eine umfassende Lösung für
die generelle Verwendung eines Wildursprungsscheines und einer Wildmarke geschaffen
werden kann.
Olaf