Das dringlichste ist die Prüfung, ob es ein Sonderkündigungsrecht
im Vertrag vereinbart ist.
Dieses Recht ist i.d.R befristet auf die ersten 4-Wochen nach dem Fall des Ausscheidens als Vertragspartner.
Die Frage - soll des Vertragsverhältnis gekündigt werden oder eine Rechtsnachfolge eingerichtet werden, ist zuerst zu klären.
Entsprechend ist dann zu verfahren.
# Grundsätzlich gelten für den Vertrag die vereinbarten Details
(Prinzip der Vertragsfreiheit in D.)
# soweit das BGB (und Rechtsprechung) diese zuläßt UND ZUSÄTZLICH
# die Anforderungen des Jagdrechtes in soweit, wie
jagdrechtliche Belange betroffen sind.
# NUR das Letztere hat die Untere Jagdbehörde zu prüfen.
Werden jagdrechtliche Belange innerhalb der Frist nicht beanstandet, so ist
der Vertrag in der vereinbarten Form gültig.
Genaues kann man erst sagen, wenn man weiß, was denn überhaupt geschehen soll?
Sich eventuell aus einem "Knebelvertrag" herauszuklagen erfordert zunächst die Einhaltung von Frist & Form und ist u.U. riskant.
Sollte es zu einem "neuen Vertrag" kommen, sollte man IMMER den Musterpachtvertrag des jeweiligen LJV parallel daneben legen.
Von den Verpächtern wird am Liebsten von deren "Schreibstube - Verbandsgemeindeverwaltung" der Musterpachtvertrag des " Gemeinde-und Städtetages" als Vorlage verwendet.
Wer sich die Arbeit macht, beide Entwürfe nebeneinander zu lesen, wird sofort
erkennen können, ob er als Pächter "über den Tisch gezogen " werden soll! :twisted: