Tod des Pächters

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Hallo, aus gg. Anlass benötige ich möglichst schnell Eure Infos: Weiß jemand, ob der Satz nach dem Tod endet die Pacht auch im Jagdrecht geregelt ist? Ist dies nur Pachtvertragsrecht oder auch Jagdrechtlich geregelt? Danke für Eure schnellen Antworten.
LG Wegwarte
 
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Siehe § 13 BJagdG.
Dort ist der Tod des Jagdpächters nicht geregelt.
Also treten die oder der Erbe in den Pachtvertrag ein (vgl. BGB).
Wenn kein Erbe jagdpachtfähig ist, müssen die Erben den Pachtvertrag zwar weiter bedienen, haben aber die Möglichkeit, den Pachtvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder aber einen "Nach- oder Unterpächter" zu stellen.
 
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Ein befreundeter, rechtskundiger Exforist trug mir auf, folgende Antwort zu posten:

Wie es beim Tod des Pächters mit dem Pachtvertrag weitergeht ist in den (meisten)
Landesjagdgesetzen geregelt - und das sehr unterschiedlich.

Soweit es abdingbares Recht ist, kann es aber auch abweichend vom Landesjagdgesetz im
Pachtvertrag geregelt sein.

Um die konkrete Rechtslage zu erfahren bleibt also nur der Blick in den Pachtvertrag und
das anzuwendende Landesjagdgesetz.

Man kann grundsätzlich sagen:
Enthält der Pachtvertrag eine Regelung, so gilt die.
Enthält der Pachtvertrag keine Regelung, so gilt das Landesjagdgesetz, welches auf das
Revier anzuwenden ist.
Enthalten weder Pachtvertrag noch Landesjagdgesetz eine Regelung, dann gilt das BGB -
die Erben treten in das Pachtverhältnis ein.

Je nach Situation (Einzelpächter oder mehrere Pächter) ergeben sich auch unterschiedliche
Rechte, Pflichten und Optionen. Da für die Ausübung von Rechten und Optionen teils sehr
kurze Fristen zu beachten sind, sollte man sich unverzüglich informieren und entsprechend
handeln.

Stolperfallen für die Fortführung des Pachtvertrages oder zusätzliche Ausstiegsmöglichkeit
können auch die Regeln für die Anzahl der Pächter (Höchstfläche die man pachten darf)
sein.
 
A

anonym

Guest
Das dringlichste ist die Prüfung, ob es ein Sonderkündigungsrecht
im Vertrag vereinbart ist.
Dieses Recht ist i.d.R befristet auf die ersten 4-Wochen nach dem Fall des Ausscheidens als Vertragspartner.


Die Frage - soll des Vertragsverhältnis gekündigt werden oder eine Rechtsnachfolge eingerichtet werden, ist zuerst zu klären.
Entsprechend ist dann zu verfahren.

# Grundsätzlich gelten für den Vertrag die vereinbarten Details
(Prinzip der Vertragsfreiheit in D.)
# soweit das BGB (und Rechtsprechung) diese zuläßt UND ZUSÄTZLICH
# die Anforderungen des Jagdrechtes in soweit, wie
jagdrechtliche Belange betroffen sind.

# NUR das Letztere hat die Untere Jagdbehörde zu prüfen.
Werden jagdrechtliche Belange innerhalb der Frist nicht beanstandet, so ist
der Vertrag in der vereinbarten Form gültig.

Genaues kann man erst sagen, wenn man weiß, was denn überhaupt geschehen soll?

Sich eventuell aus einem "Knebelvertrag" herauszuklagen erfordert zunächst die Einhaltung von Frist & Form und ist u.U. riskant.

Sollte es zu einem "neuen Vertrag" kommen, sollte man IMMER den Musterpachtvertrag des jeweiligen LJV parallel daneben legen.

Von den Verpächtern wird am Liebsten von deren "Schreibstube - Verbandsgemeindeverwaltung" der Musterpachtvertrag des " Gemeinde-und Städtetages" als Vorlage verwendet.
Wer sich die Arbeit macht, beide Entwürfe nebeneinander zu lesen, wird sofort
erkennen können, ob er als Pächter "über den Tisch gezogen " werden soll! :twisted:
 
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24 Jul 2015
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Vielen Dank für die hilfreichen Tipps, habe auch nun das neue § 23 Tod der pachtenden Person – JWMG – Jagd- und ... Jagd und Wildtiermanagementgesetz durchgearbeitet, es geht konkret um die Übernahme von Wildschadensersatzzahlungen. Ob die Erben diese Zahlen müssen oder der neu eingesetzte Pächter muss jetzt wohl nach BGB geklärt werden, da sie ja während der Pacht noch entstanden sind. Im Pachtvertrag steht zwar: die Pacht endet mit dem Tod, aber ob das auch für die Zahlungen gilt ist noch offen.
Danke jedenfalls, zumindest konnte ich dem Betroffenen sagen, dass es hier keine gesetzlichen Regelungen gibt, die das Erbe automatisch ausschließen.
Ich freue mich immer wieder über solch konstruktive und nicht nur kommunikative Beiträge.
LG Wegwarte
 
A

anonym

Guest
Vielen Dank für die hilfreichen Tipps, habe auch nun das neue § 23 Tod der pachtenden Person – JWMG – Jagd- und ... Jagd und Wildtiermanagementgesetz durchgearbeitet, es geht konkret um die Übernahme von Wildschadensersatzzahlungen. Ob die Erben diese Zahlen müssen oder der neu eingesetzte Pächter muss jetzt wohl nach BGB geklärt werden, da sie ja während der Pacht noch entstanden sind. Im Pachtvertrag steht zwar: die Pacht endet mit dem Tod, aber ob das auch für die Zahlungen gilt ist noch offen.
.
LG Wegwarte

Sag mal, wo gibt es denn ein solches Gesetz?

Für Wildschäden gilt der Zeitpunkt des Entstehens und der Geltendmachung.
Wichtig ist hier eine Bestandsaufnahme der Wildschäden mit dem Jagdvorstand zum Zeitpunkt des Vertragsendes!
Sonst wird es später Ärger geben wegen des Zeitpunktes und des Umfanges.
Alle noch aus dem alten Vertrag entstandenen Forderungen (auch Wildschäden) sind selbstverständlich dem alten Vertrag zu zuordnen und von den Erben zu bezahlen.
Sollte ein Mitpächter dabei gewesen sein, so kann nur dieser den alten Vertrag
allein fortsetzen. Da sollte man dann intern eine Regelung über die WS
abschließen, weil der sonst ALLEIN darauf sitzen bleiben würde.
Bei Übernahme gilt: Ü. ... mit allen Rechten und Pflichten - ablösend!
 
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24 Jul 2015
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Sehr geehrter Herr Coyotesnyper,
leider verstehe ich Ihren Kommentar nicht. Das Gesetzt gibt es in Baden-Württemberg - seit neuerem.
Fakt ist, dass vor der Feststellung der Wildschäden (in diesem Fall Mais nach der Maht) der Pächter verstorben ist.
Laut Landes- und Bundesgesetzt erbt der Erbe die Pacht mit allem drum und Dran. Es sei denn, es ist vertraglich anders geregelt. Drum und Dran heißt auch die Wildschadensersatzpflicht.
Wenn Sie hier konstruktiven Rat wissen bin ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Wegwarte
 
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1 Jan 2010
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Wurden die Wildschäden fristgerecht angemeldet?
Wenn nicht, hat der Landwirt Pech.
Ausnahme: wenn der Verstorbene mit dem Landwirt etwas
anderes ausgemacht haben "wir schätzen den Schaden erst nach der Ernte".
Weiter zu prüfen: gibt es weitere Pächter? Wie ist das Innenverhältnis dieser GBR?
 
A

anonym

Guest
Wurden die Wildschäden fristgerecht angemeldet?
Wenn nicht, hat der Landwirt Pech.
Ausnahme: wenn der Verstorbene mit dem Landwirt etwas
anderes ausgemacht haben "wir schätzen den Schaden erst nach der Ernte".
Weiter zu prüfen: gibt es weitere Pächter? Wie ist das Innenverhältnis dieser GBR?

Dem kann man so zustimmen!
Ohne weitere Details (Vertrag -Innenverhältnis) kann man nichts genaues sagen!
 

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