Streß mit der Behörde

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11 Nov 2001
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Waihei...
Gestern wollte ich bei meiner (Waffen-)Behörde meine aus privater Hand gekaufte Skeetflinte registrieren lassen. Nun machten mir die netten Beamten aber (wiedermal) Probleme, da mein Vereinskollege (von dem ich die Flinte erworben habe) den Eintrag in meine gelbe WBK selbst eingetragen hatte. "Dies verstöße gegen geltendes Recht und wäre eine Urkundenfälschung." Mein Vereinskollege, der (sein Glück) nicht aus Wiesbaden stammt, hatte das jedoch schon immer so gehandhabt und seine Behörde findet dies auch rechtens. Die Beamten aus Wiesbaden konnten mir den Gesetzestext nicht vorlegen, indem das "so stehen soll". Nun frage ich Euch ob einer sich damit "gut" auskennt und mir sagen kann, wo ich das (Gesetz, Verordnung, Vorschrift) nachlesen kann.
Mit bedankendem Gruß
FB
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26 Okt 2001
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Bin zwar kein Jurist aber...

Urkundenfälschung grundsätzlich geregelt in den §§ 267 bis 282 StGB.

Es dürfte sich nicht um eine Urkundenfälschung handeln, da der amtliche Eintrag erst mit Siegel und Unterschrift rechtswirksam ist, d.h. ohne Siegel und Unterschrift ist der Eintrag nicht gültig.

Unsere Verwaltungsbehörde macht hierbei keine Probleme (ich trage auch manchmal meine Waffen selbst ein).

Mfg Herbert
 
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6 Apr 2001
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Fast das gleiche, bei mir war´s ne normal BDF, ist mir auch passiert.

Der Jagdfreund trägt, wie so oft, handschriftlich die BDF auf seiner WBK aus und auf meiner WBK ein.

Seine Kreispolizeibehörde stempelt´s, wie so oft, ab.

Mein zuständiger und darüberhinaus wirklich überaus kompetenter Sachbearbeiter sieht hingegen freundlicherweise von einer Anzeige wg. Urkundenfälschung ab
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, und trägt die BDF von Amts wegen nochmals ein, womit dann meine WBK voll war
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Auf meine Entgegnung, ob das denn wirklich notwendig wäre, fragte er mich, ob ich schon mal einen KFZ-Schein mit handschriftlich eingetrager Anhängerkuppelung beispielsweise gesehen hätte.

Habe ich natürlich nicht.

wmh
Wutach
 
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Was soll das?
Der Waffenhändler macht die Eintragung auch Handschriftlich, genauso der Sachbearbeiter. Oder spannt er die WBK in die Schreibmaschiene?
Natürlich muss bei der Gelegenheit auch eine Übergabeurkunde (Kaufbeleg des Händlers, Kaufvertrag unter Privatpersonen) beigelegt werden, als Eigentumsnachweiss.
Erst mit dem Dienstsiegel erlagt der Eintrag Urkundenstatus.

Bernhard
 
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15 Dez 2000
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4.374
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wutach:
....
Auf meine Entgegnung, ob das denn wirklich notwendig wäre, fragte er mich, ob ich schon mal einen KFZ-Schein mit handschriftlich eingetrager Anhängerkuppelung beispielsweise gesehen hätte.

Habe ich natürlich nicht.

wmh
Wutach
<HR></BLOCKQUOTE>

Ich schon
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Wurde vor nicht mal so langer Zeit so gehandhabt.
Nun wird ein neuer KFZ-Schein ausgestellt (Gebühren).
Demnach dürften ja auch dei Bescheinigungen über die §29 (TÜV-Abnahme) auch nicht im FZ-Schein einhetragen werden
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Bernhard
 
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Also bei uns ( Bad.-Württ.) trägt die Sachbearbeiterin die neue Waffe(n) im Computer ein und die Story wird vom Drucker an richtiger Stelle -Waffenbesitzkarte, Europ. Feuerwaffenpass - ausgedruckt. Handschriftliche Eintragungen sind da auch nicht zugelassen.
Eigentümerwechsel sollte vom Erwerber + Verkäufer in einem gesonderten Vertrag festgehalten werden, den kann man dann der Behörde vorlegen zwecks s.o.
Die Pirsch hatte mal solche Formulare in einem Heft, bietet sie aber, glaube ich, auch zum runterladen auf ihrer Seite an.

Grüße und WH
Dilldapp
 
A

anonym

Guest
Die Antwort steht in § 34 Abs. 3 und § 28 Abs. 7 WaffG.

Carcano

[ 13. Juni 2002: Beitrag editiert von: carcano ]
 
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Bei uns wird auch nur noch gedruckt. Handschriftliche Eintragungen hab ich nicht mehr gesehen, falls die WBK neu war. Falls sie ziemlich voll ist, wird auch gleich eine neue ausgestellt. Grundsätzlich find ich das richtig, denn die Beamten haben sich wegen der individuellen Handschrift bestimmt schon öfter verlesen. Auch ich habe 2 solche "falschen"Eintragungen erst zu Hause mitbekommen. Ärgerlich. Das Formular gibts bei der Behörde und die faxt auch zu.

Was der Beamte da gemacht hat (Streichung und handschriftlicher Eintrag) ist schon fast Willkür und Schikane.

Weidmannsheil
Norbert
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:
Die Antwort steht in § 34 Abs. 3 und § 28 Abs. 7 WaffG.

Carcano

[ 13. Juni 2002: Beitrag editiert von: carcano ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Und da wider Carcano's Erwarten nicht jeder das WaffG zuhause hat:

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> § 34 Überlassen von Waffen und Munition.

(1) [...]
(2) [...]
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe überläßt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes dauerhaft einzutragen. Überläßt sonst jemand einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe, so hat er das unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte erteilt worden ist, diese zur Eintragung des Übergangs vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 28 Abs. 7 Satz 2.

<HR></BLOCKQUOTE>

Eintragung vom Waffenhändler in WBK durchs Gesetz vorgeschrieben, durch privat Eintragung durch die Behörde.
 

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