Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elterntiere"

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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

Tiroler Bracke schrieb:
Und wen Du auf Drückjagd bei einzeln abwechselnden Stücken sicher (und im Nachhinein auch durchgehend richtig) nachführend oder nicht führend ansprechen kannst, bist Du entweder mein Heild oder ein Aufschneider.
Bei mehreren abwechselnden Stücken gebietet die Weidgerechtigkeit das von klein nach groß ausreichend auch ohne Keule 22(4).

War ja klar, worauf es mal wieder hinausläuft :25: . Es geht dir nicht darum, ob der Abschuß von Führend mit abhängigen Stücken eine Straftat oder OWI ist in gesetzlicher Setz- oder Schonzeit sondern wie eigentlich immer alles zu beflacken und keine oder nur geringe Konsequenzen fürchten zu müssen (Bock im Winter läßt grüßen, war für euch wahrscheinlich erst der Anfang).

Meine Antwort auf das richtig Ansprechen hab ich zwar schon im vorigen Beitrag gegeben, die lautet, im Zweifel den Finger gerade zu lassen, gerade dieses Jahr, ich fürchte nur du verstehst gar nicht, was ich damit meine, denn das ist etwas, was im Ökolager nicht bekannt ist. Mein Tip:
Such dir wenigstens die richtigen Jagden aus, wo so etwas unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit behandelt wird sonst kann das bös ins Auge gehen :12: .
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

Tiroler Bracke schrieb:
[quote="Nachtjäger 65":xy38ke1b]Wieso Schonzeiten ändern :14: ...
Weil imho rechtssystematisch die wildartenspezifischen Schonzeiten in Bezug auf den Zeitraum im Vergleich zum wildartenunspezifischen §22(4) die speziellere Regelung darstellen und somit bei Wild mit Schonzeit den §22(4) außerhalb der Schonzeit aushebern und bei Wild mit Schonzeit nur innerhalb der Schonzeit zur Beurteilung ob Ordnungswidirgkeit oder Straftat heran gezogen werden kann.
Aber um das imho können wir streiten und wenn überzeugend begründet, lasse ich mich gerne belehren.

Und wen Du auf Drückjagd bei einzeln abwechselnden Stücken sicher (und im Nachhinein auch durchgehend richtig) nachführend oder nicht führend ansprechen kannst, bist Du entweder mein Heild oder ein Aufschneider.
Bei mehreren abwechselnden Stücken gebietet die Weidgerechtigkeit das von klein nach groß ausreichend auch ohne Keule 22(4).[/quote:xy38ke1b]

Ein Verstoß gegen den § 22 (4) stellt - spezifisch hin oder her - in jedem Fall eine Straftat dar, völlig unabhängig ob innerhalb oder außerhalb der Schonzeit (s. § 38 Abs. 1).
Und wer auf einer DJ wahllos Alttiere oder alles Schwarzwild frei gibt, handelt als Jagdleiter m.E. zumindest grob fahrlässig.
Und hier haben wir das Thema Weidgerechtigkeit überhaupt noch nicht berührt.
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

hier wurde letztens bei einer maisjagd eine allein auswechselnde frischlingsbache mit 2 angezogenen strichen erlegt, sie hatte 28 kg.

sollen wir den schützen jetzt einsperren oder lassen wir das jagern ganz sein?

dumm daher reden und theoretisieren kann jeder.
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

Velo schrieb:
hier wurde letztens bei einer maisjagd eine allein auswechselnde frischlingsbache mit 2 angezogenen strichen erlegt, sie hatte 28 kg.

sollen wir den schützen jetzt einsperren oder lassen wir das jagern ganz sein?

dumm daher reden und theoretisieren kann jeder.


jagdlichen Bockmist zu bauen und anschließend "dumm daher reden" ist offensichtlich noch viel einfacher! q.e.d.
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

Was für ein Forumsgewäsch!

TB hat nach den rein rechtlichen Bewertungen gefragt und gleich wird er in die verantwortungslose, unweidgerechte Ecke gestellt.
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

Velo schrieb:
hier wurde letztens bei einer maisjagd eine allein auswechselnde frischlingsbache mit 2 angezogenen strichen erlegt, sie hatte 28 kg.

sollen wir den schützen jetzt einsperren oder lassen wir das jagern ganz sein?

dumm daher reden und theoretisieren kann jeder.


Sorry, da bin ich anderer Meinung.
Ich hab schon ziemlich am Anfag beigebracht bekommen, dass einzeln kommende Sauen auf gar keinen Fall beschossen werden, es sei denn, dass deutlich (!) ein Gewaff zu erkennen ist oder man sonst den Keiler ansprechen kann.
Schade, wenn so was passiert. Man sollte demjenigen aber schon klar machen, was Sache ist. Aber Fehler passieren.

Letztes Jahr hat ein Jungjäger (3 Wochen-Saarlandkurs) bei seiner 1. DJ eine Frischlingsbache mit 8 Strichen erlegt, kam einzeln, auf weit über 100m geschossen, konnte sie nicht ansprechen, nur dass es eine Sau war...
Wir haben 2 Tage nach den Fröschen gesucht, ohne Ergebnis...
Da fragt man sich dann schon, was die Jungs auf der Jagdschule so lernen. :19:
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

Vielleicht hat er es ja durchaus gelernt...

"Lernen" und "danach handeln" müssen nicht bei allen übereinstimmen.
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

In Sachsen-Anhalt ist seit 2 Jahren die Rechtslage bei der Schwarzwildbejagung deutlich entschärft worden, indem der Abschuß führender Elterntiere in der Zeit vom 1.7.- 28.2. als Ordnungswidrigkeit bewertet wird und nicht als Straftat.
Hier ist vernünftigerweise der Umstand berücksichtigt worden, daß trotz sorgfältigem Ansprechen Bachen im Herbst oder Winter zur Strecke kommen, die zur Unzeit gefrischt haben.
„Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die Zulassung der Jagd auf Schwarzwild während der Setzzeit“
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

Velo schrieb:
hier wurde letztens bei einer maisjagd eine allein auswechselnde frischlingsbache mit 2 angezogenen strichen erlegt, sie hatte 28 kg.

sollen wir den schützen jetzt einsperren oder lassen wir das jagern ganz sein?

dumm daher reden und theoretisieren kann jeder.

Ja sowas passiert und man kann es nicht ändern. Wenn man bei den Sauen unter 30kg auch noch eine Wissenschaft draus macht....
Aber sicher es gibt auch noch Regionen mit wenig Sauen, da kann man jede 25kg Sau auch noch schonen.
Und die führenden Frischlingsbachen gehen nicht immer einzeln, die laufen oft auch in der Rotte mit. Also generell nur noch Stücke unter 20kg erlegen??!! Mir sind dieses Jahr 2 Fälle bekannt bei denen ein 23kg Frischling 1 bzw. 2 Frischlinge geführt hat.
Also nur noch im Hellen Sauen erlegen, wenn man sie perfekt ansprechen kann??!!
Man kann den Erfolg in Sachen Bestandregulierung leicht erahnen wenn jeder dem so ein "Unglück" passiert sprichwörtlich an die Wand gestellt wird.
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elternti

Hier werden im Moment Extrembeispiele genannt die natürlich vorkommen, aber sicher nicht die Regel sind. Das "Unglücke" gerade auch auf Drückjagden/Maisjagden vorkommen ist bekannt, mal sind sie wirklich unglücklich (<30Kg) und nicht die Regel, mal werden sie bewußt in Kauf genommen bei einzelnen starken Stücken. Es bleibt immer ein Restrisiko, auch beim Ansitz.
Jetzt das aber: Es sind fast immer die gleichen "Experten", die negativ auffallen, ich nenn sie mal liebevoll Schießer. Die beschießen alles was kommt, Ansprechen der Stücke überflüssig, wird eben großzügig abgeschärft. Und das geht mir gehörig gegen den Strich. Und wenn dann hier ein Thread auftaucht mit versuchten juristischen Spitzfindigkeiten find ich das nur traurig. Gott sei Dank ist auch nach mehreren Owi Schluß mit lustig, das bremst den ein oder anderen hoffentlich ein wenig ein.
Sollen diejenigen Kunstschützen doch mal die verwaisten Frischlinge eingezäunt im Garten halten und langsam verhungern lassen, damit Familie und Nachbarn wissen, was der Papa für einer ist :16: . Das wäre eine gerechte Strafe :15: .

PS: Wir hatten und haben dieses Jahr auch ein Sauenproblem, dann fallen sofort alle gesetzlichen Schranken mit den Nachbarn und es wird grenzübergreifend geschossen, sofern es die Situation erlaubt, zusätzlich viele Jagdgäste an den gefährdeten Flächen. Da fällt dann schon so einiges. Kein Grund, erst auf die Mais- und Drückjagden im Herbst zu warten, wie ich es leider vielfach erlebe.

Wh

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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 &quot;führ.Elternti

wildfänger schrieb:
In Sachsen-Anhalt ist seit 2 Jahren die Rechtslage bei der Schwarzwildbejagung deutlich entschärft worden, indem der Abschuß führender Elterntiere in der Zeit vom 1.7.- 28.2. als Ordnungswidrigkeit bewertet wird und nicht als Straftat.
Hier ist vernünftigerweise der Umstand berücksichtigt worden, daß trotz sorgfältigem Ansprechen Bachen im Herbst oder Winter zur Strecke kommen, die zur Unzeit gefrischt haben.
„Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die Zulassung der Jagd auf Schwarzwild während der Setzzeit“

Und ordnungswidrig ist nur der Vorsatz.
 
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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 &quot;führ.Elternti

zweiterfruehling schrieb:
Velo schrieb:
hier wurde letztens bei einer maisjagd eine allein auswechselnde frischlingsbache mit 2 angezogenen strichen erlegt, sie hatte 28 kg.

sollen wir den schützen jetzt einsperren oder lassen wir das jagern ganz sein?

dumm daher reden und theoretisieren kann jeder.

Ja sowas passiert und man kann es nicht ändern. Wenn man bei den Sauen unter 30kg auch noch eine Wissenschaft draus macht....
Aber sicher es gibt auch noch Regionen mit wenig Sauen, da kann man jede 25kg Sau auch noch schonen.
Und die führenden Frischlingsbachen gehen nicht immer einzeln, die laufen oft auch in der Rotte mit. Also generell nur noch Stücke unter 20kg erlegen??!! Mir sind dieses Jahr 2 Fälle bekannt bei denen ein 23kg Frischling 1 bzw. 2 Frischlinge geführt hat.
Also nur noch im Hellen Sauen erlegen, wenn man sie perfekt ansprechen kann??!!
Man kann den Erfolg in Sachen Bestandregulierung leicht erahnen wenn jeder dem so ein "Unglück" passiert sprichwörtlich an die Wand gestellt wird.


Hi,

genau das ist der Punkt.
Zielführend in grade überbordenden Beständen zur richtigen Jahreszeit Strecke zu machen erfordert eine Freigabe, die eigentlich in drei Worten gesagt ist: "wir jagen Sauen". Denn § 22; 4 kennt jeder, Bachen sollen über 8 % der Strecke ausmachen bei Reduktionswunsch.
Tiroler Bracke hat aber bei seiner Entrümpelungsarbeit trotzdem wieder einen fauligen alten Sessel gefunden, der endgültig zum Sperrmüll gehört:
es war noch niemals eine Straftat, ohne Vorsatz im Herbst oder Winter eine alleinziehende Bache mit gefüllten Zitzen zu erlegen, es ist nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit.
So wird es bei allen geistig intakten Pächtern auch praktiziert - nur hartschädlige Sauenzüchter machen da ungnädig ein Fass auf.

Quintessenz für mich: wer einer Jagdeinladung folgt im Herbst /Winter in einem Sauengebiet wo Wildschäden in der Umgebung in die Tausender gehen, der lasse sich niemals eine Ansage bieten, wo "nur Sauen unter 25 kg" oder "keinesfalls Überläuferbachen oder Rottenführerinnen" freigegeben sind und brutale Sanktionen für Verstöße ausgerufen werden. Dies sollte grade im möglicherweise zentralen wildschadensfreien Staatsforstwald gelten. Genau HIER sitzt der "human factor" des unsolidarischen Jagens, des Revieregoismus und letztlich der Grund dafür, dass wir demnächst doch Sauenfänge, die Pille oder gar "Polizeijagden" brauchen.
Und wer jetzt "tierschutzignoranter Schießer!" brüllt, gehört vielleicht nicht der Truppe an, die in Apartheid-Denke überhaupt kein Problem damit hat, aus gewölften Füchsen oder Waisen zu machen (wer zur Jagdzeit nen Dachsrüden streckt, hat schon Halbwaisen garantiert; eigentlich ganz unmöglich, eine absolut tierschutzgerechte Jagdzeit zu basteln bei diesen strikt monogamen Paaren mit langer Eiruhe etc.). Aber ganz sicher darf man ihm die Hybris der Unfehlbarkeit unterstellen, welche man nicht auf der Jagd sondern ausschließlich am Stammtisch herangehegt haben kann: wo ernsthaft gehobelt wird, da fallen immer Späne.
Und das wusste eben schon Scherping beim Basteln des RJG.

Gruß,

Martin
 
A

anonym

Guest
Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 &quot;führ.Elternti

Dies sollte grade im möglicherweise zentralen wildschadensfreien Staatsforstwald gelten. Genau HIER sitzt der "human factor" des unsolidarischen Jagens, des Revieregoismus und letztlich der Grund dafür, dass wir demnächst doch Sauenfänge, die Pille oder gar "Polizeijagden" brauchen.




Martin[/quote]

Was ich nicht gedacht hätte,aber in diesem Punkt muss ich dir Recht geben.

Gruß
 
A

anonym

Guest
AW: Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 "führ.Elte

Von Hameln schrieb:
Dies sollte grade im möglicherweise zentralen wildschadensfreien Staatsforstwald gelten. Genau HIER sitzt der "human factor" des unsolidarischen Jagens, des Revieregoismus und letztlich der Grund dafür, dass wir demnächst doch Sauenfänge, die Pille oder gar "Polizeijagden" brauchen.




Martin

Was ich nicht gedacht hätte,aber in diesem Punkt muss ich dir Recht geben.

Gruß[/quote]

Wer den Schaden nicht hat, züchtet Sauen... Beispiel aus dem ach so mustergültigen brandenburger Landesforst: AK2-Bachenabschuss wird hier revierabhängig mit 100 EUR Abschussentgelt abgestraft. Im Beispielrevier mit dieser Kostenregelung aussen herum natürlich Feld.

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Re: Straftat nach §38(1)3. i.V. mit §22(1)S.1 &quot;führ.Elternti

..habs selber erleben müssen vor einem Amtsgericht:
Der Richter: Verfahren wird eingestellt...die Tierchen wären sowieso geschossen worden...wegen dem Wildschaden!!!!!!!!
.Verfahren wird eingestellt!
 

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