Stilblüten im Netz

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16 Mai 2001
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Den müsste ich tatsächlich mal auffordern, die Ware zu liefern. Er war so dumm, die Waffe nochmal für 3800€ einzustellen, ohne die 3,80€ anzufechten. Mittlerweile ist die Anfechtungsfrist abgelaufen. Da er die Waffe verkauft hat, muss er mir im Prinzip die Differenz zwischen 3,80€ und dem normalen Wert ersetzen.
 
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Aber als Gangster von Format lässt du diesem kleinen Fisch seinen Fehler durchgehen.
Wobei es tatsächlich amüsant sein könnte da nachzuhaken und ihn ein bisschen zappeln zu lassen.
 
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2 Jul 2019
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Nix da, pacta sunt servanda
Er muss liefern, keine Frage. Oder Schadenersatz zahlen.

Wobei ich es schon fragwürdig finde, sich am Missgeschick anderer zu bereichern.
Andererseits hätte ich als Käufer zumindest ein klärendes Gespräch erwartet. Einfach wieder einstellen ist schlechter Stil.
 
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30 Jul 2011
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Nix da, pacta sunt servanda
Er muss liefern, keine Frage. Oder Schadenersatz zahlen.
Hier giebt es ein Gerichtsurteil zu sowas. Im Schaufenster war die Ware mit nur einem Zehntel des tatsächlichen Preises ausgezeichnet. Das Gericht entschied, dass der Unterscheid so gross war, dass man verstehen musste, dass es nicht richtig ist. Bis 20 % Unterschied kann man den niedrigeren Preis als richtig verstehen und dafür die Ware kaufen können.
 
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Somit hat "saukiller (163)" Hehlerware gekauft

Förster und Jura! Nein, hat er nicht. Durch den "Kauf" auf egun ergibt sich nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übergabe und Übereignung des verkauften Gegenstandes. Bis das passiert ist bleibt der Verkäufer Eigentümer. Wenn er den verkauften Artikel allerdings nochmal verkauft und dem Zweitkäufer übereignet, kann er seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Erstkäufer nicht erfüllen und das führt dann zu Schadensersatzansprüchen.

Nix da, pacta sunt servanda
Er muss liefern, keine Frage. Oder Schadenersatz zahlen.

Wobei ich es schon fragwürdig finde, sich am Missgeschick anderer zu bereichern.
Andererseits hätte ich als Käufer zumindest ein klärendes Gespräch erwartet. Einfach wieder einstellen ist schlechter Stil.

Siehst Du, so sieht das BGB das auch. Wenn man aus verständiger Sicht eines Dritten eine Erklärung abgegeben hat, die man subjektiv gar nicht abgeben wollte (hier: Sofortkaufpreis 3,8 €), dann kann man diese Erklärung anfechten, § 119 Abs. 1 BGB. Das muss man gem. § 121 Abs. 1 BGB allerdings unverzüglich tun, nachdem man den Irrtum bemerkt hat. Das hat der Verkäufer aber nicht getan, sondern hat die Waffe einfach wieder eingestellt und damit dokumentiert, dass er den Irrtum bemerkt hat. Der Verkäufer hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, aus dem Vertrag ohne Schaden wieder herauszukommen. Wenn er diese Möglichkeit nicht nutzt, ist das seine Schuld. Die Sache würde ich beim Amtsgericht höchstwahrscheinlich gewinnen. Andererseits hab ich auf die Auseinandersetzung keine Lust.
 
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Nix da, pacta sunt servanda
Er muss liefern, keine Frage. Oder Schadenersatz zahlen.

Wobei ich es schon fragwürdig finde, sich am Missgeschick anderer zu bereichern.
Andererseits hätte ich als Käufer zumindest ein klärendes Gespräch erwartet. Einfach wieder einstellen ist schlechter Stil.
Stimmt nicht.
 

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