Und unter 13.5 derselben Verwaltungsvorschrift wird spezieller ausgeführt:Man lese §10.14.2.3 in der Allg. Verwaltungsvorschrift zum WaffG.
Die Behörde wird faktisch angewiesen, bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines keine Munitionseintragung für Langwaffenmunition vor zu nehmen.
Wenn es die eine Behörde macht, gut. Wenn es die andere Behörde nicht macht, nicht aufregen, da auch gut.
„
13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist.
Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.“